(1) Sollte der Betroffene zweimal hintereinander ungerechtfertigt nicht zur Kontrolluntersuchung erscheinen, so wird angenommen, daß er nicht mehr im Besitz der Voraussetzungen ist; dies bringt den sofortigen Widerruf der in Artikel 3 vorgesehenen finanziellen Leistungen seitens des zuständigen Landesamtes mit sich.20)