(1) Die Landesregierung ist befugt, jene Vorhaben in Italien und im deutschsprachigen Ausland, die dazu beitragen, die Kenntnis der zweiten Sprache - Italienisch und Deutsch - zu fördern, direkt oder durch Beauftragung zu organisieren und durchzuführen.
(2) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees - inklusive zeitweiliger Zweckgemeinschaften - wirtschaftliche Vergünstigungen für die Förderung der Zweisprachigkeit zu gewähren. Die Finanzierungsempfänger müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit oder kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten durchführen und dürfen keine Gewinnabsicht haben. Die Finanzierungen laut diesem Artikel werden in den von Artikel 2 Absätze 2 Buchstaben a) und c), 3, 4 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen und gemäß den von der Landesregierung erlassenen Anwendungsrichtlinien gewährt. 2)
(2/bis) Für die Finanzierung von Investitionen für Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit gelten die Modalitäten laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung. 3)
(3) Die Landesregierung kann für Veröffentlichungen, für die Ausarbeitung und Herstellung von Lehr- und Lernmitteln und audiovisuellen Mitteln sowie für Studien im Bereich der Zweisprachigkeit die Kosten übernehmen oder Beiträge vergeben. 4)
(4) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind auf die Förderung der Kenntnis der ladinischen Sprache ausgedehnt. 5)