(1) Die Befugnisse, die im II. Abschnitt dieses Dekretes dem Regierungskommissär zuerkannt oder übertragen wurden, werden, was das Personal des Nationalinstituts für soziale Fürsorge (INPS) und der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle (INAIL) betrifft, vom Präsidenten der entsprechenden provinzialen Komitees von Bozen ausgeübt.
(2) Die Personalverwaltungsbefugnisse, die dem Verwaltungsrat nach dem vorhergehenden Artikel 22 zustehen, werden, was das Personal des Nationalinstituts für soziale Fürsorge (INPS) und der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle (INAIL) betrifft, von einer Kommission für jede Anstalt ausgeübt, die sich aus dem Präsidenten des entsprechenden provinzialen Komitees, der den Vorsitz führt, aus dem Vizepräsidenten dieses Komitees, aus zwei Beamten der höheren Laufbahn, die beim Amt in Bozen Dienst leisten, und aus vier Personalvertretern, die mit dem im Artikel 22 und der entsprechenden Übergangsbestimmung vorgesehenen Verfahren gewählt werden, zusammensetzt.
(3) Die Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe können an der Wahl der Vertreter der italienischen und der deutschen Sprachgruppe teilnehmen.
(4) Die Kommission wird von den entsprechenden provinzialen Komitees derart ernannt, daß die Parität der Sprachgruppen auch unter den Vertretern der betroffenen Anstalt gewährleistet ist.
(5) Ein Beamter des Amtes von Bozen ist Schriftführer der Kommission.
(6) Die Amtsdauer der Kommission fällt mit der Amtsdauer der entsprechenden provinzialen Komitees zusammen.
(7) Die in diesem Artikel vorgesehene Kommission erfüllt in den Disziplinarverfahren der den örtlichen Stellenplänen angehörenden Bediensteten die Aufgaben, die der Kommission nach Artikel 101 der geltenden Personalordnung des Nationalinstituts für soziale Fürsorge (INPS) und nach Artikel 29/bis der geltenden Personalordnung der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle (INAIL) zustehen, wobei die Bestimmungen des X. Abschnittes und des VI. Abschnittes der entsprechenden Personalordnungen unberührt bleiben.
(8) Für die Ausgabenermächtigung zur Durchführung der Wettbewerbe werden die bei den obgenannten Anstalten geltenden Vorschriften angewandt.