(1)Die Führung des Funktionsbereiches Wildbachverbauung ist einem Direktor, in der Folge als Bereichsdirektor bezeichnet, übertragen, der von der Landesregierung unter den Beamten der höheren Laufbahn des Stellenplanes des technischen Personals der Landesverwaltung, mit dem Titel eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Land- oder Forstwirtschaft oder Wasserbau im Mindestrang eines leitenden Inspektors, ernannt wird. 22)
(2)Der Bereichsdirektor hat folgende Aufgaben: 23)
(3) 29)
(4) 30)