(1) Die Landesregierung legt jährlich für die Kurse gemäß Artikel 10 Absatz 1 die Dauer und das Ausmaß der wöchentlichen Kursstunden fest. Die Kurse müssen eine Mindestdauer von zwei Wochen mit insgesamt mindestens 45 Kursstunden umfassen. Bei länger dauernden Kursen darf das wöchentliche Mindestpensum im Schnitt 15 Kursstunden nicht unterschreiten. Intensivsprachwochen, die von den zuständigen Schulorganen organisiert und durchgeführt werden, müssen eine Mindestdauer von sieben Kalendertagen haben und mindestens 25 wöchentliche Kursstunden umfassen. 13)
(2) Das Ausmaß der Zuschüsse wird aufgrund entsprechender Tagessätze errechnet, die nach Einkommen und Vermögen sowie nach Art der Kurse gestaffelt sind und von der Landesregierung jährlich durch eine entsprechende Maßnahme festgelegt werden. Das Ausmaß der Tagessätze kann unter Berücksichtigung der zunehmenden Dauer der Kurse nach unten gestaffelt werden. Das Gesamtausmaß der Zuschüsse kann auf keinen Fall den Höchstbetrag der Studienbeihilfen für Universitätsstudenten gemäß Landesgesetz vom 5. Jänner 1958, Nr. 1, in geltender Fassung, überschreiten.