(1)Unbeschadet der Bestimmungen von den Artikeln 10/bis und 10/ter werden die Gewährung der Zuschüsse und deren Umfang von der Landesregierung nach Anhören des Beirates für Alpinistik verfügt; die Höhe der Zuschüsse darf höchstens 80 Prozent der Höhe der zugelassenen Ausgaben betragen. 17)
(2) 18)