(1)Die Agentur für Bevölkerungsschutz hat im Gebiet der Provinz im Sinne des Artikels 67 der mit kgl. Dekret vom 25. Mai 1895, Nr. 350, genehmigten Verordnung die im nachfolgenden Artikel 8 näher bezeichneten Wildbachverbauungsarbeiten der gemäß kgl. Dekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, eingestuften Einzugsgebiete sowie die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Wasserbauten nach dem Einheitstext vom 25. Juli 1904, Nr. 523, in Eigenregie auszuführen, es sei denn, daß die Landesregierung aus technischen und verwaltungsmäßigen Gründen die Durchführung der Arbeiten durch Vergabe verfügt. Obgenannte Arbeiten werden auf Veranlassung und Rechnung des Landes mit Ansätzen des eigenen Haushaltes durchgeführt. Die durchzuführenden Arbeiten umfassen weder die Sammlung oder Ableitung des Regenwassers im Zusammenhang mit dem Bau von Infrastrukturen für den Städtebau, noch die in den Artikeln 12 und 64 des kgl. D. vom 25. Juli 1904, Nr. 523, erwähnten Arbeiten.4)
(2) Nach einem zwischen den zuständigen Organen der Landesverwaltung getroffenen Einvernehmen kann der Agentur für Bevölkerungsschutz überdies die Ausführung der Wasserbauten gemäß kgl. Dekret vom 13. Februar 1933, Nr. 215, übertragen werden. 5)
(3) Es liegt im Ermessen der Landesverwaltung aufgrund von im etwa bestehenden Landesentwicklungsprogramm koordinierten Jahres- oder Mehrjahresprogrammen die Eingriffe je nach Wichtigkeit der Arbeiten im Rahmen der ihnen für das Allgemeinwohl beizumessenden Vordringlichkeit und in den Grenzen der im Haushalt der Landesverwaltung verfügbaren Mittel auszuwählen.
(4) In allen anderen Fällen, in denen Körperschaften oder Private Arbeiten gegen die von Wasserläufen verursachte Korrosion durchführen wollen, sind diese Arbeiten unter der Aufsicht der Agentur für Bevölkerungsschutz gemäß einem Plan auszuführen, der von einem Diplomingenieur der Fachrichtung Land- oder Forstwirtschaft oder Wasserbau auszuarbeiten ist. 6)