(1)Unbeschadet der Bestimmungen von den Artikeln 10/bis und 10/ter können die Zuschüsse dem Alpenverein Südtirol (AVS) und den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben. 14)
(2)Für die im Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), e), f) und g) angeführten Vorhaben können die Zuschüsse auch den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, aber Eigentümer von Schutzhütten sind, die sich im Gebiet der Provinz befinden. 15)