(1) Den Mitgliedern der Ärztekommissionen steht die von der Landesregierung festgesetzte Vergütung und die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Außendienstvergütungen zu. 27)
(2)28)
(3) Unter Diagnose versteht man die definitive, wobei die Invalidität in Prozenten ausgedrückt wird.
(4) Falls im Lauf der eigens einberufenen Sitzungen die Kommission laut Artikel 14 die vorhandenen Unterlagen als ausreichend erachtet, kann die Entscheidung über die vorgebrachte Beschwerde sofort getroffen werden, ohne den Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.29)