Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Sind die örtlichen Körperschaften nicht in der Lage, mit ihren abtretbaren Einnahmen die Darlehen für die Ausführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Bauten ganz oder teilweise sicherzustellen, so können diese Darlehen, kraft Übertragung durch den Präsidenten des Landesausschusses, mit Dekret des Assessors für öffentliche Arbeiten nach Beschluß des Ausschusses im Rahmen der in eigenen Landesgesetzen vorgesehenen Ansätzen garantiert werden.
(2) Diese Bürgschaft ist eine Ausfallsbürgschaft nach Artikel 1944 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.