(1) Die den Zivilinvaliden im Sinne von Artikel 3 Ziffern 1 und 2 erbrachten Leistungen hören mit dem Monatsersten nach dem Tag auf, an dem der Empfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das zuständige Amt der Landesverwaltung teilt diesen Termin der Bozner Geschäftsstelle des Nationalinstituts für Soziale Fürsorge mindestens sechs Monate vor der Fälligkeit mit, damit die für die Zuerkennung der Sozialrente, für welche die genannte Körperschaft zuständig ist, nötigen Schritte unternommen werden können.47)