(1) Zu den vom Regierungskommissär ausgeschriebenen internen Wettbewerben ist das Personal der örtlichen Stellenpläne sowie das Personal laut Artikel 9 zugelassen, das beim Ausscheiden vom Dienst nicht zu ersetzen ist und aufgrund eines vor Inkrafttreten dieses Dekretes ausgeschriebenen Wettbewerbes in der Provinz Bozen in den Dienst eingestellt wurde, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß der Zweisprachigkeitsnachweis im Sinne des Artikels 4 letzter Absatz als Bewertungstitel gilt und daß das genannte Personal im entsprechenden Stellenplan eingestuft bleibt.
(2) Zu den vom Regierungskommissär ausgeschriebenen internen Wettbewerben ist das aufgrund eines nach Inkrafttreten dieses Dekretes ausgeschriebenen Wettbewerbes eingestellte und beim Ausscheiden vom Dienst nicht zu ersetzende Personal zugelassen, sofern es die für das angestrebte Berufsbild notwendige Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzt, die von den Bewerbern verlangt wird, welche den örtlichen Stellenplänen angehören, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß der Zweisprachigkeitsnachweis im Sinne des Artikels 4 letzter Absatz als Bewertungstitel gilt und daß das genannte Personal im entsprechenden Stellenplan eingestuft bleibt.
(3) Diejenigen, die an Wettbewerben auf gesamtstaatlicher Ebene teilnehmen, können nicht dazu bestimmt werden, im neuen Funktionsrang in der Provinz Bozen Dienst zu leisten.
(4) Der internen Wettbewerben oder ähnlichen Verfahren zuzuweisende Stellenanteil sowie die Aufteilung der Stellen unter den entsprechenden Stellenplänen laut Absatz 1 und die Bewertung laut dem letzten Absatz des Artikels 4 werden im Einvernehmen mit der Provinz festgelegt.43)