In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) LANDESGESETZ vom 29. August 1972, Nr. 281)
Finanzierungspläne zur Förderung der Durchführung von öffentlichen Arbeiten

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.

Art. 1

(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, den Gemeinden, Gemeindekonsortien, Genossenschaften und anderen Körperschaften, Vereinigungen und Komiteen, die juristische Personen sind, für die Ausführung der im Artikel 4 angeführt gleichbleibenden Jahresbeiträge bis zum Höchstausmaß von 7,5 vom Hundert der als zulässig anerkannten Ausgabe und für die Dauer von höchstens 15 Jahren zu gewähren.

(2) Sie ist außerdem ermächtigt, den laut Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 31. Dezember 1955, Nr. 32 2), wenigstens in drei der letzten fünf Finanzjahre defizitären Gemeinden Verlustbeiträge bis zu 50 v.H. der als zulässig anerkannten Ausgabe für die Durchführung der im Artikel 4 angeführten Bauten zu gewähren.

(3) Bei Verfügungen in diesem Sinne darf der Jahresbeitrag nur auf die Differenz zwischen der für die Durchführung der Arbeiten als zulässig anerkannten Ausgabe und der Höhe des Verlustbeitrages gewährt werden.

(4) Die Häufung der Beiträge mit anderen von der begünstigten Körperschaft erhaltenen Beihilfen ist bis zum Höchstausmaß der als zulässig anerkannten Ausgaben zugelassen.

2)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Jänner 1956, Nr. 2.

Art. 2

(1) Zur Erlangung der in diesem Gesetze vorgesehenen Beiträge müssen die betreffenden Körperschaften beim Assessorat für öffentliche Arbeiten innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres ein auf Stempelpapier verfaßtes Gesuch einreichen.

(2) Die Gesuche bleiben für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig.

(3) Diesen Gesuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • a)  Abschrift des vom zuständigen Organ gefaßten Beschlusses, womit die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Verwirklichung des Bauvorhabens und der Erlangung des Beitrages ermächtigt wird;
  • b)  das einen erläuternden Bericht über den Bau und einen allgemeinen Kostenvoranschlag umfassende Vorprojekt;
  • c)  Finanzierungsplan für den Bau.

Art. 3

(1) Auf Grund der innerhalb des festgelegten Termines eingereichten Gesuche mit den vom Artikel 2 vorgeschriebenen Belegen erstellt und genehmigt der Landesausschuß, auf Antrag des Assessors für öffentliche Arbeiten, die Jahrespläne der Bauvorhaben, die zur Beitragsgewährung zuzulassen sind, und verteilt die verfügbaren Mittel, unter Beachtung des Vorranges der durchzuführenden Arbeiten und der wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Körperschaften.

Art. 4

(1) In die Jahrespläne können folgende Kategorien von Bauten einbezogen werden:

  • 1.  der Bau, die Instandsetzung und der Ausbau von Wasserleitungen und Kanalisationen;
  • 2.  die außerordentliche Instandsetzung der Straßen innerhalb der Siedlungen, der Bau, die Instandsetzung, der Ausbau und die Vervollständigung der Verbindungsstraßen zwischen Gemeindehauptorten, Fraktionen und Ortschaften von landwirtschaftlicher, industrieller und fremdenverkehrswirtschaftlicher Bedeutung und dem vorhandenen Staats- oder Landesstraßennetz;
  • 3.  der Bau, die Instandsetzung und die Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung, Übertragung und Verteilung der Elektroenergie zur Sicherstellung der Versorgung von Häusergruppen, auch wenn sie entlegen sind; 4. der Bau, die Instandsetzung und die Erweiterung, die Fertigstellung und der Ankauf von Gebäuden und Anlagen, die für öffentliche Dienste bestimmt sind;
  • 5.  der Bau, die Instandsetzung und die Vergrößerung von Friedhöfen;
  • 6.  der Bau, die Instandsetzung, die Erweiterung und der Ankauf von Gebäuden, die für die Erziehung und den Unterricht ohne Gewinnabsichten bestimmt sind;
  • 7.  der Bau, die Instandsetzung, die Erweiterung und der Ankauf von Gebäuden, die für die Fürsorge und Wohlfahrt ohne Gewinnabsichten bestimmt sind;
  • 8.  der Bau, die Instandsetzung und die Erweiterung von für den Kultus bestimmten Gebäuden und von Gebäuden, die für das Hirtenamt, die Kanzlei und die Wohnung des Pfarrers bestimmt sind;
  • 9.  der Ankauf von Grundstücken, die für die Ausführung der unter den vorhergehenden Ziffern genannten Bauten bestimmt sind.

Art. 5

(1) Die in den vom Landesausschuß genehmigten Jahresplänen vorgesehenen Beiträge werden, kraft Übertragung durch den Präsidenten des Landesausschusses, mit Dekret des Assessors für öffentliche Arbeiten, nach Vorlegung des Ausführungsprojektes und des im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen technischen und wirtschaftlichen Gutachtens gewährt.

Art. 6

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes einen Beitrag beziehenden Körperschaften müssen sich verpflichten, für einen Zeitraum von fünfundzwanzig Jahren die Bestimmung der finanzierten Bauten für öffentliche Zwecke nicht ohne die Zustimmung des Landesausschusses zu ändern. Wird die Zweckbestimmung ohne die vorherige Zustimmung abgeändert, so wird der gewährte Beitrag widerrufen.

(2) Die Wiedereinbringung des ausbezahlten Beitrages erfolgt im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46. 3)

3)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 7

(1) In jedem Projekt wird für die Ausgaben zur Ausarbeitung, Bauleitung, Bauaufsicht und Abnahme ein Betrag in Höhe von 5 vom Hundert des im genehmigten Projekt aufscheinenden Betrages der Arbeiten und Enteignungen berechnet.

Art. 8

(1) Die Genehmigung der Projekte der in diesem Gesetze vorgesehenen Bauten gilt als Erklärung der Gemeinnützigkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit.

Art. 9

(1) Die Arbeiten werden durch die Beteiligten ausgeführt. Dem Assessorat für öffentliche Arbeiten obliegt die Oberaufsicht während des Baues und, nach Beendigung der Arbeiten, die Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung gemäß den genehmigten Projekten.

Art. 10

(1) Der Verlustbeitrag wird in der Regel in einmaliger Zahlung nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung zugewiesen; ausnahmsweise können während der Ausführung auf Grund des vom Assessorat für öffentliche Arbeiten festgestellten Baufortschrittes Vorschüsse bis zu Dreiviertel der Höhe des gewährten Beitrages zugewiesen werden; in diesem Falle wird das letzte Viertel des Betrages nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten überwiesen

(2) Der Jahresbeitrag wird, nach Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung, unmittelbar am 30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres der begünstigen Körperschaft oder der darlehensgewährenden Kreditanstalt entrichtet, falls die begünstigte Körperschaft bei dieser Anstalt ein Darlehen für die Finanzierung des Baues aufgenommen hat.

(3) Es kann außerdem die Aufnahme von Darlehen über Teilbeträge auf Grund der vom technischen Landesamt für öffentliche Arbeiten ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk versehenen Bescheinigungen über den Baufortschritt und der Dekrete der für die Enteignungen aus gemeinnützigen Gründen zuständigen Behörde und für die letzte Rate auf Grund der Bescheinigung über die Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung ermächtigt werden.

Art. 11

(1) Sind die örtlichen Körperschaften nicht in der Lage, mit ihren abtretbaren Einnahmen die Darlehen für die Ausführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Bauten ganz oder teilweise sicherzustellen, so können diese Darlehen, kraft Übertragung durch den Präsidenten des Landesausschusses, mit Dekret des Assessors für öffentliche Arbeiten nach Beschluß des Ausschusses im Rahmen der in eigenen Landesgesetzen vorgesehenen Ansätzen garantiert werden.

(2) Diese Bürgschaft ist eine Ausfallsbürgschaft nach Artikel 1944 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Art. 12

(1) Die Tilgungsraten der von den Gemeinden auf Grund dieses Gesetzes aufgenommenen Darlehen können durch Hypothek oder durch Abtretung der Gemeindeeinnahmen im Sinne des Artikels 63 des Regionalgesetzes vom 21. Oktober 1963, Nr. 29 4) und der nachfolgenden Abänderungen sichergestellt werden.

4)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Oktober 1963, Nr. 43.

Art. 13

(1) Die Verfügbarkeiten auf den Fonds, die im Laufe eines jeden Finanzierungsjahres nicht ausgegeben worden sind, müssen nach den im Regionalgesetz angegebenen Zweckbestimmungen verwendet werden.

(2) Dazu dürfen in jedem Finanzierungsplan, auf Beschluß des Landesausschusses, auch Beitragsansuchen einbezogen werden, die nach der Genehmigung desselben vorgelegt worden sind.

Art. 14

(1) Bei der Erstellung des im Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen ersten Finanzierungsplanes werden die innerhalb 31. Jänner 1972 auf R.G. vom 1. Juli 1963, Nr. 17 und auf R.G. vom 5. November 1968, Nr. 40 eingereichten Beitragsansuchen verwendet.

Art. 15

(1) Für die vom vorliegenden Gesetz verfolgten Zwecke wird zu Lasten des Haushaltes 1972 die Ausgabengrenze in Lire 300.000.000 ermächtigt, wovon 170 Millionen für die im ersten Absatz des Artikels 1 und 130 Millionen für die im zweiten Absatz des Artikels 1 angegebenen Zwecke bestimmt sind.

(2) Für die Finanzierung der Ausgaben laut diesem Artikel ist die Aufnahme eines passiven Darlehens in Höhe von Lire 300.000.000 zu einem Höchstzinsfuß von 9,50% und rückzahlbar in nicht weniger als 10 Jahren ermächtigt.

(3) Die entsprechende Ausgabe von Lire 10.000.000 für die erste vierteljährliche Tilgungsrate des im vorhergehenden Absatz erwähnten Darlehens wird für das laufende Jahr durch die Behebung eines gleich hohen Betrages aus dem im Kap. 2480 des Voranschlages der Ausgaben für das Finanzjahr 1972 eingetragenen Sonderbetrages gedeckt.

(4) Die für die Finanzjahre nach 1972 vorgesehene Mehrausgabe von 30.000.000 Lire wird mit einem Teilbetrag der erhöhten verfügbaren Haushaltsmittel gedeckt, die sich ab 1973 aus dem natürlichen Zuwachs des Ertrages der Einkommensteuer ergeben, die der Provinz laut Autonomiestatut oder auf Grund der Koordinierungsnormen der finanziellen Bestimmungen des Statutes mit den Gesetzen der Steuerreform zugewiesen wird.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht, Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 29. August 1972, Nr. 28
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4
ActionActionArt. 5
ActionActionArt. 6
ActionActionArt. 7
ActionActionArt. 8
ActionActionArt. 9
ActionActionArt. 10
ActionActionArt. 11
ActionActionArt. 12
ActionActionArt. 13
ActionActionArt. 14
ActionActionArt. 15
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 24. November 1973, Nr. 78
ActionActionc) Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 27
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1976, Nr. 12
ActionActione) LANDESGESETZ vom 16. Mai 1978, Nr. 21
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 8. Juni 1978, Nr. 27
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 12. Juni 1980, Nr. 18
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 7. August 1986, Nr. 24 —
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 23. April 1987, Nr. 10 —
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 4. November 1987, Nr. 28
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis