(1) Klettersteige sind von Bedeutung sowohl für die Freizeit und Erholung der einheimischen Bevölkerung als auch im Sinne einer touristischen Infrastruktur. Das Land kann den ehren- oder hauptamtlichen Betreibern von Klettersteigen Zuschüsse für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Klettersteige gewähren. Dazu führt die Landesabteilung Forstwirtschaft ein Verzeichnis der Klettersteige sowie der Betreiber, die von der Landesverwaltung mit der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung der Klettersteige betraut wurden. Die Eintragung der Klettersteige in das Verzeichnis ist weder ein Rechtstitel zur Begründung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit noch ein Beweismittel für das Bestehen von Gewohnheitsrechten.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land, den Klettersteigbetreibern und den Grundeigentümern werden durch eine Vereinbarung geregelt.
(3) Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:
(4) Im Beschluss, mit dem die Landesregierung den Abschluss der Vereinbarung bewilligt, werden die Richtlinien für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1 sowie die Modalitäten für deren Auszahlung und die dafür vorzulegenden Unterlagen festgelegt. 13)