(1) Zur Verbesserung und Vermehrung des alpinen Vermögens im Bereich der Provinz Bozen ist der Landesausschuß befugt, Zuschüsse für folgende Vorhaben zu gewähren:
(2) Die Landesverwaltung ist weiters befugt, Aktionen und Veranstaltungen durchzuführen, die der Aufwertung des alpinen Vermögens und der diesbezüglichen Werbung dienen.
(3) Die im vorhergehenden Absatz genannten Tätigkeiten können dem Alpenverein Südtirol (AVS), dem Club Alpino Italiano (CAI) - sezione Alto Adige oder anderen Anstalten, Körperschaften, Vereinigungen und Organisationen übertragen werden, denen die Landesverwaltung die Ausgaben ganz oder teilweise vergüten kann.
(4) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Zuschüsse können auch für den Bau oder den Kauf und den Umbau von Liegenschaften gewährt werden, die zum Hauptsitz des Alpenvereins Südtirol (AVS) und des Club Alpino Italiano (CAI) - sezione Alto Adige bestimmt sind.
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