(1) Zur Durchführung der Kurse im Sinne dieses Gesetzes haben das Land sowie die Einrichtungen, Körperschaften, Vereinigungen und Komitees, die keine Gewinnabsicht verfolgen, Vorrang bei der Benützung von öffentlichen Schulgebäuden und schulischen Einrichtungen - auch von solchen der Berufsausbildung - im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 26 und der entsprechenden Durchführungsverordnung.