(1)Die Agentur für Bevölkerungsschutz hat den Wasserkataster zu führen. 9)
(2) Die Erhebungen, Abgrenzungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Wassergut sind - nach Einstufung des jeweiligen Gewässers als Wildbach - direkt von der Agentur für Bevölkerungsschutz durchzuführen. 10)
(3)Für die Zwecke laut Absatz 2 kann die Agentur für Bevölkerungsschutz spezialisierte Freiberufler beauftragen. 11)
(4) Wenn eine Gemeinde oder eine Talgemeinschaft selbst Ermittlungen oder Untersuchungen für die Ergänzung des Wasserkatasters nach den Richtlinien der Agentur für Bevölkerungsschutz durchführen will, kann letztere einen Beitrag gewähren, dessen Prozentsatz mit Durchführungsverordnung festzulegen ist. 12) 13)