(1) Die Bediensteten, die sich am 20. Jänner 1972 bereits in der Provinz Bozen in Dienst befunden haben, üben ihre Befugnisse weiterhin, ohne beim Ausscheiden ersetzt zu werden, unter Beibehaltung der Einstufung in die allgemeinen Stellenpläne und der entsprechenden dienstrechtlichen Stellung aus. Diese Bediensteten werden, falls sie in Funktionsränge oder Kategorien eingestuft werden, für die eine höhere Ausbildung vorgeschrieben ist, so lange in den im nachstehenden Absatz vorgesehenen Stellen verwendet, bis diese Stellen durch Bedienstete der örtlichen Stellenpläne besetzt werden, und haben jedenfalls das Recht, auch nachher in den staatlichen Ämtern in der Provinz Bozen verwendet zu werden.34)
(2) Die am 20. Jänner 1972 freien Stellen und jene, die aus irgendeinem Grund nach diesem Datum frei geworden sind oder frei werden, werden auf Grund von öffentlichen Wettbewerben für die Stellen der Berufsbilder der Funktionsränge oder der Kategorien, für die die Einstellung Außenstehender zulässig ist, besetzt. An diesen können auch die im Absatz 1 vorgesehenen Bediensteten mit dem unmittelbar niedrigeren Rang teilnehmen, die die in den Bestimmungen über die entsprechende dienstrechtliche Stellung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, sofern sie die für den angestrebten Rang vorgeschriebene Zweisprachigkeitsbescheinigung besitzen.35)
(3) Die in den öffentlichen Wettbewerben zugunsten der im Dienst stehenden Bediensteten sowie für die beruflichen Feststellungen vorbehaltenen Stellen werden nach dem tatsächlichen Bestand der in den örtlichen Stellenplänen im Dienst stehenden Bediensteten, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzen, verringert.35)
(4) Demzufolge werden die entsprechenden allgemeinen Stellenpläne der betroffenen Verwaltungen um dieselbe Stellenzahl verringert.
(5) Für die erste Durchführung der folgenden Vorschriften ergeben sich die freien Stellen aus der Differenz zwischen den Stellen, die in den Tabellen nach dem vorhergehenden Artikel 8 vorgesehen sind, und jenen, die von den Bediensteten nach Absatz 1 dieses Artikels tatsächlich besetzt sind.