Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) In jedem Projekt wird für die Ausgaben zur Ausarbeitung, Bauleitung, Bauaufsicht und Abnahme ein Betrag in Höhe von 5 vom Hundert des im genehmigten Projekt aufscheinenden Betrages der Arbeiten und Enteignungen berechnet.