Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Die in den vom Landesausschuß genehmigten Jahresplänen vorgesehenen Beiträge werden, kraft Übertragung durch den Präsidenten des Landesausschusses, mit Dekret des Assessors für öffentliche Arbeiten, nach Vorlegung des Ausführungsprojektes und des im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen technischen und wirtschaftlichen Gutachtens gewährt.