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24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 7521)
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol auf dem Sachgebiet des Proporzes in den staatlichen Ämtern in der Provinz Bozen und der Kenntnis der beiden Sprachen im öffentlichen Dienst

1)
Kundgemacht im G.Bl. vom 15. November 1976, Nr. 304; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 13. Mai 1980, Nr. 25, veröffentlicht.

I. ABSCHNITT

Art. 1    delibera sentenza

(1) Die den Erfordernissen der einwandfreien Dienstabwicklung angemessene Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache ist Voraussetzung für wie immer geartete und benannte Aufnahmen in den Dienst der staatlichen Verwaltungen einschließlich jener mit autonomer Ordnung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten in der Provinz Bozen.

(2) Die Voraussetzung nach dem vorstehenden Absatz gilt ebenso für die Bediensteten der Verwaltungen nach Artikel 89 Absatz 2 des Autonomiestatutes.2)

(3) Dieselbe Voraussetzung gilt für die Bediensteten der Gerichte und der Organe und Ämter der öffentlichen Verwaltung mit regionaler Zuständigkeit und dem Sitz in der Provinz Trient, beschränkt auf die Kontingente, die - im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Regionalausschusses von Trentino-Südtirol und dem Landeshauptmann von Südtirol und in dem Ausmaß, das notwendig ist, um die einwandfreie Dienstabwicklung auch in deutscher Sprache zu gewährleisten - mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates für die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und für die Staatsadvokaten, des Justizministers für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Regierungskommissärs für die Provinz Trient für die übrigen staatlichen Bediensteten und der Präsidenten der betroffenen öffentlichen Körperschaften für das bei diesen im Dienst stehende Personal festgesetzt werden.2)

(4) Die Zweisprachigkeitszulage, sofern diese vorgesehen ist, wird in bezug auf die verschiedenen Stufen des Zweisprachigkeitsnachweises gemäß Artikel 4 und nicht in bezug auf den bekleideten Rang entrichtet.3)

(5) Sollte der Zweisprachigkeitsnachweis einer höheren Stufe als jener entsprechen, die für den Zugang von außen zum entsprechenden Funktionsrang erforderlich ist, so wird die Zweisprachigkeitszulage laut dem vorstehendem Absatz in bezug auf den für den Zugang von außen zum betreffenden Funktionsrang verlangten Zweisprachigkeitsnachweis entrichtet.3)

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massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 312 del 18.10.1983 - Requisito di bilinguismo per il rilascio dell'autorizzazione all'esercizio delle farmacie - Legittimità costituzionale.
2)
Die Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 1 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327.
3)
Die Absätze 4 und 5 wurden angefügt durch Art. 22 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 2  delibera sentenza

(1) Um den Erfordernissen nach dem vorstehenden Artikel gerecht zu werden, müssen die im Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Verwaltungen und die nicht örtlichen öffentlichen Körperschaften und Anstalten in der Provinz Bozen, auf die der Grundsatz nach Artikel 89 Absatz 3 des Autonomiestatutes nicht angewandt wird, für die Besetzung der freien Stellen aufgrund von Wettbewerben, auch internen Wettbewerben, Kursen, Einstufung in höhere Funktionsränge oder Einstellung jedweder Art einen Anteil der Stellen den Bewerbern vorbehalten, die die Bescheinigung nach Artikel 4 besitzen.4)

(2) Die Gewinner in Wettbewerben um die vorbehaltenen Stellen nach dem vorstehenden Absatz werden als erstem Dienstsitz Ämtern der Provinz Bozen oder Ämtern, die in irgendeiner Hinsicht für diese Provinz zuständig sind, zugeteilt.

(3) Diese Bediensteten dürfen nicht versetzt werden, wenn sie nicht mindestens zehn Jahre tatsächlich in den Ämtern nach dem vorstehenden Absatz Dienst geleistet haben.

(4) Das Präsidium des Ministerrates überwacht die Einhaltung der obigen Vorschriften.

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4)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 21 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 3  delibera sentenza

(1) Mit der Feststellung der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache werden eine oder mehrere Kommissionen betraut, die mit Dekret des Regierungskommissärs im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann ernannt werden, der aufgrund des entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses Stellung nimmt.

(2)Gleichzeitig mit den Ernennungsmaßnahmen laut Abs. 1 werden mit dem gleichen Verfahren die Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Kenntnis der beiden Sprachen zwecks Ausstellung der Bescheinigungen laut Art. 4 sowie die Abwicklungsmodalitäten der Prüfungen und die Organisation der Arbeitsweise der Kommissionen und der entsprechenden Sekretariate, mit deren Verwaltung die Provinz betraut wird, festgelegt. 5)

(3) Es bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, in die Kommissionen laut Absatz 1 Lehrpersonen im Stellenplan oder öffentliche Bedienstete in der Stellung einer Abordnung zu berufen.

(4)Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen die italienische und die deutsche Sprache hervorragend beherrschen. Die Schriftführer haben beide Sprachen angemessen zu beherrschen. 6)

(5)Der Regierungskommissär kann das Verzeichnis der Bewerber und Bewerberinnen, die die Prüfung bestanden haben, in digitalem Format einsehen. 7)

(6)Die Maßnahmen laut Abs. 1 sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. 8)

(7)Die Kenntnis der ladinischen Sprache wird in Bezug auf die für den Zugang zum öffentlichen Dienst vorgeschriebenen Bildungsabschlüsse und auf die Sprachkenntnisse laut Art. 4 Abs. 3 durch eine schriftliche Prüfung und ein Prüfungsgespräch festgestellt. Die Feststellung erfolgt durch eine oder mehrere Kommissionen, die aus Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe bestehen und gemäß Abs. 1 einvernehmlich mit Dekret des Regierungskommissärs für fünf Jahre ernannt werden. Die Kriterien zur Regelung der Durchführungsmodalitäten der Prüfungen sowie der Organisation der Arbeitsweise der Prüfungskommissionen sind mit den Maßnahmen laut Abs. 1 und 2 festzulegen. 9)

(8) Das aufgrund der Modalitäten laut Absatz 1 dieses Artikels ernannte und dem Sekretariat der Kommission zugeteilte Personal hat vorzugsweise der ladinischen Sprachgruppe anzugehören und die ladinische Sprache angemessen zu beherrschen.

(9) Die im Sinne des Artikels 12 Absatz 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, geändert durch das gesetzesvertretende Dekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434, erfolgte Feststellung der Kenntnis der ladinischen Sprache ist ebenfalls für die Zwecke der Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 gültig.10)

(9/bis)Die Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache, die im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen den Niveaustufen A2, B1, B2 und C1 entsprechen, und die Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache laut Art. 4 Abs. 3 Z. 1., 2., 3. und 4. sind jeweils einander gleichgestellt. Die Prüfungen zur Feststellung der Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache laut Art. 4 richten sich nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und werden von einem von der Landesregierung ernannten wissenschaftlichen Beirat verfolgt. Besitzt die betreffende Person die Bescheinigung über die Kenntnis nur einer Sprache, so wird die Bescheinigung laut Art. 4 nach Ablegen einer Prüfung ausschließlich über die andere Sprache ausgestellt. 11)

(9/ter) Das Zeugnis über den Oberschulabschluss und die Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene gelten – sofern sie an einer staatlichen oder gleichgestellten italienischsprachigen Schule bzw. an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen deutschsprachigen Universität oder umgekehrt erlangt wurden – zusammen als Bescheinigung der Kenntnis der beiden Sprachen, die der Stufe laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 entspricht. 12)

(9/quater) Die Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene und die höheren Studientitel gelten – sofern sie an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen italienischsprachigen bzw. an einer deutschsprachigen Universität oder umgekehrt erlangt wurden – zusammen als Bescheinigung der Kenntnis der beiden Sprachen, die der Stufe laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 entspricht.  Als Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen entsprechend der Stufe laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 gilt ebenfalls einer der genannten Studientitel in Verbindung mit einer Bescheinigung über die Kenntnis der anderen Sprache. Besitzt die betreffende Person einen der genannten Studientitel, so wird die Bescheinigung laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 nach Ablegen einer Prüfung ausschließlich über die andere Sprache ausgestellt. 13)

(9/quinquies)Die Bestimmungen laut Abs. 9/ter und 9/quater werden nicht angewandt, sofern einer der darin angegebenen Studientitel nach Abschluss von Bildungswegen vorwiegend in einer anderen als der italienischen und der deutschen Sprache erlangt wurde. 14)

(9/sexies) Für die Zwecke der Abs. 9/ter, 9/quater und 9/quinquies gelten als Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene das Laureat (ital. diploma di laurea und laurea) und das Fachlaureat (ital. laurea specialistica und laurea magistrale); bei Vorliegen der Bedingungen laut Abs. 9/bis, 9/ter und 9/quater wird die entsprechende Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache ausgestellt. 15)

(9/septies) Die Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene und die höheren Studientitel – sofern sie an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen italienischsprachigen oder deutschsprachigen Universität erlangt wurden – gelten zusammen mit dem Zeugnis über den Oberschulabschluss, das an Schulen der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen bei einem nachgewiesenen Schulbesuch von mindestens 10 Jahren in den ladinischen Ortschaften erlangt wurde, als Bescheinigung der Kenntnis der drei Sprachen, die der Bescheinigung laut Abs. 7 und 9 dieses Artikels und laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 entspricht. 16)

massimeBeschluss vom 7. März 2023, Nr. 183 - Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen: Kriterien zur Bewertung und Feststellung der Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache
massimeBeschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1068 - Gleichstellung von Studientiteln mit dem Dreisprachigkeitsnachweis
massimeBeschluss vom 24. Januar 2017, Nr. 56 - Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Kenntnis der ladinischen Sprache - Einvernehmen mit dem Regierungskommissar für die Provinz Bozen - Verhaltenskodex für die Mitwirkenden an der Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfung
massimeBeschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386 - Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache - Einvernehmen mit dem Regierungskommissar für die Provinz Bozen
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 703 - Zweisprachigkeitsprüfung: Genehmigung des Konzeptes für die Anpassung der einsprachigen Prüfung laut Art. 3 Abs. 9-bis DPR Nr. 752/1976 - Einvernehmen mit dem Regierungskommissariat
massimeBeschluss vom 1. April 2014, Nr. 361 - Gleichstellung von Studientiteln mit dem Zweisprachigkeitsnachweis
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 145 del 17.03.2004 - Dipendenti I.N.P.S. - concorsi interni - controversia per violazione norme di attuazione dello Statuto - giurisdizione amministrativa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 182 del 24.04.2002 - Impiegato dello Stato - concorsi interni - attestati di bilinguismo - vincolatività delle deliberazioni del comitato d'intesa
5)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76
6)
Art. 3 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
7)
Art. 3 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
8)
Art. 3 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
9)
Art. 3 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
10)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.
11)
Art. 3 Absatz 9/bis wurde angefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 14. Mai 2010, Nr. 86, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
12)
Art. 3 Absatz 9/ter wurde angefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 14. Mai 2010, Nr. 86.
13)
Art. 3 Absatz 9/quater wurde angefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 14. Mai 2010, Nr. 86, und später so ergänzt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv.D. vom 4. Oktober 2021, Nr. 150.
14)
Art. 3 Absatz 9/quiquies wurde angefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 14. Mai 2010, Nr. 86, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
15)
Art. 3 Absatz 9/sexies wurde angefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 14. Mai 2010, Nr. 86
16)
Art. 3 Absatz 9/septies wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 6 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.

Art. 4    delibera sentenza

(1) 17)

(2)Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber die nach den Kriterien laut Art. 3 Abs. 2 festgelegte Mindestpunktzahl erreichen. 18)

(3)Die Kommissionen stellen Bescheinigungen über die Kenntnis der beiden Sprachen aus, die sich sowohl auf die für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in den verschiedenen Funktionsrängen oder wie auch immer bezeichneten Kategorien vorgesehenen Ausbildungsnachweise als auch auf die Niveaustufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beziehen, und zwar:

  1. Abschlusszeugnis der Grundschule bzw. Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
  2. Abschluss der Sekundarschule 1. Grades bzw. Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
  3. Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades bzw. Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
  4. Laureat bzw. Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. 19)

(4) Der Bewerber kann, unabhängig vom Besitz des entsprechenden Ausbildungsnachweises, die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen, bezogen auf die Ausbildungsnachweise laut Ziffern 1 und 2 des vorstehenden Absatzes, nach Vollendung des 14. Lebensjahres und die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen, bezogen auf die Ausbildungsnachweise laut Ziffern 3 und 4, nach Vollendung des 16. Lebensjahres ablegen. 20)

(5) 21)

(6) Die Betrauung mit wie immer benannten höheren Amtsbefugnissen, für die eine höhere Ausbildung vorgesehen ist, erfordert den Besitz der Bescheinigung über die dieser Ausbildung entsprechende Kenntnis der beiden Sprachen. 22) 

(7) Unbeschadet der Bestimmungen laut vorstehendem Absatz gilt die für den Zugang von außen zur angestrebten Funktionsebene oder zum angestrebten Berufsbild erforderliche Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache für das entsprechende Abschlußzeugnis oder für eine höhere Ausbildung als Bewertungstitel bei den internen Wettbewerben oder ähnlichen Verfahren bzw. für den Aufstieg in höhere Funktionsränge, die mit Maßnahmen des Regierungskommissärs verfügt werden. Die diesem Titel zuzuweisende Mindestpunktzahl beträgt fünfzehn Prozent der insgesamt zuweisbaren Punktzahl.23)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 414 del 17.11.2006 - Norme di attuazione dello Statuto di autonomia - personale assunto nel contingente bilingue - trasferimento di militare della G. di Finanza per esigenze di servizio - occorre esauriente motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 77 del 11.03.2003 - Pubblico impiego - concorso interno - valutabilità attestati di bilinguismo - giurisdizione Giudice amministrativo - interesse all'impugnativa della Provincia autonoma di Bolzano - attestato di bilinguismo deve essere conforme alle decisioni del comitato d'intesa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 182 del 24.04.2002 - Impiegato dello Stato - concorsi interni - attestati di bilinguismo - vincolatività delle deliberazioni del comitato d'intesa
17)
Art. 4 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 des L.D. vom 1. August 1991, Nr. 253, und später aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
18)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
19)
Art. 4 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 4 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327, und später durch Art. 2 Absatz 2 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76, so ersetzt.
20)
Art. 4 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 2 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
21)
Art. 4 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327, und später aufgehoben durch Art. 4 des D.P.R. vom 19. November 1987, Nr. 521.
22)
Art. 4 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 4 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327.
23)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 6 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 5 24)

24)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 5/bis

(1) In bezug auf den Artikel 1 wird für den Zugang zu den Stellen in der dritten Funktionsrang sowie für die Stellen bei der Staatsverwaltung für die Berufsbilder in der vierten Funktionsrang, welche im Dekret des Präsidenten der Republik vom 29. Dezember 1984, Nr. 1219mit den Nummern 9, 11, 35, 38, 42, 46, 50, 54, 61, 65, 67, 69, 71, 74, 76, 79, 81, 85, 91, 93, 95, 98, 104, 109, 112, 113, 121, 123, 124, 125, 148, 153, 154, 157, 157, 158, 162, 168, 179, 180, 182, 252 und 285 angegeben sind, der Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises als angemessen betrachtet, der sich auf das Abschlußzeugnis der Grundschule bezieht. Diese Bestimmung gilt bei der Gesamtstaatlichen Autonomen Straßenverwaltung (ANAS) für die Stellen betreffend die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. September 1991, Nr. 385angegeben Berufsbilder Nr. 24, 26, 30, 31 und 34, beim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen für die Stellen betreffend die Berufsbilder eines "Facharbeiters", eines "Spezialarbeiters" und eines "Transporttechnikers" gemäß Ministerialdekret vom 5. August 1982, Nr. 4584 sowie bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (I.N.P.S.) für die Stellen betreffend das Berufsbild eines "Kraftfahrers".

(2) Sollten die genannten Berufsbilder mit Dekret des Regierungskommissärs im Einvernehmen mit der Provinz abgeschafft oder geändert werden, so wird der vorstehende Absatz angepaßt.

(3) Was sämtliche andere Körperschaften betrifft, kann - je nach Zuständigkeit der Ordnungsbefugnis seitens der Region bzw. des Landes - die Festlegung der Berufsbilder mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses bzw. des Landeshauptmanns verfügt werden. Die im Sinne dieser Bestimmung gefaßten begründeten Maßnahmen sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.25)

25)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 6

(1) 26)

(2) Die mit der Tätigkeit der im vorstehenden Absatz genannten Prüfungskommissionen zusammenhängenden Ausgaben werden vom Staat und von der Provinz wie folgt bestritten: Die Ausgaben in bezug auf den Prüfungsort und die Bezüge an das Sekretariatspersonal sowie jene in bezug auf die Entgelte an die Mitglieder der Prüfungskommissionen gehen zu Lasten der Provinz; Kanzleispesen und Porto sowie die verschiedenen mit der Tätigkeit der Prüfungskommissionen verbundenen Ausgaben gehen zu Lasten des Staates.27)

(3) Dem Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung, der zur Prüfung nach diesem Abschnitt zugelassen wird, gebührt ein Sonderurlaub oder jedenfalls eine bezahlte Beurlaubung für Prüfungen und das Entgelt für Dienstreisen.28)

26)
Art. 6 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327, und später aufgehoben durch Art. 3 Absatz 2 des Gv. D. vom 4. Mai 2017, Nr. 76.
27)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.
28)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 19 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 7  delibera sentenza

(1) Zur Förderung der vollen Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache werden für die sich in der Provinz Bozen im Dienst befindenden Bediensteten der staatlichen Verwaltungen und der öffentlichen Körperschaften einvernehmlich zwischen dem Regierungskommissär und der Provinz Bozen Sprachkurse abgehalten.29)

(2) Für das in der Provinz Trient in Ämtern mit regionaler Zuständigkeit Dienst leistende Personal wird das Einvernehmen nach dem vorstehenden Absatz zwischen dem Regierungskommissär für die Provinz Trient und der Provinz Bozen hergestellt.30)

(3) Die Ausgaben gehen zur Hälfte zu Lasten der Provinz Bozen und zur Hälfte zu Lasten des Präsidiums des Ministerrates.

(4) Die staatlichen Verwaltungen und die Verwaltungen der anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten können auch im dienstlichen Interesse ihre Bediensteten, die mit Erfolg die Ertüchtigungskurse nach Absatz 1 besucht oder sich im Gebrauch der beiden Sprachen hervorgetan haben, zu allgemeinen oder spezialisierten Vervollkommnungskursen in Italien oder im Ausland entsenden.

(5) Am Ende der Ertüchtigungs- und Vervollkommnungskurse muß eine Prüfung zur Feststellung des tatsächlich erzielten Erfolges vorgesehen sein.

(6) Die entsprechend nachgewiesene Teilnahme an außerhalb der Provinz oder im Ausland abgehaltene Fortbildungskurse in der zweiten Sprache und in der ladinischen Sprache laut Absatz 4 berechtigt zur Gewährung von Sonderurlaub oder von in den jeweiligen Arbeitsverträgen vorgesehenen bezahlten Beurlaubungen im Ausmaß von höchstens 26 Tagen jährlich, und zwar gemäß den mit Tarifverhandlung festzulegenden Modalitäten.31)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 145 del 17.03.2004 - Dipendenti I.N.P.S. - concorsi interni - controversia per violazione norme di attuazione dello Statuto - giurisdizione amministrativa
29)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 7 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.
30)
Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 2 des D.P.R. vom 31. Juli 1978, Nr. 571.
31)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 7 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

II. ABSCHNITT

Art. 8  delibera sentenza

(1) In der Provinz Bozen werden die in den diesem Dekret beiliegenden Tabellen 1-20 festgelegten örtlichen Stellenpläne der Zivilbediensteten der staatlichen Verwaltungen, auch jener mit autonomer Ordnung, welche in der Provinz Dienststellen haben, errichtet.

(2) Die Stellen der Stellenpläne nach dem vorstehenden Absatz sind - gegliedert nach Verwaltungen sowie nach Gruppen von Funktionsrängen oder nach Kategorien entsprechend dem für die Einstellung vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis - Bürgern jeder der drei Sprachgruppen im Verhältnis zu ihrer Stärke, wie sie sich aus den bei der letzten amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen ergibt, vorbehalten.32)

(3) Die einer der Sprachgruppen vorbehaltenen Stellen, die, entweder aus Mangel an Bewerbern oder weil die Bewerber nicht als geeignet erklärt wurden, frei bleiben sollten, sind durch Bewerber der anderen Sprachgruppen zu besetzen, die aufgrund ihrer Teilnahme am Wettbewerb bzw. an dem Auswahlverfahren als geeignet hervorgegangen sind, sofern die jeder Sprachgruppe aufgrund der Berechnung der Anteile zustehende Höchstzahl von Stellen nicht überschritten wird. Zur Bewältigung unaufschiebbarer, entsprechend nachgewiesener Diensterfordernisse darf diese Zahl im Ausmaß von höchstens drei Zehnteln der nicht besetzten Stellen des entsprechenden Berufsbildes überschritten werden, wobei diesem Umstand bei der Stellenaufteilung anläßlich der darauffolgenden Einstellungen Rechnung getragen wird.33)

(4) Die vorstehenden Absätze werden auf die höheren Laufbahnen der Zivilverwaltung des Inneren, auf die Bediensteten der öffentlichen Sicherheit und auf die Verwaltungsbediensteten des Verteidigungsministeriums nicht angewandt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 319 del 26.10.2000 - Servizio sanitario provinciale - personale - proporzionale linguistica - dirigenti - carattere eccezionale dell'assegnazione a candidati di gruppo linguistico diverso da quello riservatario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 203 del 20.05.1997 - Impiegati non direttivi dell'Amministrazione civile dell'interno - riserva proporzionale - obbligo del bilinguismo
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 260 del 01.06.1993 - Soppressione dell'Azienda di Stato per i servizi telefonici e trasferimento del personale alle dipendenze di altre società concessionarie dei servizi di telecomunicazioni
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 3 del 10.01.1991 - Rideterminazione delle piante organiche delle direzioni compartimentali del dipartimento delle dogane e delle imposte dirette
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 224 del 04.05.1990 - Nuove piante organiche del Dipartimento delle dogane e delle imposte indirette
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 768 del 07.07.1988 - Applicazione della proporzionale etnica nell'ente Ferrovie dello Stato
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 570 del 19.05.1988 - Assunzione straordinaria di personale - Attuazione della proporzionale etnica con l´immissione in ruolo
32)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327.
33)
Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 3 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 9  delibera sentenza

(1) Die Bediensteten, die sich am 20. Jänner 1972 bereits in der Provinz Bozen in Dienst befunden haben, üben ihre Befugnisse weiterhin, ohne beim Ausscheiden ersetzt zu werden, unter Beibehaltung der Einstufung in die allgemeinen Stellenpläne und der entsprechenden dienstrechtlichen Stellung aus. Diese Bediensteten werden, falls sie in Funktionsränge oder Kategorien eingestuft werden, für die eine höhere Ausbildung vorgeschrieben ist, so lange in den im nachstehenden Absatz vorgesehenen Stellen verwendet, bis diese Stellen durch Bedienstete der örtlichen Stellenpläne besetzt werden, und haben jedenfalls das Recht, auch nachher in den staatlichen Ämtern in der Provinz Bozen verwendet zu werden.34)

(2) Die am 20. Jänner 1972 freien Stellen und jene, die aus irgendeinem Grund nach diesem Datum frei geworden sind oder frei werden, werden auf Grund von öffentlichen Wettbewerben für die Stellen der Berufsbilder der Funktionsränge oder der Kategorien, für die die Einstellung Außenstehender zulässig ist, besetzt. An diesen können auch die im Absatz 1 vorgesehenen Bediensteten mit dem unmittelbar niedrigeren Rang teilnehmen, die die in den Bestimmungen über die entsprechende dienstrechtliche Stellung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, sofern sie die für den angestrebten Rang vorgeschriebene Zweisprachigkeitsbescheinigung besitzen.35)

(3) Die in den öffentlichen Wettbewerben zugunsten der im Dienst stehenden Bediensteten sowie für die beruflichen Feststellungen vorbehaltenen Stellen werden nach dem tatsächlichen Bestand der in den örtlichen Stellenplänen im Dienst stehenden Bediensteten, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzen, verringert.35)

(4) Demzufolge werden die entsprechenden allgemeinen Stellenpläne der betroffenen Verwaltungen um dieselbe Stellenzahl verringert.

(5) Für die erste Durchführung der folgenden Vorschriften ergeben sich die freien Stellen aus der Differenz zwischen den Stellen, die in den Tabellen nach dem vorhergehenden Artikel 8 vorgesehen sind, und jenen, die von den Bediensteten nach Absatz 1 dieses Artikels tatsächlich besetzt sind.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 152 vom 23.03.2004 - Öffentlicher Unterricht - EU Recht - Weiterführung des Schulbesuches in einem anderen Mitgliedsstaat
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34)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 8 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327.
35)
Die Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 9 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327.

Art. 10

(1) Das Vorrücken in der Laufbahn in den örtlichen Stellenplänen hat von Rechts wegen die Verringerung der entsprechenden Ränge in den allgemeinen Stellenplänen um dieselbe Stellenzahl zur Folge. Falls in diesen Stellenplänen keine freien Stellen vorhanden sind, erfolgt das genannte Vorrücken und die sich daraus ergebende Verringerung in den Stellenplänen bei Auftreten der ersten freien Stellen.

Art. 11

(1) Die Verwaltung ist befugt, nach Ablauf von mindestens sieben Jahren seit der Einstufung in die örtlichen Stellenpläne gemäß den beiliegenden Tabellen die betreffenden Bediensteten auf Antrag in die entsprechenden allgemeinen Stellenpläne zu überstellen. Der überstellte Bedienstete behält das erreichte Dienstalter in der Laufbahn und im Rang bei und wird mit dem dem Herkunftsrang entsprechenden Rang und in der Stelle, die ihm gemäß dem Dienstalter im Rang zusteht, in die allgemeinen Stellenpläne eingestuft.36)

(2) Die Überbesetzungen, die sich gegebenenfalls in den allgemeinen Stellenplänen infolge der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Überstellung ergeben sollten, werden durch die später frei werdenden Stellen abgebaut. Eine Überstellung von den allgemeinen Stellenplänen in die örtlichen Stellenpläne ist nicht zulässig.

(3) Im Hinblick auf die etwaige Überbesetzung ist eine entsprechende Anzahl von Stellen in den Anfangsrängen der allgemeinen Stellenpläne unbesetzt zu lassen.

36)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 8 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 12  delibera sentenza

(1) Bei den Wettbewerben zur Besetzung der Stellen laut dem II. und III. Abschnitt dieses Dekrets, die die Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt mit sich bringen und im Dekret des Päsidenten des Ministerrates vom 7. Februar 1994, Nr. 174 angeführt sind, haben die für geeignet befundenen Bewerber den Vorrang, die seit mindestens zwei Jahren in der Provinz Bozen ansässig sind, unbeschadet der Bestimmungen des Art 8 letzter Absatz. 37)

(2) Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes wird auch auf die wie immer bezeichneten und durch besondere Gesetzesbestimmungen zugelassenen Aufnahmen in Planstellen ohne Wettbewerb sowie auf die Aufnahme von außerplanmäßigen Bediensteten angewandt.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 224 del 04.05.1990 - Nuove piante organiche del Dipartimento delle dogane e delle imposte indirette
37)
Art. 12, Absatz 1, wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 13. September 2012, Nr. 170.

Art. 12/bis

(1) Die Besetzung der im Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Februar 1987, Nr. 56vorgesehenen Stellen, kann auch nach Ausschreibung eines Wettbewerbs seitens des Regierungskommissärs erfolgen, in welcher die Prüfungsfächer vorzusehen sind.38)

38)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 13   delibera sentenza

(1) Der Regierungskommissär für die Provinz Bozen ist dazu delegiert, die Wettbewerbe zur Besetzung der Anfangsränge der örtlichen Stellenpläne sowie die internen Wettbewerbe mit Dekret auszuschreiben. Die entsprechenden Prüfungen finden in Bozen statt.39)

(2) Für freie Stellen im selben Berufsbild mehrerer Verwaltungen oder in verschiedenen Berufsbildern, für die dieselbe Ausbildung verlangt wird, können gemeinsame Wettbewerbe ausgeschrieben werden.39)

(3) Um die Planung der beruflichen und sprachlichen Ausbildung und Weiterbildung der in der Provinz Bozen ansässigen Bürger zu ermöglichen, bestimmt der Regierungskommissär im Einvernehmen mit der Provinz für die öffentlichen Wettbewerbe die Zahl der mit Wettbewerb auszuschreibenden Stellen sowie die Termine der Wettbewerbe.39)

(4) In all den Fällen, mit Ausnahme jener laut den Artikeln 3 und 7, in denen dieses Dekret das Einvernehmen zwischen dem Regierungskommissär und der Provinz Bozen vorsieht, wird diese durch drei vom Landtag gewählte Landtagsabgeordnete vertreten.40)

(5) Die Wettbewerbsprüfungen müssen je nach Verwaltung und Laufbahn die Rechts- und Verwaltungsordnung sowie die örtliche Geschichte und Geographie berücksichtigen.

(6) Der Regierungskommissär für die Provinz Bozen ist außerdem ermächtigt, alle anderen Maßnahmen zu ergreifen und alle anderen Verfügungen zu erlassen, die die Bediensteten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Dekretes betreffen, wobei er die Bestimmungen über die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten des Staates sowie für die Bediensteten der Verwaltungen mit autonomer Ordnung die in den entsprechenden Dienstrechtsordnungen vorgesehenen Bestimmungen anwendet; die in diesem Dekret enthaltenen besonderen Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.41)

(7) Aufgrund des befürwortenden Gutachtens des Verwaltungsrates der örtlichen Stellenpläne sowie der Zustimmung des Komitees laut Absatz 4 und der betroffenen Verwaltungen und ferner mit dem Einverständnis des Betroffenen kann der Regierungskommissär außerdem, unbeschadet der Bestimmungen über die Mobilität, die Überstellung in den Stellenplan - auch von einer Verwaltung zur anderen - von in den örtlichen Stellenplänen eingestuften Bediensteten verfügen, wobei der Proporz in bezug auf die gesamten Stellenpläne zu berücksichtigen ist. Diese Maßnahmen können auch eine einzige Person betreffen und bringen keine Änderungen der Stellenpläne der betreffenden Verwaltungen mit sich.42)

(8) 26) Die Anwendung der Mobilität laut Artikel 35 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Februar 1993, Nr. 29 mit seinen späteren Änderungen erfolgt aufgrund der Zustimmung des Komitees gemäß diesem Artikel.

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39)
Die Absätze 1, 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 10 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327.
40)
Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 10 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327, und später geändert durch Art. 9 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.
41)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 3 des D.P.R. vom 31. Juli 1978, Nr. 571.
42)
Die Absätze 7 und 8 wurden angefügt durch Art. 9 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 13/bis  delibera sentenza

(1) Zu den vom Regierungskommissär ausgeschriebenen internen Wettbewerben ist das Personal der örtlichen Stellenpläne sowie das Personal laut Artikel 9 zugelassen, das beim Ausscheiden vom Dienst nicht zu ersetzen ist und aufgrund eines vor Inkrafttreten dieses Dekretes ausgeschriebenen Wettbewerbes in der Provinz Bozen in den Dienst eingestellt wurde, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß der Zweisprachigkeitsnachweis im Sinne des Artikels 4 letzter Absatz als Bewertungstitel gilt und daß das genannte Personal im entsprechenden Stellenplan eingestuft bleibt.

(2) Zu den vom Regierungskommissär ausgeschriebenen internen Wettbewerben ist das aufgrund eines nach Inkrafttreten dieses Dekretes ausgeschriebenen Wettbewerbes eingestellte und beim Ausscheiden vom Dienst nicht zu ersetzende Personal zugelassen, sofern es die für das angestrebte Berufsbild notwendige Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzt, die von den Bewerbern verlangt wird, welche den örtlichen Stellenplänen angehören, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß der Zweisprachigkeitsnachweis im Sinne des Artikels 4 letzter Absatz als Bewertungstitel gilt und daß das genannte Personal im entsprechenden Stellenplan eingestuft bleibt.

(3) Diejenigen, die an Wettbewerben auf gesamtstaatlicher Ebene teilnehmen, können nicht dazu bestimmt werden, im neuen Funktionsrang in der Provinz Bozen Dienst zu leisten.

(4) Der internen Wettbewerben oder ähnlichen Verfahren zuzuweisende Stellenanteil sowie die Aufteilung der Stellen unter den entsprechenden Stellenplänen laut Absatz 1 und die Bewertung laut dem letzten Absatz des Artikels 4 werden im Einvernehmen mit der Provinz festgelegt.43)

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43)
Art. 13/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 13/ter

(1) Was die im Artikel 13 Absatz 2 und im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzes vom 23. Oktober 1992, Nr. 421mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen gemeinsamen Wettbewerbe anbelangt, verfügt der Regierungskommissär, nach Möglichkeit den Inhalt der Prüfungen zu vereinheitlichen, die für die jeweiligen Berufsbilder der bei einer jeden Ministerialbehörde zu besetzenden Stellen vorgesehen sind.44)

44)
Art. 13/ter wurde eingefügt durch Art. 17 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 14

(1) Bis zum Abschluß der Wettbewerbe können die betroffenen Verwaltungen wegen unumgänglicher Diensterfordernisse auf Vorschlag des im Artikel 22 vorgesehenen Verwaltungsrates Bedienstete der allgemeinen Stellenpläne zum Dienst in der Provinz Bozen abordnen, wobei Bewerber, die Deutsch können, bevorzugt werden.

(2) Die abgeordneten Bediensteten werden, sobald die im Wettbewerb ausgeschriebenen Stellen besetzt sind, auf jeden Fall aber nach Ablauf von höchstens zwölf Monaten an die ursprünglichen Dienststellen zurückgestellt. Von dieser Frist kann für Amtsdirigenten abgesehen werden.45)

45)
Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 11 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327.

Art. 15

(1) Die Bediensteten der örtlichen Stellenpläne können nur infolge schwerwiegender und begründeter Diensterfordernisse oder zu einer in der Provinz Bozen nicht durchführbaren Schulung auf Anordnung des Regierungskommissärs von Bozen auf übereinstimmendes Gutachten des im Artikel 22 erwähnten Verwaltungsrates zu einer zeitweiligen Dienstleistung außerhalb der Provinz Bozen entsandt werden.

(2) Die Maßnahmen nach dem vorstehenden Absatz gegenüber den deutsch- oder ladinischsprachigen Bediensteten dürfen nur im Ausmaß von höchstens 10% der von diesen Bediensteten im örtlichen Stellenplan und in den einzelnen Verwaltungen und Laufbahnen jeweils besetzten Stellen sowie für einen Zeitraum, der, außer im Falle der Schulung, sechs Monate, die nur einmal verlängert werden dürfen, nicht überschreiten darf, getroffen werden. Die Maßnahmen betreffend die Teilnahme an Schulungen werden auf eventuelles Ansuchen seitens der Betroffenen für die Dauer des entsprechenden Kurses auch über die Grenze von zehn Prozent getroffen.46)

(3) Die Vorschriften nach den vorstehenden Absätzen werden auch auf die im Artikel 9 Absatz 1 erwähnten, der deutschen und der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Bediensteten angewandt. Die entsprechenden Maßnahmen werden auf übereinstimmendes Gutachten des im Artikel 22 erwähnten Verwaltungsrates, der auf die Erfordernisse der einwandfreien Abwicklung des Staatsdienstes in der Provinz Bozen Bedacht nehmen muß, getroffen.

(4) Außer im Falle der Schulung müssen die Bediensteten gemäß diesem Artikel womöglich an Dienstsitze in der Provinz Trient entsandt werden.

46)
Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 10 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 16  delibera sentenza

(1) Die mit Wettbewerb ausgeschriebenen Stellen sind den Angehörigen der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprachgruppe, wo immer sie ansässig sind, im Verhältnis zur Stärke dieser Gruppen vorzubehalten, wie sie aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht, und werden nach der Rangordnung der Geeigneten, soweit der jeder Gruppe zustehende Anteil reicht, zugewiesen. Falls die so erfolgte Aufteilung für eine Sprachgruppe keine Stelle ergibt, so werden die Bruchteile einer Einheit bei den Aufteilungen der darauffolgenden Wettbewerbe berücksichtigt.

(2) Der Stellenvorbehalt nach dem vorstehenden Absatz wird auch bei der Aufnahme der Bediensteten nach Artikel 12 Absatz 2 angewandt, auf die auch die Bestimmungen des I. Abschnittes dieses Dekretes angewandt werden.

(3) Zum Zwecke der Einhaltung der im vorstehenden Absatz enthaltenen Vorschriften werden die entsprechenden Aufnahmen nach Einholung des Gutachtens des im Artikel 22 erwähnten Verwaltungsrates verfügt.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 224 del 04.05.1990 - Nuove piante organiche del Dipartimento delle dogane e delle imposte indirette

Art. 17

(1) Im Gebiet der Provinz Bozen werden die Vorschriften nicht angewandt, die den Bediensteten die Dienstleistung in der Geburts- oder Ansässigkeitsgemeinde des Betreffenden oder seiner Familienangehörigen untersagen.

(2) Die Angehörigen der ladinischen Volksgruppe sind nach Möglichkeit Ämtern oder Diensten in den ladinischen Ortschaften oder solchen, die Zuständigkeit auch für diese Ortschaften haben, zuzuteilen.

Art. 18  delibera sentenza

(1) Bei der Volkszählung hat jeder Bürger im Alter von über vierzehn Jahren, der nicht wegen Geisteskrankheit entmündigt und zum Zeitpunkt der Volkszählung in der Provinz Bozen ansässig ist, alle zehn Jahre eine anonyme persönliche Erklärung der Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen - nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen - abzugeben. Die Personen, die sich zu keiner der vorgenannten Sprachgruppen bekennen, müssen dies erklären und haben nur eine anonyme Erklärung der Angliederung zu einer dieser Sprachgruppen abzugeben. 47)

(2) Die Erklärung ist auf einem Formblatt  – eventuell auch in telematischer Form – abzugeben, welches durch A/2 gekennzeichnet ist und das dem diesem Dekret beigelegten Muster entspricht.  Die Modalitäten für die Umsetzung dieses Absatzes werden mit Dekret des Südtiroler Landeshauptmanns nach Anhören der Datenschutzbehörde festgelegt, wobei auch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der anonymen telematischen Datenerfassung vorzusehen sind. 48)

(3) Das Blatt A/2 wird von der erklärenden Person in einen eigenen weißen anonymen Umschlag mit der Angabe der Gemeinde gesteckt und darin eingeschlossen; es wird so vom Erhebungsbeauftragten in Empfang genommen, der den Umschlag beglaubigt. Der Erhebungsbeauftragte übermittelt den Umschlag direkt dem Gemeindeamt für Volkszählung, welches ihn, ohne ihn zu öffnen, dem Volkszählungsamt für die Provinz Bozen weiterleitet. Das Blatt und der Umschlag dürfen bei sonstiger Nichtigkeit weder Unterschriften noch Zeichen aufweisen, welche die Identifizierung des Bürgers ermöglichen, auch wenn sie von ihm selbst angebracht wurden. In Bezug auf den Inhalt des Blattes werden die Bestimmungen zur Gewährleistung der Geheimhaltung der durch die Volkszählung ermittelten Informationen angewandt. Die Daten über die verhältnismäßige Stärke der drei Sprachgruppen in der Provinz, wie sie sich aus den Erklärungen der Zugehörigkeit und der Angliederung gemäß Absatz 1 ergeben, werden im Gesetzblatt der Republik Italien mit der Angabe der entsprechenden Prozentsätze bis zur zweiten Dezimalzahl veröffentlicht. Diese Daten, getrennt für jede Gemeinde der Provinz, werden in den offiziellen Veröffentlichungen des Zentralinstitutes für Statistik (ISTAT) angeführt, die auch den Gemeinden zu übermitteln sind.

(4) Auch die Bürger unter vierzehn Jahren werden bei der Festsetzung der verhältnismäßigen Stärke der drei Sprachgruppen im Rahmen der allgemeinen Volkszählung berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird die Erklärung laut diesem Artikel von den Eltern gemeinsam oder von dem Elternteil abgegeben, der die ausschließliche elterliche Gewalt ausübt, oder von den Personen abgegeben, die in Ersetzung der Eltern diese Gewalt über den Minderjährigen ausüben oder ihn vertreten. Es werden weder der Artikel 316 Absätze 3, 4 und 5 noch der Artikel 321 des Zivilgesetzbuches angewandt.

(5) Die Erklärung der Zugehörigkeit oder Angliederung des minderjährigen Bürgers nach Absatz 4 wird auf Blatt B) abgegeben, das dem diesem Dekret beigelegten Muster entspricht. Das Blatt wird in einen rosafarbenen anonymen Umschlag mit der Angabe der Gemeinde gesteckt und darin eingeschlossen. Diesbezüglich finden die Bestimmungen des Absatzes 3 Anwendung.

(6) Die Personen, die die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben, müssen -sofern sie verschiedenen Sprachgruppen angehören - die Erklärung laut Absatz 5 nicht abgeben, falls sie sich nicht einig sind.

(7) Zur Gewährleistung der freien Erklärung und deren Geheimhaltung gemäß diesem Artikel ist der Landeshauptmann berechtigt, vom Volkszählungsamt der Provinz zu verlangen, dass Inspektionen über die Abwicklung der Volkszählung durchgeführt und die in dieser Hinsicht eventuell erhobenen Unregelmäßigkeiten dem Regierungskommissär gemeldet werden, der nach deren Feststellung die notwendigen Maßnahmen trifft und den Landeshauptmann und die zuständige Gemeinde davon benachrichtigt. Die Provinz ist berechtigt, die zuständigen Gerichtsbehörden wegen Verletzung der Vorschriften zum Schutz der Freiheit und der Geheimhaltung der vorgenannten Erklärungen anzurufen.49)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 315 del 09.11.1999 - Conferimento di supplenze a personale docente - appartenenza a gruppo linguistico - dichiarazione sostitutiva di atto di notorietà in contrasto con precedente dichiarazione - irrilevanza
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 227 del 17.06.1987 - Ripartizione delle provvidenze in materia di edilizia sociale in proporzione al fabbisogno dei gruppi linguistici
47)
Art. 18 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1  des Gv. D. vom 4. Oktober 2021, Nr. 150.
48)
Art. 18 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 2  des Gv. D. vom 4. Oktober 2021, Nr. 150.
49)
Art. 18 wurde so ersetzt durch Art. 1 des Gv. D. vom 23. Mai 2005, Nr. 99; siehe auch Art. 3 des Gv. D. vom 23. Mai 2005, Nr. 99;
es werden hier die vorgesehenen und dem L.D. vom 1. August 1991, Nr. 253 beigelegten Muster abgedruckt:




siehe auch Art. 2 des Gv. D. vom 18. Jänner 2002, Nr. 11:

Art. 2 (Übergangsbestimmung)

(1) Das in bezug auf die vierzehnte Volkszählung gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Mai 2001, Nr. 276ausgefüllte Blatt A/1 wird nach der Übermittlung seitens des Erhebungsbeauftragten an das Landesgericht vom demselben Amt dem Regierungskommissariat für die Autonome Provinz Bozen oder der Ansässigkeitsgemeinde des Erklärenden übermittelt, der zu diesem Zwecke von der Ansässigkeitsgemeinde innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes darum ersucht wird. Sollte die ersuchte Person innerhalb von sechzig Tagen nach dem Antrag keine Wahl treffen, so wird das Blatt A/1 dem Regierungskommissariat für die Autonome Provinz Bozen übermittelt. Der Regierungskommissar oder die Gemeinde - wenn sie vom Erklärenden gewählt wurde - sorgt für die Verwahrung und für die entsprechenden Bescheinigungen im Sinne dieses Dekretes.

Art. 19

(1) Der Regierungskommissär kann nach Anhören des Verwaltungsrates nach Artikel 22 und mit der Zustimmung der Betroffenen wegen dienstlicher Erfordernisse die zeitweilige Abstellung von Bediensteten der örtlichen Stellenpläne in Ämter in der Provinz Bozen aus anderen Stellenplänen derselben Verwaltung oder einer anderen Verwaltung verfügen.

Art. 20  delibera sentenza

(1) Die Anwärter auf wie immer geartete und bezeichnete Aufnahme bei Gerichten oder Ämtern der öffentlichen Verwaltung in der Provinz Bozen oder mit regionaler Zuständigkeit sowie bei Konzessionsträgern, die in dieser Provinz Dienste von öffentlichem Interesse versehen, haben das Recht, die vorgesehenen Prüfungen je nach der Angabe im Zulassungsgesuch entweder in italienischer oder in deutscher Sprache abzulegen. Mindestens eine der schriftlichen Prüfungen, soweit vorgesehen, und in jedem Fall die mündlichen Prüfungen werden in der Sprache der Sprachgruppe abgelegt, der die Bewerber und Bewerberinnen angehören oder zu der sie angegliedert sind. 50)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 927 del 28.07.1988 - Determinazione del contingente di personale bilingue per uffici statali aventi competenza territoriale regionale - Applicazione del requisito del bilinguismo nel momento dell´effettiva assegnazione del personale
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 571 del 19.05.1988 - Intesa sul contingente di personale bilingue della Corte di appello di Trento - Facoltà di sostenere le prove di esame anche in lingua tedesca
50)
Art. 20 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 15. Mai 2023, Nr. 65. Siehe auch Art. 2 Absatz 1 des Gv. D. vom 15. Mai 2023, Nr. 65.

Art. 20/bis

(1) In Anbetracht der besonderen Erfordernisse der staatlichen Ämter in der Provinz Bozen werden zu den Wettbewerben für Übersetzer-Dolmetscher auch Bewerber zugelassen, die den Hochschulabschluß in Handelswissenschaft, in Rechtswissenschaften oder einen gleichwertigen Hochschulabschluß und die Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen laut Artikel 4 Absatz 3 Ziffer 4 dieses Dekretes besitzen.51)

51)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 23 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 20/ter  

(1) Jeder Bürger im Alter von über achtzehn Jahren, der in der Provinz ansässig und nicht wegen Geisteskrankheit entmündigt ist, kann jederzeit eine persönliche namentliche Erklärung der Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen - nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen – abgeben, wenn er in den vorgesehenen Fällen in den Genuss der Rechtswirkungen, die aus der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der Sprachgruppen erwachsen, gelangen möchte. Die Personen, die sich zu keiner der vorgenannten Sprachgruppen bekennen, müssen dies erklären und haben nur eine namentliche Erklärung der Angliederung zu einer dieser Sprachgruppen abzugeben.

(2)Die Erklärungen laut Abs. 1 sind auf dem durch A/1 gekennzeichneten Formblatt – eventuell auch in telematischer Form – abzugeben, welches dem diesem Dekret beiliegenden Muster entspricht und bei jeder Kanzlei des Landesgerichts Bozen und der jeweiligen Friedensgerichte erhältlich ist. 52)

(3)Das von der erklärenden Person unterzeichnete Blatt A/1 wird von ihr selbst in einen eigenen gelben namentlichen Umschlag gesteckt und darin eingeschlossen, und sodann persönlich und direkt beim Landesgericht oder beim Friedensgericht des Wohnortes abgegeben. Der Umschlag wird bei der Übergabe beim Landesgericht oder beim Friedensgericht versiegelt. Das Friedensgericht leitet dem Landesgericht die ihm übergebenen Umschläge weiter. Der Kanzleileiter des Landesgerichts verwahrt die versiegelten Umschläge und bestätigt unverzüglich auf stempelfreiem Papier sowie unentgeltlich die Zugehörigkeit oder die Angliederung zur Sprachgruppe lediglich auf Antrag der erklärenden Person oder zu den Zwecken der Justizverwaltung, wenn dies von der Gerichtsbehörde beantragt wird. Danach versiegelt er erneut den Umschlag. Der Antrag auf Bescheinigung der Zugehörigkeit oder Angliederung kann auch durch das Friedensgericht eingereicht werden. In diesem Fall sorgt das Landesgericht für die darauf folgenden Amtshandlungen und für die Übergabe der Bescheinigung in geschlossenem Umschlag durch das Friedensgericht. Das Personal des Landesgerichts und des Friedensgerichts ist an das Amtsgeheimnis gebunden. In diesen Ämtern darf keine Anmerkung oder Eintragung – auch nicht auf Datenträger – betreffend den Inhalt der Erklärungen oder der Bescheinigungen vorgenommen werden. Außer in den Fällen und für die Zwecke, die im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, ist es verboten, genannte Bescheinigung von der erklärenden Person zu verlangen. Für die Zwecke der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer Sprachgruppe legt die erklärende Person die genannte Bescheinigung in geschlossenem Umschlag ausschließlich dann vor, wenn sie erklärt, die Voraussetzungen für die Gewährung der vorgesehenen Begünstigungen zu erfüllen. Der geschlossene Umschlag darf nur dann geöffnet werden, wenn die zuständige Behörde überprüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Den erklärenden Personen, denen keine Begünstigung gewährt wird, wird die Bescheinigung in geschlossenem Umschlag zurückgegeben. Die Modalitäten für die Umsetzung der telematischen Verfahren laut diesem Artikel werden mit Dekret des Südtiroler Landeshauptmanns nach Anhören des Justizministeriums, des Präsidenten der Region Trentino-Südtirol und der Datenschutzbehörde festgelegt. 53)

(4) Die Erklärungen gemäß Absatz 1 entfalten ihre Wirkungen achtzehn Monate nach deren Einreichung, und zwar auf unbegrenzte Zeit, solange keine eventuelle Änderungserklärung wirksam wird. Mindestens fünf Jahre nach deren Einreichung kann die Erklärung von der betreffenden Person jederzeit nach den Modalitäten laut Absatz 3 geändert werden. Die Änderungserklärung laut diesem Absatz wird nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einreichung wirksam. Die vorhergehende Erklärung wird für höchstens 30 Monate nach der Einreichung der Änderungserklärung aufbewahrt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs übergibt das Landesgericht der erklärenden Person den verschlossenen gelben Umschlag, welcher das Blatt A/1 enthält, und vermerkt das Datum der Rückgabe ohne jegliche Eintragung – auch nicht auf Datenträgern – betreffend den Inhalt der vorhergehenden Erklärungen oder Bescheinigungen. Eine eventuelle weitere Erklärung kann erst nach mindestens drei Jahren ab dem Tag, an dem das Landesgericht den Umschlag mit der widerrufenen Erklärung übergibt, eingereicht werden und wird nach Ablauf von weiteren zwei Jahren wirksam.

(5)Die Gemeinden informieren die Bürger und die Personen laut Abs. 7/bis, die volljährig geworden sind oder die ihren Wohnsitz von Gemeinden außerhalb der Provinz in eine Gemeinde der Provinz Bozen verlegt haben, sowie die entmündigten Bürger oder Personen laut Abs. 7/bis, welche die Zurechnungsfähigkeit wiedererlangt haben, über ihr Recht, die Erklärung abzugeben, sowie über deren Auswirkungen und deren eventuellen Änderungen. Die Erklärungen, die innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Mitteilung abgegeben werden, sind ab sofort wirksam. 54)

(6) Die Erklärungen gemäß Absatz 1 können auch von Bürgern im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren abgegeben werden und sind ab sofort wirksam.

(7) Die Erklärungen über die Zugehörigkeit und die Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen haben dieselben Rechtswirkungen und werden durch das Blatt A/1 belegt. Die Erklärungen bescheinigen die Zugehörigkeit oder die Angliederung für sämtliche Rechtswirkungen. Die Erklärungen der Zugehörigkeit oder Angliederung, die für die Teilnahme an den Gemeindewahlen oder an den Landtagswahlen im Gebiet der Provinz Bozen erforderlich sind, werden nach den im Regional- oder Landesgesetz festgelegten Modalitäten abgegeben.55)

(7/bis)  Die Erklärungen laut diesem Artikel können auch von nachstehenden Personen beim Hauptsitz des Landesgerichts Bozen nach denselben Modalitäten und mit denselben Wirkungen abgegeben werden:

  1. von Bürgern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates sind, sofern sie die Aufenthaltskarte oder das Recht auf Daueraufenthalt besitzen, auch wenn sie nicht in der Provinz Bozen ansässig sind;
  2. von Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union besitzen, oder mit Flüchtlingsstatus bzw. mit zuerkanntem subsidiären Schutz, auch wenn sie nicht in der Provinz Bozen ansässig sind.

Die erste Erklärung, die von den Personen laut diesem Absatz abgegeben wird, ist unbeschadet der Bestimmungen laut Abs. 5 ab sofort wirksam.56) 

52)
Art. 20/ter Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 29. April 2015, Nr. 75, und später so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des Gv.D. vom 4. Oktober 2021, Nr. 150.
53)
Art. 20/ter Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des Legislativdekretes vom 29. April 2015, Nr. 75, und später so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des Gv.D. vom 4. Oktober 2021, Nr. 150.
54)
Art. 20/ter Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des Legislativdekretes vom 29. April 2015, Nr. 75.
55)
Art. 20/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des Gv. D. vom 23. Mai 2005, Nr. 99.
56)
Art. 20/ter Absatz 7/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 4 des Legislativdekretes vom 29. April 2015, Nr. 75.

Art. 21

(1) Die Prüfungskommissionen für die Wettbewerbe um Stellen der örtlichen Stellenpläne bestehen aus sechs Mitgliedern, davon drei italienischer und drei deutscher Muttersprache, und werden soweit wie möglich unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über die Wettbewerbe der staatlichen Verwaltung gebildet.

(2) Für die Wettbewerbe der gehobenen, der mittleren und der einfachen Laufbahn werden in der Provinz Bozen ansässige Personen zu Mitgliedern der Kommissionen bestellt. Für die höhere Laufbahn wird soweit wie möglich nach dem gleichen Kriterium vorgegangen.

(3) Die Mitglieder werden für die einzelnen Wettbewerbe aus einem im Rahmen des Einvernehmens nach Artikel 13 Absatz 2 erstellten Verzeichnis der Bediensteten der nachstehenden Kategorien, auch wenn sich diese Bediensteten im Ruhestand befinden, ausgewählt:

  1. Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  2. Universitätsdozenten oder Lehrer der höheren Sekundarschulen,
  3. Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen. 57)

(4) Das Verzeichnis nach dem Vorstehenden Absatz wird alle zwei Jahre auf dieselbe Art und Weise einer Überprüfung unterzogen.

(5) Den Vorsitz der Kommission führt ohne entscheidende Stimme der dienstälteste Richter oder, in Ermangelung eines solchen, das älteste Mitglied der Kommission. Die Obliegenheiten eines Schriftführers sind möglichst von einem Bediensteten der Verwaltung wahrzunehmen, für die der Wettbewerb ausgeschrieben wurde.58)

57)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 4 des D.P.R. vom 31. Juli 1978, Nr. 571.
58)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 18 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 22  delibera sentenza

(1) Die mit Gesetz den Verwaltungsräten oder wie auch immer benannten zentralen oder örtlichen Personalkommissionen zugewiesenen Befugnisse werden für das Personal der örtlichen Stellenpläne von einem einzigen örtlichen Verwaltungsrat ausgeübt, der aus dem Regierungskommissär als Vorsitzenden und aus fünf Vertretern der staatlichen Verwaltung zusammengesetzt ist, die in der Regel leitende Beamte sind. Genannter Verwaltungsrat wird zu Beginn eines jeden Zweijahreszeitraumes mit Dekret des Regierungskommissärs ernannt, wobei eine angemessene Vertretung der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet sein muß.

(2) Auf dieselbe Weise werden die Ersatzmitglieder bestimmt.

(3) Der Vorsitzende des örtlichen Verwaltungsrates hat keine entscheidende Stimme.

(4) Mit der Aufgabe des Berichterstatters und ohne Stimmrecht nimmt ein Beamter des einheitlichen Amtes für das Personal der Staatsverwaltung am Verwaltungsrat teil; ein Beamter desselben Amtes übt die Aufgaben des Schriftführers aus.59)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 375 del 03.09.1997 - Norme di attuazione: non possono essere modificate con legge ordinaria - personale statale: componenti del consiglio di amministrazione dei ruoli locali
59)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 1 des Gv. D. vom 15. Dezember 1998, Nr. 489.

Art. 23

(1) Beim Regierungskommissariat für die Provinz Bozen wird für das Personal der örtlichen Stellenpläne das Schiedsrichterkollegium errichtet, welches aus vier vom Regierungskommissär namhaft gemachten Verwaltungsvertretern, zwei der italienischen und zwei der deutschen Sprachgruppe, und aus vier von den in der Provinz mitgliedstärksten Gewerkschaften namhaft gemachten Personalvertretern, zwei der italienischen und zwei der deutschen Sprachgruppe, zusammengesetzt ist. Sowohl die vom Regierungskommissär bestellten als die von den Gewerkschaften namhaft gemachten Mitglieder müssen den örtlichen Stellenplänen angehören und die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut Artikel 4 Absatz 3 Ziffer 4 besitzen. Den Vorsitz des aus zwei Verwaltungsvertretern und aus zwei Personalvertretern zusammengesetzten Schiedsgerichts führt das älteste Mitglied, das einer anderen Sprachgruppe als der Bedienstete angehören muß, der dem Disziplinarverfahren unterliegt.

(2) Genanntes Schiedsrichterkollegium übt die Aufgaben aus, die den Schiedsrichterkollegien der einzelnen Verwaltungen mit dem Artikel 59 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Februar 1993, Nr. 29 zugewiesen werden.60)

60)
Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 16 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 24

(1) Beim Regierungskommissariat für die Provinz Bozen wird das einzige Amt für das Personal der staatlichen Verwaltungen eingerichtet, das für die in den Stellenplänen nach Artikel 8 verzeichneten Bediensteten die Aufgaben der Personalämter der einzelnen Verwaltungen besorgt.

(2) Das Personalamt nach dem vorstehenden Absatz ist zugleich das ausführende Amt für die Aufgaben, die dem Regierungskommissär durch dieses Dekret und durch das Dekret über die Durchführung der Gleichstellung der Sprachen übertragen werden.

(3) Die Vorkontrolle über die Maßnahmen des Regierungskommissärs und der Leiter der staatlichen Ämter mit Sitz in der Provinz Bozen wird, was die Aufgaben laut Absatz 1 anbelangt, durch Organe mit Sitz in dieser Provinz durchgeführt.61)

61)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 20 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 25

(1) Falls in den örtlichen Stellenplänen nach Artikel 8 Dirigentenränge vorgesehen sind, so sind die Beamten der entsprechenden höheren Laufbahnen zu dem Kurs für Beamte für die Zuweisung der Stellen von ersten Dirigenten zugelassen, wobei vom Wettbewerb nach Titeln gemäß Artikel 22 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1972, Nr. 748, abgesehen wird.

(2) Falls in diesen örtlichen Stellenplänen keine Dirigentenränge vorgesehen sind, so sind die Beamten der Stellenpläne der höheren Laufbahnen gemäß den beiliegenden Tabellen zum Wettbewerb aufgrund von Qualifikationsnachweisen für die Teilnahme am Ausbildungskurs zwecks Zuweisung der Stellen von ersten Dirigenten der entsprechenden allgemeinen Stellenpläne unter den im Artikel 22 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1972, Nr. 748, vorgesehenen Bedingungen zugelassen. Die Beamten, die den Lehrgang erfolgreich abschließen, werden in die allgemeinen Stellenpläne eingereiht und gehören nicht mehr den örtlichen Stellenplänen an.

Art. 26  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel werden auf die Bediensteten der örtlichen Stellenpläne nach Artikel 8 die Bestimmungen angewandt, die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Staates bzw. der Verwaltungen mit autonomer Ordnung regeln.62)

(2) Die Änderungen der Tabellen nach Artikel 8 Absatz 1 werden im Rahmen der staatlichen Gesamtstellenpläne für die einzelnen Verwaltungen mit Maßnahmen der zuständigen Zentralverwaltungen und nach Anhören des Verwaltungsrates nach Artikel 22 dieses Dekretes vorgenommen.63)

(3) Der Landesausschuß von Südtirol wird im voraus von diesen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt.63)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 95 del 24.03.1994 - Modifiche alle tabelle organiche degli uffici siti nella Provincia di Bolzano - Divergenza sostanziale tra il teso definitivo del decreto legislativo ed il testo approvato in precedenza dalla commissione paritetica
62)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.P.R. vom 31. Juli 1978, Nr. 571.
63)
Siehe Art. 2 Absatz 1 des Gv. D. vom 1. März 2001, Nr. 113.
Es wird hier die ursprüngliche Fassung des Absatzes 2 wiedergegeben, da die mit dem L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291, vorgenommenen Änderungen für verfassungswidrig erklärt wurden, und Artikel 2 Absatz 1 des Gv. D. vom 1. März 2001, Nr. 113, die durch das L.D. vom 11. Juli 1996, Nr. 445, ebenfalls am gegenständlichen Absatz 2 vorgenommenen Änderungen wieder aufgehoben hat.

Art. 27

(1) Die in den örtlichen Stellenplänen durchzuführende Aufteilung der Planstellen der höheren Laufbahn laut der diesem Dekret beiliegenden Tabelle 20 in gesonderte Stellenpläne nach beruflicher Befähigung erfolgt nach den Grundsätzen und dem Verfahren, die durch das Gesetz vom 29. Oktober 1971, Nr. 880, für die allgemeinen Stellenpläne vorgesehen sind. In derselben Weise wird im Sinne der Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 3. April 1979, Nr. 101, für die darin vorgesehenen Planstellen der Bediensteten der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens und des Staatsbetriebes für den Telefondienst vorgegangen.64)

(2) Falls infolge der obgenannten regelmäßigen Neugliederungen der Stellenpläne Stellen für bestimmte Ränge in ihrer Zahl gekürzt oder aufgehoben werden, müssen die betroffenen Bediensteten auch in Überschreitung der Stellenpläne in andere örtliche Stellenpläne überstellt werden, wobei ihre Stellen durch die ersten frei werdenden Stellen abgebaut werden.

64)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 14 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327.

Art. 28

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel werden die Vorschriften dieses Dekretes auch auf das Personal der Ämter der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) und des Gesamtstaatlichen Fürsorgeinstitutes für Angestellte der öffentlichen Verwaltung (INPDAP)65) in der Provinz Bozen angewandt.

(2) Die Stellenpläne des Personals nach dem vorstehenden Absatz sind in den diesem Dekret beigelegten Tabellen 21 und 22 sowie 24 festgesetzt.66)

65)
Die Bezeichnung INPDAP wurde aufgehoben im Sinne des Art. 32/quater Absatz 19 dieses Dekretes, welcher durch Art. 1 des Gv. D. vom 23. Mai 2001, Nr. 272, angefügt wurde.
66)
Art. 28 wurde geändert durch Art. 24 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 29

(1) Die Befugnisse, die im II. Abschnitt dieses Dekretes dem Regierungskommissär zuerkannt oder übertragen wurden, werden, was das Personal des Nationalinstituts für soziale Fürsorge (INPS) und der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle (INAIL) betrifft, vom Präsidenten der entsprechenden provinzialen Komitees von Bozen ausgeübt.

(2) Die Personalverwaltungsbefugnisse, die dem Verwaltungsrat nach dem vorhergehenden Artikel 22 zustehen, werden, was das Personal des Nationalinstituts für soziale Fürsorge (INPS) und der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle (INAIL) betrifft, von einer Kommission für jede Anstalt ausgeübt, die sich aus dem Präsidenten des entsprechenden provinzialen Komitees, der den Vorsitz führt, aus dem Vizepräsidenten dieses Komitees, aus zwei Beamten der höheren Laufbahn, die beim Amt in Bozen Dienst leisten, und aus vier Personalvertretern, die mit dem im Artikel 22 und der entsprechenden Übergangsbestimmung vorgesehenen Verfahren gewählt werden, zusammensetzt.

(3) Die Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe können an der Wahl der Vertreter der italienischen und der deutschen Sprachgruppe teilnehmen.

(4) Die Kommission wird von den entsprechenden provinzialen Komitees derart ernannt, daß die Parität der Sprachgruppen auch unter den Vertretern der betroffenen Anstalt gewährleistet ist.

(5) Ein Beamter des Amtes von Bozen ist Schriftführer der Kommission.

(6) Die Amtsdauer der Kommission fällt mit der Amtsdauer der entsprechenden provinzialen Komitees zusammen.

(7) Die in diesem Artikel vorgesehene Kommission erfüllt in den Disziplinarverfahren der den örtlichen Stellenplänen angehörenden Bediensteten die Aufgaben, die der Kommission nach Artikel 101 der geltenden Personalordnung des Nationalinstituts für soziale Fürsorge (INPS) und nach Artikel 29/bis der geltenden Personalordnung der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle (INAIL) zustehen, wobei die Bestimmungen des X. Abschnittes und des VI. Abschnittes der entsprechenden Personalordnungen unberührt bleiben.

(8) Für die Ausgabenermächtigung zur Durchführung der Wettbewerbe werden die bei den obgenannten Anstalten geltenden Vorschriften angewandt.

Art. 30

(1) Die Bediensteten, die den höchsten Rang der höheren Laufbahn in den örtlichen Stellenplänen erreicht haben und die in den geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, werden zur Teilnahme an der Auswahl für die Beförderung in den höheren Rang zugelassen.

(2) Im Falle der Beförderung werden sie in die gesamtstaatlichen Stellenpläne eingestuft und gehören nicht mehr den örtlichen Stellenplänen an.

Art. 31

(1) Unbeschadet der Bestimmung nach dem vorhergehenden Artikel 24 Absatz 2 auch gegenüber der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) und des Gesamtstaatlichen Fürsorgeinstitutes für Angestellte der öffentlichen Verwaltung (INPDAP)65) werden die im Absatz 1 desselben Artikels vorgesehenen Aufgaben von den Provinzämtern der obgenannten Anstalten besorgt.67)

65)
Die Bezeichnung INPDAP wurde aufgehoben im Sinne des Art. 32/quater Absatz 19 dieses Dekretes, welcher durch Art. 1 des Gv. D. vom 23. Mai 2001, Nr. 272, angefügt wurde.
67)
Art. 31 wurde geändert durch Art. 24 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 32

(1) Um die dezentralisierte Anwendung der Gleichstellung der italienischen und der deutschen Sprache und unmittelbare Beziehungen zwischen den Ämtern, die in der Provinz Bozen ihren Sitz haben, und den Versicherten zu ermöglichen, hat die Nationale Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle (INAIL) im Rahmen ihrer Außenstellen ein Inspektorat in Bozen mit provinzialem Zuständigkeitsbereich einzurichten.

Art. 32/bis  

(1) Jegliche nach Zustimmung des Komitees laut Absatz 2 durchgeführte Einstellung von Personal auch mit befristetem Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme jener mit einer Dauer von höchstens dreißig Tagen, die im Laufe des Jahres nicht erneuerbar sind - bei den Gesellschaften, öffentlichen Wirtschaftskörperschaften oder Körperschaften jedweder Art oder Benennung, welche die Aufgaben der aufgelösten Betriebe des Post- und Fernmeldewesens oder der Staatsbahnen übernommen haben bzw. übernehmen, um außerordentlichen und entsprechend nachgewiesenen Erfordernissen entgegenzukommen, hat unter Berücksichtigung des jeder der drei Sprachgruppen, der italienischen, der deutschen und der ladinischen, aufgrund der letzten amtlichen Volkszählung zustehenden Anteiles zu erfolgen.

(2) Die Anteile werden sowohl aufgrund der Stellen festgesetzt, für die von Mal zu Mal getrennt nach Berufsbildern bzw. Aufgabenbereichen Einstellungsverfahren eingeleitet werden, als auch aufgrund der Aufteilung des im Dienst stehenden Personals, und zwar im Einvernehmen mit der Provinz im Sinne des Artikels 13 dieses Dekretes. Zu diesem Zweck werden in das Komitee laut Absatz 4 des genannten Artikels die Vertreter der betroffenen Gesellschaften bzw. Körperschaften berufen.

(3) Die Bestimmungen gemäß den vorstehenden Absätze gelten für die Überstellung von Personal zu Ämtern bzw. Anlagen der Provinz Bozen aus in anderen Provinzen sich befindenden Dienstsitzen oder Ämtern.

(4) Bei der Aufteilung der Stellen nach Sprachgruppen wird die Zielsetzung berücksichtigt, für jede Sprachgruppe die vorzubehaltende Stellenanzahl schrittweise zu erreichen. Um der ladinischen Sprachgruppe die Erreichung der ihr zustehenden Stellenanzahl zuzusichern, können die Bruchteile einer Einheit aus früheren oder aktuellen Einstellungsverfahren zur Erreichung ganzer Stellenzahlen zu anderen hinzugezählt werden.

(5) Falls nach einem Einstellungsverfahren die eingestellten Bediensteten einer Sprachgruppe die dieser Gruppe vorbehaltenen Stellen zahlenmäßig nicht erreichen, werden geeignete Bewerber anderer Sprachgruppen gemäß der eventuell vorhandenen Rangordnung eingestellt, und zwar in den Grenzen der diesen Gruppen für das Berufsbild bzw. die Aufgabenbereiche, auf die sich die Einstellung bezieht, insgesamt vorzubehaltenden Stellen. Zur Bewältigung unaufschiebbarer, entsprechend nachgewiesener Diensterfordernisse darf diese Zahl im Ausmaß von höchstens fünf Zehnteln der nicht besetzten Stellen des entsprechenden Berufsbildes überschritten werden, wobei diesem Umstand bei der Verteilung der darauffolgenden Einstellungen für dasselbe Berufsbild schrittweise Rechnung getragen wird.

(6) Die Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen ist gemäß den Gesetzesbestimmungen nachzuweisen.

(7) Die eventuellen Wettbewerbsprüfungen finden in Bozen statt. Nur jene technische Prüfungen, die nicht in Bozen stattfinden können, dürfen anderswo abgehalten werden. Die Bewerber dürfen bei den Prüfungen die italienische oder die deutsche Sprache je nach der Angabe verwenden, die sie im Gesuch um Einstellung bzw. um Teilnahme an eventuellen Wettbewerben bzw. Auswahlverfahren im Sinne des Art. 20 vorzunehmen haben. Bei den eventuell vorgesehenen Prüfungen bzw. Auswahlprüfungen für die Einstellung von Verwaltungspersonal bzw. von fachkundigen Mitarbeitern werden auch der Aufbau des Landes sowie die Ortsgeschichte und -geographie berücksichtigt. 68)

(8) Die eventuellen Prüfungskommissionen werden paritätisch aus Angehörigen der italienischen und der deutschen Sprachgruppe zusammengesetzt. Die Gesetzesbestimmungen betreffend die geschützten Kategorien, einschließlich des Gesetzes vom 6. Februar 1979, Nr. 42, bleiben aufrecht.

(9) Unbeschadet der Pflicht der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, was die Einstellung bzw. die Überstellung von Personal gemäß diesem Artikel anbelangt, wird für die effektive Einstufung in eine leitende Stellung der Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen laut vorstehendem Artikel 4 Absatz 3 Ziffer 4 verlangt.

(10) Die Anzahl der bei den Gesellschaften bzw. Körperschaften laut Absatz 1 sich in der Provinz Bozen im Dienst befindenden Bediensteten entspricht dem Bedarf, der aufgrund eventuell auf gesamtstaatlicher Ebene angewandten Durchschnittskriterien und -parametern und - mangels solcher - aufgrund der von den Körperschaften bzw. Gesellschaften laut Absatz 1 festgesetzten tatsächlichen Erfordernissen bestimmt wird. Sämtliche Bestimmungen betreffend den Bedarf an Personal sind der Provinz im Rahmen des Komitees laut Absatz 2 umgehend mitzuteilen, und zwar einschließlich der nach Berufsbildern bzw. Aufgabenbereichen aufgeteilten Anzahl der geplanten Einstellungen sowie der vorgesehenen Einstellungsfristen.

(11) Die Leitung der Dienste und die Verwaltung des Personals der Italienischen Postbehörde in der Provinz Bozen nimmt die Körperschaft bzw. die Gesellschaft laut Absatz 1 über eine Stelle mit Sitz in Bozen wahr, die direkt von den Zentralorganen der Italienischen Postbehörde abhängt.

(12) Für die Verwaltung der Bediensteten der Staatsbahnen AG in der Provinz Bozen ist die genannte Gesellschaft über eine Außenstelle mit Sitz in Bozen zuständig, die der Generaldirektion untersteht. Genannter Außenstelle steht ein Leiter vor.

(13) Das Personal laut diesem Artikel leistet weiterhin in der Provinz Bozen Dienst; davon unberührt bleibt die Möglichkeit seitens der Körperschaft bzw. der Gesellschaft gemäß der eigenen Geschäftsordnung einer Versetzung auf Antrag zuzustimmen. Für das genannte Personal werden die Schlichtungs- und Schiedsgerichte paritätisch zusammengesetzt und haben ihren Sitz in Bozen.

(14) Die von dieser Regelung betroffenen Gesellschaften bzw. Körperschaften berichten jährlich der Regierung und der Autonomen Provinz Bozen über die bei der Einhaltung der genannten Stellenvorbehalte erzielten Ergebnisse.69)

68)
Art. 32/bis Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des Gv. D. vom 15. Mai 2023, Nr. 65.
69)
Art. 32/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 32/ter  delibera sentenza

(1) Der Staat und die Autonome Provinz Bozen sind dazu berechtigt, auch vor dem ordentlichen Gericht gegen Akte zu klagen, durch die das Prinzip der Gleichheit der Sprachgruppen verletzt wird, welches zum Schutz der Sprachminderheiten gesetzt wurde, und zwar sofern diese Akte von öffentlichen Körperschaften bzw. Privatgesellschaften erlassen wurden, die die Bestimmungen über den Gebrauch der Sprachen, über den Stellenvorbehalt und die verhältnismäßige Aufteilung der in der Provinz Bozen vorhandenen Stellen nach Sprachgruppen berücksichtigen müssen.70)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 537 del 29.11.2002 - Giustizia amministrativa - interesse all'impugnativa - toponomastica comunale - atti lesivi del principio di parità fra gruppi linguistici - legittimazione processuale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 277 del 31.05.2002 - Giustizia amministrativa - nozione di controinteressato - tutela delle minoranze: legittimazione ad agire contro atti lesivi - conoscenza delle lingue italiana e tedesca - pubblici concorsi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 188 del 29.04.2002 - Termine di impugnazione - piena conoscenza dell'atto - tutela delle minoranze linguistiche: legittimazione ad impugnare atti amministrativi dello Stato - riserva proporzionale: impiegati non direttivi dell'Amministrazione civile dell'Interno - obbligo del bilinguismo
70)
Art. 32/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 32/quater  delibera sentenza

(1) Im Gebiet der Provinz Bozen hat jegliche Einstellung von Personal in den Landesstellen jedweder Art oder Benennung - einschließlich der Steuerlandesstellen aufgrund ihrer Errichtung und der Körperschaft ENAC - in der Provinz Bozen gemäß den jeweiligen Ordnungen des Personals unter Berücksichtigung des jeder der drei Sprachgruppen, der italienischen, der deutschen und der ladinischen, aufgrund der letzten amtlichen Volkszählung zustehenden Anteiles und gemäß den im Artikel 17 dieses Dekretes enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Landesstellen, die vom Verteidigungsministerium abhängig sind.

(2) Die Anteile werden sowohl aufgrund der Stellen festgesetzt, für die von Mal zu Mal getrennt nach Berufsbildern bzw. Aufgabenbereichen Einstellungsverfahren eingeleitet werden, als auch aufgrund der Aufteilung des im Dienst stehenden Personals, und zwar im Einvernehmen mit der Provinz im Sinne des Artikels 13 dieses Dekretes. Zu diesem Zweck werden in das Komitee laut Absatz 4 des genannten Artikels die Vertreter der jeweiligen Landesstelle berufen.

(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 gelten auch für die Überstellung von Personal - auch mittels der Mobilitätsverfahren - zu Einrichtungen, Ämtern, Anlagen oder Dienststellen der Provinz Bozen aus in einer anderen Provinz sich befindenden Dienstsitzen oder Ämtern.

(4) Bis zum Abschluss der Wettbewerbe oder der Versetzungsverfahren können die betroffenen Landesstellen wegen unumgänglicher Diensterfordernisse im Einvernehmen mit dem Komitee gemäß Artikel 13 dieses Dekretes Bedienstete der allgemeinen Stellenpläne zum Dienst in der Provinz Bozen abordnen, wobei Bewerber, die Deutsch können, bevorzugt werden. Die abgeordneten Bediensteten werden, sobald die im Wettbewerb ausgeschriebenen Stellen besetzt sind, auf jeden Fall aber nach Ablauf von höchstens zwölf Monaten an die ursprünglichen Dienststellen zurückgestellt. Diese Frist kann für die Führungskräfte im Einvernehmen mit dem obengenannten Komitee aufgeschoben werden.

(5) Für die internen Wettbewerbe, die von den Landesstellen ausgeschrieben werden, gelten die im Artikel 13/bis dieses Dekretes enthaltenen Bestimmungen, wobei der Regierungskommissär vom Leiter der jeweiligen Landes- oder Regionaldirektion der Landesstellen ersetzt wird, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.

(6) Bei der Aufteilung der Stellen nach Sprachgruppen wird die Zielsetzung berücksichtigt, für jede Sprachgruppe die vorzubehaltende Stellenanzahl schrittweise zu erreichen. Um der ladinischen Sprachgruppe die Erreichung der ihr zustehenden Stellenanzahl zuzusichern, können die Bruchteile einer Einheit aus früheren oder aktuellen Einstellungsverfahren zur Erreichung ganzer Stellenzahlen zu anderen hinzugezählt werden.

(7) Falls nach einem Einstellungsverfahren die eingestellten Bediensteten einer Sprachgruppe die dieser Gruppe vorbehaltenen Stellen zahlenmäßig nicht erreichen, werden geeignete Bewerber anderer Sprachgruppen gemäß der eventuell vorhandenen Rangordnung eingestellt, und zwar in den Grenzen der diesen Gruppen für das Berufsbild bzw. die Aufgabenbereiche, auf die sich die Einstellung bezieht, insgesamt vorzubehaltenden Stellen. Zur Bewältigung unaufschiebbarer, entsprechend nachgewiesener Diensterfordernisse darf diese Zahl für eine Minimaleinstellung im Ausmaß von höchstens fünf Zehnteln der nicht besetzten Stellen des entsprechenden Berufsbildes überschritten werden, wobei diesem Umstand bei der Verteilung der darauffolgenden Einstellungen für dasselbe Berufsbild schrittweise Rechnung getragen werden muss.

(8) Die Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen ist gemäß den Gesetzesbestimmungen nachzuweisen.

(9) Die eventuellen Wettbewerbsprüfungen finden in Bozen statt. Nur jene technische Prüfungen, die nicht in Bozen stattfinden können, dürfen anderswo abgehalten werden. Die Bewerber dürfen bei den Prüfungen die italienische oder die deutsche Sprache je nach der Angabe verwenden, die sie im Gesuch um Einstellung bzw. um Teilnahme an eventuellen Wettbewerben bzw. Auswahlverfahren im Sinne des Art. 20 vorzunehmen haben. Bei den eventuell vorgesehenen Prüfungen bzw. Auswahlprüfungen für die Einstellung von Verwaltungspersonal bzw. von fachkundigen Mitarbeitern werden auch der Aufbau des Landes sowie die Ortsgeschichte und -geographie berücksichtigt. 71)

(10) Die eventuellen Prüfungskommissionen werden paritätisch aus Angehörigen der italienischen und der deutschen Sprachgruppe zusammengesetzt. Die Gesetzesbestimmungen betreffend die geschützten Kategorien, einschließlich des Gesetzes vom 6. Februar 1979, Nr. 42, bleiben aufrecht.

(11) Unbeschadet der Pflicht der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, was die Einstellung bzw. die Versetzung von Personal gemäß diesem Artikel anbelangt, wird für die effektive Einstufung in eine leitende Stellung der Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen laut Artikel 4 Absatz 3 Z. 4 verlangt.

(12) Die Anzahl der bei den Landesstellen jedweder Art oder Benennung laut Absatz 1 sich in der Provinz Bozen im Dienst befindenden Bediensteten entspricht dem Bedarf, der aufgrund eventuell auf gesamtstaatlicher Ebene angewandten Durchschnittskriterien und -parametern und - mangels solcher - aufgrund der von den obengenannten Landesstellen laut Absatz 1 und nach dem Versuch eines Einvernehmens mit dem Komitee gemäß Artikel 13 dieses Dekretes festgesetzten tatsächlichen Erfordernissen bestimmt wird. Sollten 30 Tage ab dem Ansuchen um Einvernehmen vergehen, so gilt es als bewilligt.

(13) Sämtliche Bestimmungen betreffend den Bedarf an Personal sind der Autonomen Provinz Bozen und dem Komitee laut Artikel 13 dieses Dekretes umgehend mitzuteilen, und zwar einschließlich der nach Berufsbildern bzw. Funktionsbereichen aufgeteilten Anzahl der geplanten Einstellungen sowie der vorgesehenen Einstellungsfristen.

(14) Die Befugnisse betreffend die Leitung der Dienste und die Verwaltung des Personals - einschließlich des Vertragsabschlussverfahrens in bezug auf die Eigenschaften betreffend den Artikel 89 des Statutes der Region Trentino-Südtirol und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen - werden in den Landesstellen gemäß Absatz 1 über Landes- oder Regionalstrukturen der Landesstellen mit Sitz in der Provinz Bozen ausgeübt, die direkt von den Zentralorganen derselben Landesstellen abhängen.

(15) Das Personal laut diesem Artikel leistet weiterhin in der Provinz Bozen Dienst; davon unberührt bleibt die Möglichkeit seitens der Landesstellen gemäß der eigenen Geschäftsordnung einer Versetzung auf Antrag zuzustimmen. Für das genannte Personal werden die Schlichtungsgerichte paritätisch zusammengesetzt und haben ihren Sitz in Bozen.

(16) Die von dieser Regelung betroffenen Landesstellen berichten jährlich der Regierung und der Autonomen Provinz Bozen über die bei der Einhaltung der genannten Stellenvorbehalte erzielten Ergebnisse.

(17) Sollten die Landesstellen jedweder Art oder Benennung gemäß Absatz 1 in Aktiengesellschaften oder in eine andere Form umgewandelt werden, für die das Privatrecht gilt, so werden die im Artikel 32/bis dieses Dekretes enthaltenen Bestimmungen angewandt.

(18) Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen gelten auch für das INPDAP/NFAÖV.

(19) Die Bezeichnung INPDAP/NFAÖV wird an sämtlichen Stellen dieses Dekretes aufgehoben, mit Ausnahme dieses Artikels.72)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 277 del 31.05.2002 - Giustizia amministrativa - nozione di controinteressato - tutela delle minoranze: legittimazione ad agire contro atti lesivi - conoscenza delle lingue italiana e tedesca - pubblici concorsi
71)
Art. 32/quater Absatz 9 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des Gv. D. vom 15. Mai 2023, Nr. 65.
72)
Art. 32/quater wurde eingefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 23. Mai 2001, Nr. 272.

Art. 32/quinquies

(1) Innerhalb des Einheitsstellenplans der Führungskräfte wird die Sonderkategorie für die Provinz Bozen errichtet. Zu dieser Kategorie gehören bei Erstanwendung sämtliche Bediensteten der Stellenpläne gemäß Artikel 8 und 9. Zu einem späteren Zeitpunkt werden auf Antrag die Führungskräfte aufgenommen, welche die erforderlichen Voraussetzungen gemäß diesem Dekret besitzen.

(2) Diejenigen Personen, die in der Provinz Bozen ansässig sind und an Wettbewerben für Führungskräfte teilnehmen, werden auf jeden Fall die Möglichkeit haben, die Prüfungen sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Sprache im Sinne des Artikels 20 ablegen zu können.

(3) Der Regierungskommissär für die Provinz Bozen erteilt die leitenden Aufträge im Einvernehmen mit den jeweiligen Verwaltungen und nach Anhören sowohl des Komitees gemäß Artikel 13 zum Zwecke des Schutzes des Sprachproporzes und der Zweisprachigkeit als auch des Amtes für den Einheitsstellenplan der Führungskräfte, das sämtliche Unterlagen für den Abschluss des Individualvertrags zukommen lassen wird. Das Einvernehmen und die Stellungnahmen müssen innerhalb der unaufschiebbaren Frist von sechzig Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, erreicht bzw. geäußert werden.73)

73)
Art. 32/quinquies wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des Gv. D. vom 23. Mai 2001, Nr. 272.
Siehe Art. 3 Absatz 2 des Gv. D. vom 23. Mai 2001, Nr. 272:

(2) Was die Führungskräfte der Landesstellen anbelangt, werden die leitenden Aufträge bis zur Einstufung der Führungskräfte im Stellenplan derselben Landesstellen vom Direktor der Landesstelle nach Anhören des Komitees gemäß Art. 13 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen erteilt.

Art. 32/sexies

(1) Was die Führungskräfte der Landesstellen anbelangt, werden die leitenden Aufträge vom Direktor der Landesstelle nach Anhören des Komitees gemäß Artikel 13 zu den Zwecken des Schutzes des Sprachproporzes und der Zweisprachigkeit erteilt.74)

74)
Art. 32/sexies wurde eingefügt durch Art. 4 des Gv. D. vom 23. Mai 2001, Nr. 272.

III. ABSCHNITT
Bestimmungen für die Gerichtsbarkeit

Art. 33  delibera sentenza

(1) Die Planstellen der Gerichte der Provinz Bozen sind den Bürgern der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprachgruppe im Verhältnis ihrer Stärke vorbehalten, wie sie aus den bei der letzten Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen hervorgeht.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 570 del 19.05.1988 - Assunzione straordinaria di personale - Attuazione della proporzionale etnica con l´immissione in ruolo

Art. 34  delibera sentenza

(1) Die Aufteilung der Stellen am Stichtag 20. Jänner 1972 geht aus der diesem Dekret beigelegten Tabelle 23 hervor.

(2) Eine Änderung der Tabelle nach dem vorstehenden Absatz, die sich durch Änderungen des Stellenplanes und durch die Ergebnisse späterer allgemeiner Volkszählungen als notwendig erweist, wird nach dem im Artikel 107 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen Verfahren vorgenommen.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 585 del 29.12.1989 - Modifica della pianta organica degli uffici giudiziari - Applicazione della proporzionale etnica

Art. 35

(1) Für die Besetzung der Stellen für Gerichtsauditoren in der Provinz Bozen werden vom Justizministerium eigene Wettbewerbe ausgeschrieben. Die Zahl der auszuschreibenden Stellen wird mit Bezug auf die freien Stellen vom Justizministerium auf Beschluß des Obersten Rates für die Gerichtsbarkeit im Einvernehmen mit der Provinz Bozen, die nach Artikel 13 Absatz 3 dieses Dekretes vertreten ist, festgesetzt.

(2) Die Prüfungskommission wird vom Obersten Rat für die Gerichtsbarkeit ernannt und setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die der italienischen und der deutschen Sprache kundig sind, von denen drei der italienischen Sprachgruppe und drei der deutschen Sprachgruppe angehören und die aus einem Namensverzeichnis ausgewählt werden, das vom Obersten Rat für die Gerichtsbarkeit im Einvernehmen mit der gemäß dem vorstehenden Absatz vertretenen Provinz Bozen aufgestellt wird. Die einer jeden Sprachgruppe angehörenden Mitglieder müssen zwei Richter, die der Prüfungskommission des vorher ausgeschriebenen Wettbewerbes nicht angehört haben, und ein Hochschuldozent sein.

(3) Das Verzeichnis nach dem vorstehenden Absatz hat achtzehn Namen zu enthalten, von denen sich zwölf auf Richter im Mindestrang eines Oberlandesgerichtsrates und sechs auf Hochschuldozenten für Rechtsfächer beziehen.

(4) In der Kommission führt der vom Obersten Rat für die Gerichtsbarkeit ernannte Richter ohne entscheidendes Stimmrecht den Vorsitz.

(5) Die Wettbewerbsprüfungen finden in Rom statt.75)

75)
Art. 35 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.P.R. vom 26. Jänner 1980, Nr. 84.

Art. 36

(1) Die Wettbewerbsprüfungen für die Besetzung der Stellen nach Artikel 33 müssen die besondere Rechts- und Verwaltungsordnung der Provinz Bozen berücksichtigen.

Art. 37

(1) Die Besetzung der freien Stellen, die den Angehörigen der drei Sprachgruppen vorbehalten sind, erfolgt in der Weise, daß die den obgenannten Sprachgruppen angehörenden Anwärter, die die Prüfung für Gerichtsauditoren bestanden und die in der Gerichtsordnung vorgesehene Praxis in den Gerichten der Provinz Bozen absolviert haben, den Gerichten der Provinz Bozen zugewiesen werden.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder Generalstaatsanwalt beim zuständigen Oberlandesgericht kann die wegen Fehlens oder ungenügender Anzahl von Anwärtern freien Stellen durch die nötigen Zuteilungen von Richtern, die möglichst die deutsche Sprache beherrschen, zeitweilig besetzten.

(3) Die Zuteilung darf die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

Art. 38  delibera sentenza

(1) Den Richtern, die seit dem 20. Jänner 1972 den Gerichten in der Provinz Bozen zugeteilt sind, sowie jenen, die mit Wettbewerb laut vorstehendem Artikel 35 eingestellt wurden, wird die bisherige Zuteilung sichergestellt, indem sie nur auf Antrag in ein anderes Gericht außerhalb der Provinz Bozen versetzt werden können, und zwar in sämtlichen in der Gerichtsordnung vorgesehenen Fällen der Zuweisung eines Richters zu einem anderen Gericht.

(2) Die Bestimmungen der Gerichtsordnung über die Unvereinbarkeit und über die Versetzung von Amts wegen als Nebendisziplinarmaßnahme sowie die Bestimmungen über die Versetzung von Amts wegen aufgrund der Unvereinbarkeit mit der Streitsache bzw. der Unvereinbarkeit, was die Beziehungen nach außen anbelangt, laut Artikel 2 des kgl. Legislativdekrets vom 31. Mai 1946, Nr. 511mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen bleiben aufrecht.

(3) Die mit den Wettbewerben nach dem vorstehenden Artikel 35 eingestellten Richter können frühestens zehn Jahre nach ihrer Ernennung in den Stellenplan die Versetzung beantragen.76)

massimeCorte costituzionale - sentenza vom 22. Juli 2002, Nr. 372 - Trasferimento di magistrati reclutati mediante concorso speciale.
76)
Art. 38 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.P.R. vom 26. Jänner 1980, Nr. 84, und später geändert durch Art. 12 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 39

(1) Auf die Richter werden die Bestimmungen des I. Abschnittes und der Artikel 12, 18, 20 und 46 Absatz 1 und 2 dieses Dekretes angewandt.

(2) Auf die Richter werden ebenfalls der Artikel 42 Absatz 1 und 2 dieses Dekretes, wobei das Wort "Regierungskommissär" als durch das Wort "Justizminister" ersetzt gilt sowie der einzige Artikel des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 104, angewandt.

(3) Der Justizminister liefert dem einzigen Amt nach Artikel 24 dieses Dekretes die im Artikel 42 Absatz 3 vorgesehenen Angaben und Maßnahmen betreffend die in der Provinz Bozen Dienst leistenden Richter zum Zwecke ihrer nachrichtlichen Einfügung in das Amtsblatt nach dem erwähnten Artikel 42.77)

77)
Art. 39 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.P.R. vom 26. Jänner 1980, Nr. 84.

Art. 40

(1) Die Richter, die Gerichten der Provinz Bozen nach dem 20. Jänner 1972 und vor Inkrafttreten dieses Dekretes zugewiesen wurden, leisten ihren Dienst weiterhin in Überschreitung des Stellenplanes am derzeitigen Amtssitz, falls sie nicht die Versetzung in eine andere Provinz beantragen.

Art. 41

(1) Die Stellen bei den Gerichten in der Provinz Bozen, die am 20. Jänner 1972 unbesetzt waren, und die Stellen, die bis zum Inkrafttreten dieses Dekretes frei geworden sind, werden in einem Wettbewerb nach Prüfungen ausgeschrieben, an dem Bewerber teilnehmen können, die unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen allgemeinen Ausnahmebestimmungen zum Ausschreibungstermin das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Art. 41/bis

(1) Für die Ernennung zum Richter der Steuerkommissionen 1. und 2. Instanz in Bozen ist im Sinne der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. Dezember 1992, Nr. 545 mit seinen späteren Änderungen die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut Artikel 4 Absatz 3 Ziffer 4 dieses Dekretes erforderlich, während für die aufgrund des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 636ernannten Mitglieder, die am Tag des Inkrafttretens des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. Dezember 1992, Nr. 545 im Dienst standen, der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Oktober 1961, Nr. 1165erworbene, der höheren Laufbahn entsprechende Nachweis notwendig ist.

(2) Die Kommissionen laut Absatz 1 müssen paritätisch aus Richtern der italienischen und der deutschen Sprachgruppe zusammengesetzt sein.

(3) Die derzeitigen Mitglieder der Steuerkommissionen können bei Ablauf ihres Auftrages nicht wieder bestätigt werden, wenn sie die Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut Absatz 1 nicht besitzen. Diese Mitglieder dürfen auf jeden Fall die Aufgaben eines Richters der Steuerkommissionen nicht nach dem im derzeit geltenden Ernennungsdekret angeführten Verfallsdatum ausüben, wenn sie die genannten Zweisprachigkeitsnachweise nicht besitzen.

(4) Was die Maßnahmen in bezug auf die Richter der Steuerkommissionen 1. und 2. Instanz in Bozen anbelangt, nimmt an den Vorstandssitzungen in Sachen Steuerjustiz mit beratender Stimme ein von den Richtern für Steuerangelegenheiten in Bozen gewählter Vertreter teil, der den Nachweis laut Absatz 1 bereits besitzen muß, und zwar ohne Ausgaben zu Lasten des Staatshaushaltes.

(5) Unbeschadet der in diesem Dekret enthaltenen Bestimmungen für das Verwaltungspersonal der Steuerkommissionen 1. und 2. Instanz in Bozen, muß dieses Personal auf jeden Fall die für den Zugang zum bekleideten Berufsbild verlangte Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut Artikel 4 für den entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzen.

(6) Es wird der örtliche Stellenplan des Personals der Sekretariate der Steuerkommissionen 1. und 2. Instanz in der Provinz Bozen errichtet, und zwar gemäß den diesem Dekret beiliegenden Tabellen 25 und 26.78)

78)
Art. 41/bis wurde eingefügt durch Art. 26 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 42

(1) Die in diesem Dekret vorgesehenen Dekrete des Regierungskommissärs sowie die Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Mit demselben Datum werden die Maßnahmen in ihren wesentlichen Punkte in mindestens einer italienischen und einer deutschen Tageszeitung veröffentlicht.

(2) Das Dekret nach Artikel 13 wird auch im Gesetzblatt der Republik angezeigt.

(3) Das einzige Amt nach Artikel 24 gibt ein Amtsblatt heraus, das alle das Personal der örtlichen Stellenpläne betreffenden Maßnahmen enthält. In diesem Amtsblatt müssen überdies jährlich die Stellenpläne, aus denen die Sprachgruppenzugehörigkeit und die Aufteilung der Stellen unter den Sprachgruppen gemäß Artikel 8 dieses Dekretes hervorgehen sowie ein Auszug aus den Stellenplänen der staatlichen Verwaltungen betreffend das Personal nach Artikel 9 Absatz 1 aus dem die Sprachgruppenzugehörigkeit hervorgeht, veröffentlicht werden.

Art. 43  delibera sentenza

(1) Gegen die Maßnahmen gemäß I. und II. Abschnitt dieses Dekretes, die nicht die Arbeitsverhältnisse betreffen, kann Rekurs bei der Autonomen Abteilung Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes eingelegt werden.

(2) Zuständig für die Streitigkeiten betreffend die Arbeitsverhältnisse ist der ordentliche Richter gemäß den im gesetzesvertretenden Dekret vom 3. Februar 1993, Nr. 29 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzung enthaltenen staatlichen Bestimmungen.79)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 22 ottobre 2009, n. 349 - Segretario comunale - nomina in seguito a concorso pubblico - impugnazione - atti lesivi del principio di parità tra i gruppi linguistici - competenza del giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 45 del 09.02.2005 - Dipendenti I.N.P.S. - concorsi interni - incarichi di coordinamento -giurisdizione giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 77 del 11.03.2003 - Pubblico impiego - concorso interno - valutabilità attestati di bilinguismo - giurisdizione Giudice amministrativo - interesse all'impugnativa della Provincia autonoma di Bolzano - attestato di bilinguismo deve essere conforme alle decisioni del comitato d'intesa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 277 del 31.05.2002 - Giustizia amministrativa - nozione di controinteressato - tutela delle minoranze: legittimazione ad agire contro atti lesivi - conoscenza delle lingue italiana e tedesca - pubblici concorsi
79)
Art. 43 wurde ersetzt durch Art. 2 des Gv. D. vom 23. Mai 2001, Nr. 272.

Art. 44

(1) Solange die im Artikel 1 dieses Dekretes angeführte Vorschrift nicht voll durchgeführt ist, müssen in allen öffentlichen Ämtern und in den Diensten von öffentlichem Interesse der Provinz Bozen und in jenen mit regionaler Zuständigkeit der Provinz Trient die Bediensteten, die die Bescheinigung nach dem I. Abschnitt dieses Dekretes besitzen oder die Prüfung der zweiten Sprache gemäß dem Gesetz vom 29. Oktober 1961, Nr. 1165, bestanden haben, mit einem leicht sichtbaren Erkennungszeichen versehen sein.

Art. 45

(1) Die Altersgrenze für die Teilnahme in allen auf Grund des II. Abschnittes dieses Dekretes ausgeschriebenen Wettbewerben wird für die Dauer von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Dekretes auf 40 Jahre erhöht, wobei die in Sondergesetzen vorgesehenen Ausnahmebestimmungen von dieser Grenze an angewandt werden.

Art. 46  delibera sentenza

(1) Die im Artikel 89 Absatz 3 des Statutes erwähnten Anteile müssen binnen 30 Jahren nach Inkrafttreten des Statutes erreicht werden.

(2) Bis zum Erreichen der obgenannten Anteile kann der Prozentsatz der in den einzelnen Wettbewerben den Angehörigen der deutschen und der ladinischen Sprachgruppe zuzuweisenden Stellen im Rahmen des Einvernehmens nach Artikel 13 in einem höheren Ausmaß festgesetzt werden, als es sich aus der Anwendung des vorhergehenden Artikels 16 ergibt.

(3) Um der ladinischen Sprachgruppe die tatsächliche Zuweisung des ihr zustehenden Anteiles zu gewährleisten, können die in den einzelnen Verwaltungen und Laufbahnen sich ergebenden Bruchteile von weniger als einer Einheit zur Erreichung der ganzen Quotienten zusammengezählt werden, die im Rahmen des oben erwähnten Einvernehmens zu benützen sind, wobei auch die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Dekretes zu berücksichtigen sind.80)

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 9 gelten in dem Zeitraum nach Absatz 1 auch die Stellen als frei, die von Bediensteten besetzt sind, welche um die Versetzung außerhalb der Provinz Bozen angesucht haben.

(5) In den Gesuchen nach dem vorstehenden Absatz können die Betroffenen drei bevorzugte Dienstorte angeben und haben das Recht auf die bei Versetzungen von Amts wegen vorgesehene Besoldung.

(6) Zur Durchführung der Vorschrift nach Absatz 1 wendet das Präsidium des Ministerrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates nach Artikel 22 auch die Bestimmungen des Artikels 199 des Statutes der Zivilbediensteten des Staates für die Versetzung von einzelnen oder Kontingenten von Bediensteten zu einer anderen Verwaltung innerhalb der Provinz an.

(7) In den im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 zum Wettbewerb auszuschreibenden Stellen sind jene nicht inbegriffen, welche von Bediensteten besetzt sind, die nach dem 20. Jänner 1972 und vor Inkrafttreten dieses Dekretes den Dienst in der Provinz Bozen aufgenommen haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits in der Provinz Bozen ansässig waren.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 160 del 24.05.1985 - Norme di attuazione in materia di bilinguismo - Emanazione oltre il termine biennale
80)
Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 1 des D.P.R. vom 22. Oktober 1981, Nr. 760.

Art. 47

(1) Solange nicht die Möglichkeit besteht, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach Artikel 22 dieses Dekretes mit Bediensteten der örtlichen Stellenpläne im Dirigentenrang zu gewährleisten, werden dafür Bedienstete der örtlichen Stellenpläne herangezogen, die in Funktionsrängen eingestuft sind, in bezug auf die das Doktordiplom als Voraussetzung für die Zulassung von Verwaltungsexternen vorgesehen ist.

(2) Bei der Herstellung des Einvernehmens nach Artikel 13 werden die Zeitpunkte festgesetzt, von denen an die Übergangsbestimmungen der zwei vorstehenden Absätze nicht mehr angewandt werden.

(3) Die Vorschriften der vorstehenden Absätze werden auch bei der Bildung der Disziplinarkommission nach Artikel 23 angewandt.

(4) Solange es nicht möglich ist, bei der Bildung der Prüfungskommission nach dem vorstehenden Artikel 35 die Teilnahme von Angehörigen der deutschen Sprachgruppe zu gewährleisten, die die in der Gerichtsordnung festgesetzten Voraussetzungen besitzen, können in das entsprechende Verzeichnis auch Namen von Landesgerichtsräten mit wenigstens drei Jahren Dienstalter im Rang aufgenommen werden, auch wenn sie der Prüfungskommission des vorher ausgeschriebenen Wettbewerbes angehört haben.

(5) Das Datum, von dem an die Bestimmung des vorstehenden Absatzes nicht mehr anzuwenden ist, wird im Rahmen des Einvernehmens nach Artikel 35 Absatz 1 dieses Dekretes beschlossen.81)

81)
Art. 47 wurde geändert bzw. ergänzt durch Art. 5 des D.P.R. vom 26. Jänner 1980, Nr. 84, und Art. 3 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291.

Art. 48

(1) Die betroffenen Verwaltungen melden die wie immer auch im Sinne des vorstehenden Artikels 46 Absatz 3 frei gewordenen Stellen unverzüglich dem im Artikel 24 erwähnten Amt.

(2) Zum Zwecke des Einvernehmens nach Artikel 13 setzt das genannte Amt die Provinz monatlich von den im vorstehenden Absatz erwähnten freien Stellen in Kenntnis.

Art. 48/bis

(1) Was die Tarifverhandlungen und die weiteren Aspekte anbelangt, die auf die Bestimmungen dieses Dekretes Auswirkungen haben könnten, verlangt die Agentur laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Februar 1993, Nr. 29 für die im Artikel 73 Absatz 1 des genannten gesetzesvertretenden Dekretes vorgesehenen Wirkungen die Teilnahme des Regierungskommissärs der Provinz Bozen oder seiner Beauftragten an den Verhandlungen. Die Agentur kann durch den genannten Regierungskommissär ersetzt werden. Die Verträge laut dem III. Abschnitt des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Februar 1993, Nr. 29 sind nach Abschluß des Verfahrens laut Artikel 51 desselben Dekretes Gegenstand einer Verhandlung, um sie aufgrund der im Artikel 89 des Statutes für die Region Trentino-Südtirol enthaltenen besonderen Bestimmungen sowie der entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu überarbeiten. Zu diesem Zweck findet dreißig Tage nach der Übermittlung des Wortlautes des Vertrages an den Regierungskommissär ein Treffen zwischen dem Verwaltungsrat der örtlichen Stellenpläne und den Vertretern der auf Landesebene mitgliedstärksten Gewerkschaften statt. Der Regierungskommissär wird zur Unterzeichnung des Tarifabkommens gemäß den Modalitäten laut Artikel 51 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Februar 1993, Nr. 29 ermächtigt.82)

(2) In den Kollektivverträgen laut Absatz 1 ist außerdem festzulegen, auf welche Weise die Gewerkschaften zu informieren sind und in welcher Form sie im Sinne des Artikels 48 des Legislativdekretes vom 3. Februar 1993, Nr. 29mitwirken sollen.82)

82)
Art. 48/bis wurde eingefügt durch Art. 27 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354; Absatz 2 wurde später angefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 15. Dezember 1998, Nr. 489.

Art. 48/ter

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 6. Juli 1978, Nr. 571und laut Artikel 328 des Strafgesetzbuches sowie der dem Verwaltungsrat zugewiesenen Kontrollaufgaben laut Artikel 22 ist die Verletzung der im genannten Artikel 7 vorgesehenen Pflichten als schwerwiegende Verletzung der Amtspflichten zu betrachten, und zwar auch was die Haftung der Führungskräfte und die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit anbelangt.

(2) Das Präsidium des Ministerrates - Abteilung für öffentliches Verwaltungswesen - verfügt die Übermittlung eines eigenen Rundschreibens an sämtliche Leiter der Generaldirektionen für das Personalwesen, um sie auf die Bestimmung laut Absatz 1 aufmerksam zu machen. Dem Rundschreiben ist eine Zusammenfassung über die besondere Regelung für die Gewährleistung des auf dem Artikel 89 des Statutes für die Region Trentino-Südtirol fußenden Systems beizulegen.

(3) Das genannte Rundschreiben muß alle zwei Jahre erneuert werden.83)

83)
Art. 48/ter wurde eingefügt durch Art. 28 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 49

(1) Die durch Artikel 6 und 7 Absatz 1 erwachsenden Ausgaben werden durch Verwendung der in den Kap. 1636 und 1637 des Voranschlages der Ausgaben des Schatzministeriums für die Durchführung des Gesetzes vom 23. Oktober 1961, Nr. 1165, eingetragenen Ansätze gedeckt.

(2) Die sonstigen aus diesem Dekret erwachsenden Ausgaben werden durch Umschichtungen zwischen den Voranschlägen der einzelnen staatlichen Verwaltungen gedeckt.

(3) Der Schatzminister ist ermächtigt, die erforderlichen Haushaltsänderungen mit Dekreten vorzunehmen

Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Tabelle 184)

84)
Tabelle 1 wurde aufgehoben durch Art. 2, Absatz 7, des D.P.R. vom 19. November 1987, Nr. 511.

Tabelle 285)

 

MINISTERIUM
FÜR KULTURGÜTER UND NATURDENKMÄLER

Staatsarchiv

Kat.

Rang

Stellen

VIII

Staatsarchivar geschichtswissenschaftlicher Forscher

(256)

2

VII

Mitarbeiter für Verwaltungswesen

(2)

1

VII

Staatsarchivar

(257)

1

VII

Technischer Assistent

(188)

2

V

Verwaltungssachbearbeiter

(4)

1

IV

Verlagsfotograf

(124)

1

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

3

 

Insgesamt

 

11

85)
Tabelle 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 1).

Tabelle 386)

 

FINANZMINISTERIUM

Finanzintendanz

Kat.

Rang

Stellen

 

Oberamtsdirigent

 

1

 

Erster Amtsdirigent

 

2

IX

Direktor für Steuerwesen

(234/A)

4

VIII

Leitender Beamter für Steuerwesen

(234)

6

VIII

Leitender Beamter für Verwaltungs- und Rechnungswesen

(13)

2

VIII

Dolmetscher – Übersetzer – Revisor

(32)

1

VII

Mitarbeiter für Steuerwesen

(235)

10

VII

Übersetzer – Dolmetscher

(33)

3

VII

Mitarbeiter für Verwaltungs- und Rechnungswesen

(14)

2

VI

Assistent für Steuerwesen

(236)

22

VI

Rechnungsführer

(15)

4

VI

Sprachtechnischer Assistent

(34)

4

V

Sachbearbeiter für Steuerwesen

(237)

14

IV

Amtsgehilfe

(5)

18

IV

Beauftragter der Pförtner- und Aufsichtsdienste

(22)

2

IV

Kraftfahrer – Mechaniker

(11)

1

III

Kraftfahrer

(10)

2

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

8

 

Insgesamt

 

106

86)
Tabelle 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 7).

Tabelle 487)

 

FINANZMINISTERIUM

Ärarialtechnisches Amt

Kat.

Rang

Stellen

 

Erster Amtsdirigent

 

1

VIII

Ingenieur – Direktor

(224)

2

VIII

Leitender Beamter für Steuerwesen

(234)

2

VII

Leitender Techniker

(203)

4

VII

Mitarbeiter für Steuerwesen

(235)

2

VI

Technischer Assistent

(188)

2

VI

Assistent für Steuerwesen

(236)

2

V

Spezialisierter Zeichner

(207)

10

V

Spezialisierter Motortechniker

(36)

1

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

5

 

Insgesamt

 

31

87)
Tabelle 4 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 8).

Tabelle 588) delibera sentenza

 

FINANZMINISTERIUM

Abteilung für Zoll und indirekte Steuern

Bezirksdirektion für Zoll Bozen
Zolldirektionen Bozen und Franzensfeste
Technisches Finanzamt Trient - Sektion Bozen
und entsprechende Kontrollbezirke

Kat.

Rang

Stellen

 

Oberamtsdirigent

 

2

 

Erster Amtsdirigent

 

(*)6

IX

Direktor für Steuerwesen

(234/A)

17

IX

Koordinierender Ingenieur - Direktor

(224/A)

2

IX

Sachverständiger Systemanalytiker

(297)

1

VIII

Leitender Beamter für Steuerwesen

(234)

57

VIII

Ingenieur - Direktor

(224)

2

VIII

Systemanalytiker

(271)

1

VIII

Dolmetscher - Übersetzer - Revisor

(32)

1

VIII

Verfahrensanalytiker

(272)

1

VII

Mitarbeiter für Steuerwesen

(235)

55

VII

Ingenieur

(225)

2

VII

Systemprogrammierer

(274)

1

VII

EDV-Aufsichtsbeamter

(275)

1

VI

Assistent für Steuerwesen

(236)

43

VI

Aufsichtsbeamter der Arbeitseinheit

(279)

1

VI

Beamter für Aktenverwaltung

(280)

1

V

Sachbearbeiter für Steuerwesen

(237)

63

V

EDV-Sachbearbeiter

(282)

6

IV

Amtsgehilfe

(5)

42

IV

Beauftragter der Pförtner- und Aufsichtsdienste

(22)

2

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

76

III

Kraftfahrer

(10)

4

II

Beauftragter für Gerätewartung und Reinigung

(25)

8

 

Insgesamt

 

395

(*) Die auf der Ebene eines ersten Amtsdirigenten vorgesehene Funktionsstelle für das Amt in Franzensfeste könnte im Sinne des Artikels 12 des Legislativdekrets Nr. 105/1990, gestrichen werden, da die Ämter der Zollbezirke in den Landeshauptstädten untergebracht sein müssen.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 3 del 10.01.1991 - Rideterminazione delle piante organiche delle direzioni compartimentali del dipartimento delle dogane e delle imposte dirette
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 224 del 04.05.1990 - Nuove piante organiche del Dipartimento delle dogane e delle imposte indirette
88)
Tabelle 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 9).

Tabelle 689)

 

FINANZMINISTERIUM

Außenstellen der Verwaltung der Gebühren und
der indirekten Steuern auf Rechtsgeschäften

Kat.

Rang

Stellen

 

Oberamtsdirigent

 

1

 

Erster Amtsdirigent

 

1

IX

Direktor für Steuerwesen

(234/A)

5

VIII

Leitender Beamter für Steuerwesen

(234)

25

VII

Mitarbeiter für Steuerwesen

(235)

35

VII

Mitarbeiter für Verwaltungswesen

(2)

3

VI

Assistent für Steuerwesen

(236)

67

V

Sachbearbeiter für Steuerwesen

(237)

60

IV

Amtsgehilfe

(5)

11

IV

Kraftfahrer - Mechaniker

(11)

1

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

5

 

Insgesamt

 

214

89)
Tabelle 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 10).

Tabelle 790)

 

FINANZMINISTERIUM

Außenverwaltung für direkte Steuern

Kat.

Rang

Stellen

 

Oberamtsdirigent

 

1

 

Erster Amtsdirigent

 

2

IX

Direktor für Steuerwesen

(234/A)

5

VIII

Leitender Beamter für Steuerwesen

(234)

13

VII

Mitarbeiter für Steuerwesen

(235)

26

VI

Assistent für Steuerwesen

(236)

57

V

Sachbearbeiter für Steuerwesen

(237)

30

IV

Amtsgehilfe

(5)

10

IV

Kraftfahrer - Mechaniker

(11)

1

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

5

 

Insgesamt

 

150

90)
Tabelle 7 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 11).

Tabelle 891)

91)
Tabelle 8 wurde aufgehoben durch Art. 7 des D.P.R. vom 19. Oktober 1977, Nr. 846.

Tabelle 992)

 

JUSTIZMINISTERIUM

Notariatsarchiv - Bezirk Bozen

Kat.

Rang

Stellen

VIII

Konservatorstellvertreter des Notariatsarchivs

 

1

V

Sachbearbeiter für Verwaltungs- und Rechnungswesen

(16)

2

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

1

 

Insgesamt

 

4

 

LANDESGERICHTSGEFÄGNIS BOZEN 93)

FUNKTIONSBEREICHE

BESOLDUNGSKLASSEN

BERUFSBILDER

STELLEN

 

 

 

BEREICH III

 

 

 

F1

HÖHERER BEAMTER FÜR RECHNUNGSWESEN

 

2

HÖHERER BEAMTER FÜR VOLLZUGSBE-GLEITENDE ERZIEHERISCHE BETREUUNG

4

HÖHERER BEAMTER FÜR DEN SPRACHBEREICH

1

HÖHERER BEAMTER FÜR ORGANISATION UND AUSSENBEZIEHUNGEN

1

BEREICH  IIIINSGESAMT

 

8

BEREICH II

F2

BUCHHALTER

3

EDV-ASSISTENT

1

ASSISTENT FÜR DEN SPRACHBEREICH

1

ASSISTENT FÜR VERWALTUNG

4

ASSISTENT FÜR DEN TECHNISCHEN BEREICH

1

F1

BEDIENSTETER

5

BEREICH  II  INSGESAMT

 

15

BEREICH I

F1

HILFSKRAFT

0

BEREICH  AREA I  INGSGESAMT

 

0

 

 

 

 

BEREICHE INSGESAMT

 

23

 

 

AMT FÜR DEN OFFENEN STRAFVOLLZUG BOZEN 94)

FUNKTIONSBEREICHE

BESOLDUNGSKLASSEN

BERUFSBILDER

STELLEN

 

 

 

 

BEREICH III

 

 

 

F1

HÖHERER BEAMTER FÜR SOZIALE BETREUUNG

11

HÖHERER BEAMTER FÜR RECHNUNGSWESEN

0

HÖHERER BEAMTER FÜR DEN SPRACHBEREICH

1

HÖHERER BEAMTER FÜR OGRGANISATION UND AUSSENBE-ZIEHUNGEN

0

BEREICH III  INSGESAMT

 

12

BEREICH II

F2

BUCHHALTER

1

EDV-ASSISTENT

1

ASSISTENT FÜR VERWALTUNG

3

F1

BEDIENSTETER

1

BEREICH II INSGESAMT

 

6

BEREICH I

F1

HILFSKRAFT

0

BEREICH I  INSGESAMT

 

0

 

 

 

 

BEREICHE INSGESAMT

 

18

 

 

D) Amt für Sozialdienste für Minderjährige92) 

Bereich

Berufsbild

Planstellen

C 2

Direktor des Sozialdienstes

1

C 1

Sozialassistent Koordinator

4

B 3

Verwaltungsassistent

1

B 2

Verwaltungsangestellter-Buchhalter

1

B 1

Kraftfahrer-Mechaniker

1

 

Insgesamt

8

92)
Tabelle 9 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabellen 12 und 14); die Tabellen C und D wurden später angefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 1. März 2001, Nr. 113 (Tabelle 1); Die Tabelle D wurde später ersetzt durch Art. 2 des Gv. D. vom 6. Juni 2005, Nr. 120 (Tabelle B).
93)
Die Tabelle wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.D. vom 29. Dezember 2017, Nr. 237.
94)
Die Tabelle wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.D. vom 29. Dezember 2017, Nr. 237.

Tabelle 1095)

 

MINISTERIUM FÜR INDUSTRIE, HANDEL
UND HANDWERK

Tabelle A

Stellenpläne des Provinzialamtes für Industrie,
Handel und Handwerk Bozen

Übersicht 1

(entsprechend der Übersicht A der dem
Ministerialdekret vom 27. Dezember 1972
beigelegten Tabelle VI)

 

Stellen

Höhere Laufbahn

1

 

Übersicht 2

(entsprechend der Übersicht B der dem
Ministerialdekret vom 27. Dezember 1972
beigelegten Tabelle VI)

 

Stellen

Höhere Laufbahn

1

Übersicht 3

(entsprechend der Übersicht C der dem
Ministerialdekret vom 9. Jänner 1971
beigelegten Tabelle VII)

 

Stellen

Gehobene Laufbahn

1

Tabelle B95)

95)
Tabelle 10 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.P.R. vom 19. Oktober 1977, Nr. 846 (Tabelle 6); die Tabelle B wurde später aufgehoben durch Art. 4 des Gv. D. vom 1. März 2001, Nr. 113.

Tabelle 1196)

 

MINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE ARBEITEN

Staatsbauamt

Kat.

Rang

Stellen

 

Erster Amtsdirigent

 

1

IX

Ingenieur - Koordinierungsdirektor

(224/A)

1

VIII

Ingenieur - Direktor

(224)

-

VII

Referent für Verwaltungs- und Rechnungswesen

(14)

1

VII

Leitender Techniker

(203)

12

VII

Verwaltungstechnischer Mitarbeiter

(2)

1

VI

Technischer Assistent

(188)

9

VI

Beauftragter für Datenerfassung

(281)

2

VI

Rechnungsführer

(15)

-

V

Verwaltungssachbearbeiter

(4)

3

III

Beauftragter für Hilfsdienste

(24)

1

IV

Wasserwarte

(74)

3

IV

Kraftfahrer - Mechaniker

(11)

2

VIII

Architekt - Direktor

(21)

1

VII

Übersetzer - Dolmetscher

(133)

1

VI

Verwaltungsassistent

(3)

1

V

Fachzeichner

(207)

2

IV

Beauftragter für Pförtner- und Wartedienste

(22)

1

 

Insgesamt

 

42

96)
Tabelle 11 wurde später so ersetzt durch Art. 4 des L.D. vom 6. August 1991, Nr. 296 (Tabelle 4).

Tabelle 1297)

 

STAATSSTRASSENVERWALTUNG

Außenstelle Bozen

Kat.

Rang

Stellen

IX

Verwaltungsdirektor

(13)

1

IX

Koordinierender Ingenieur - Direktor

(67)

3

VIII

Leitender Beamter für Verwaltungswesen

(11)

1

VII

Mitarbeiter für Verwaltungswesen

(10)

2

VII

Mitarbeiter für Verwaltungs- und Rechnungswesen

(15)

3

VII

Spezialisierter Zeichner

(19)

1

VII

Geometer

(64)

19

VI

Verwaltungsassistent

(9)

4

VI

Zeichner

(18)

1

VI

Assistent für die Führung des Instandhaltungszentrums

(22)

2

VI

Koordinator der Bezirkswerkstätten und der Zentren

(44)

1

VI

Programmierer

(48)

1

V

Verwaltungssachbearbeiter

(8)

8

V

Assistent für Arbeiten

(21)

15

V

Leitender Straßenwärter

(25)

24

V

Kraftfahrer für Lkws, Sonderfahrzeuge und

 

 

 

Instandhaltungsmaschinen

(27)

4

V

Spezialisierter Motortechniker

(40)

2

V

Leiter der Werkstatt - Garage

(42)

2

V

Facharbeiter

(43)

1

V

Beauftragter für hochentwickelte Terminals

(45)

2

IV

Beauftragter für Pförtner- und Aufsichtsdienste

(4)

4

IV

Amtsgehilfe

(6)

14

IV

Schreibkraft

(7)

4

IV

Sektionsassistent

(20)

2

IV

Straßenwärter

(24)

138

IV

Kraftfahrer

(26)

60

IV

Kraftfahrzeugelektriker

(30)

1

IV

Tischler

(31)

1

IV

Sachbearbeiter für motorunterstützte

 

 

 

mechanische Verfahren

(34)

11

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(2)

4

 

Insgesamt

 

336

97)
Tabelle 12 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 15).

Tabelle 13

 

MINISTERIUM FÜR ARBEIT U. SOZIALFÜRSORGE

Arbeitsinspektorat und Amt für Arbeit und
Vollbeschäftigung

A) Arbeitsinspektorat

Rang

Stellen

Höhere Laufbahn

Erster Amtsdirigent

1

Oberinspektor,

 

Rat - Erster Inspektor

7

Gehobene Laufbahn

 

Leitender Inspektor und leitender Sekretär

1

Hauptinspektor und Hauptsekretär

4

Inspektor und Sekretär

4

Mittlere Laufbahn

a) Aufsichtspersonal

Oberaufseher

1

Hauptaufseher

2

Aufseher

2

b) Archivpersonal

Oberamtsgehilfe

1

Hauptamtsgehilfe

2

Amtsgehilfe

2

Schreibgehilfe

2

Einfache Laufbahn

a) Büropersonal

Leitender Amtswart,

 

Amtswart

1

b) Kraftfahrer

Fahrer

1

 

B) Provinziales Arbeitsamt98)

Kat.

Rang

Stellen

 

Erster Amtsdirigent

 

1

IX

Verwaltungsdirektor

(1/A)

1

IX

Direktor für Verwaltungs- und Rechnungswesen

(13/A)

1

VIII

Leitender Beamter für Verwaltungswesen

(1)

3

VIII

Leitender Beamter für die Beschäftigungspolitik

 

 

 

im Privatsektor

(302)

3

VII

Mitarbeiter für Verwaltungswesen

(2)

8

VII

Mitarbeiter für die Beschäftigungspolitik im Privatsektor

(303)

10

VII

Übersetzer - Dolmetscher

(33)

1

VI

Verwaltungsassistent

(3)

28

VI

Informationsdienstassistent für die Beschäftigung

 

 

 

im Privatsektor

(304)

21

V

Verwaltungssachbearbeiter

(4)

11

V

Beauftragter für hochentwickelte Terminals

(283)

10

IV

Amtsgehilfe

(5)

8

IV

Kraftfahrer - Mechaniker

(11)

1

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

3

 

Insgesamt

 

110

98)
Tabelle 13/B wurde ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 2).

Tabelle 1499) delibera sentenza

 

MINISTERIUM
FÜR POST- UND FERNMELDEWESEN

Staatlicher Telefondienst

Kat.

Rang

Stellen

Leitende Bedienstete

VIII

Verwaltungsvizedirigent

1

Betriebspersonal

VIII

Leitender technischer Revisor

10

VIII

Leitender Revisor

8

VII

Koordinierender technischer Revisor

17

VII

Koordinierender Revisor

8

VII

Koordinierender Leiter der Vermittlungsabteilung

7

VI

Technischer Revisor

22

VI

Revisor

14

VI

Leiter der Vermittlungsabteilung

9

VI

Betriebsleiter

53

V

Spezialisierter Betriebssachbearbeiter

53

IV

Schreibkraft

2

IV

Betriebssachbearbeiter

31

IV

Technischer Sachbearbeiter

6

 

Insgesamt

241

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 260 del 01.06.1993 - Soppressione dell'Azienda di Stato per i servizi telefonici e trasferimento del personale alle dipendenze di altre società concessionarie dei servizi di telecomunicazioni
99)
Tabelle 14 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 3).

Tabelle 15100)

 

MINISTERIUM
FÜR POST- UND FERNMELDEWESEN

Verwaltung für Post- und
Fernmeldewesen

(Bedienstete des Stellenplans der Ortspostämter)

Kat.

Rang

Stellen

VIII

Oberamtsdirigent des Betriebs der

 

 

Ortspostämter (Leiter größerer Postämter)

4

VII

Hauptbetriebsleiter der Ortspostämter

 

 

(Leiter mittlerer Postämter)

53

VII

Hauptbetriebsleiter der Ortspostämter (Stellvertreter)

4

VI

Betriebsleiter der Ortspostämter

 

 

(Leiter kleinerer Postämter)

86

VI

Stellvertreter des Leiters bzw. des Direktors

53

V

Spezialisierter Betriebsbeamter der Ortspostämter

369

V

Aufseher

2

IV

Betriebsbeamter der Ortspostämter

521

 

Insgesamt

1.092

100)
Tabelle 15 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 5).

Tabelle 16101)

 

MINISTERIUM
FÜR POST- UND FERNMELDEWESEN

Verwaltung für Post- und
Fernmeldewesen

(Bedienstete der ordentlichen Stellenpläne)

Kat.

Rang

Stellen

Amtsdirigentenränge:

 

Oberamtsdirigent der Verwaltung

1

 

Oberamtsdirigent des Fernmeldewesens

1

 

Erster Amtsdirigent der Verwaltung

1

Leitende Bedienstete:

IX

Stellenplan der Verwaltung

2

 

Stellenplan des Fernmeldewesens

1

VIII

Vizedirigent der Verwaltung

4

 

Vizedirigent des Fernmeldewesens

2

 

Vizedirigent für die Umstellung auf

 

 

EDV und Mechanisierung

1

VII

Rat der Verwaltung

6

 

Rat des Fernmeldewesens

2

 

Rat für die Umstellung auf EDV und Mechanisierung

1

Betriebspersonal:

VIII

Oberbetriebsleiter

24

 

Leitender Techniker

9

 

Leitender Geometer

2

 

Leitender Programmierer

-

VII

Hauptbetriebsleiter

41

 

Koordinierender Techniker

17

 

Koordinierender Geometer

3

 

Programmierer

-

 

Assistent-Hauptzeichner

-

VI

Betriebsleiter

154

 

Techniker

58

 

Geometer

1

 

Koordinierender Assistent

-

 

Zeichner

1

V

Aufseher

19

 

Spezialisierter Betriebstechniker

308

 

Spezialisierter Werkstättentechniker

21

 

Assistent

-

 

Zeichner

-

 

Leitender Facharbeiter

1

IV

Betriebstechniker

316

 

Fernmeldetechniker

19

 

Transporttechniker

35

 

Spezialarbeiter

14

 

Schreibkraft

7

 

Amtsgehilfe

15

III

Leitender Amtswart

3

II

Amtswart

22

 

Arbeiter

3

 

Insgesamt

1.115

101)
Tabelle 16 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 4).

Tabelle 17102)

 

 

MINISTERIUM FÜR GESUNDHElTSWESEN

Amt des Grenztierarztes

Rang

Stellen

Leitendes Personal:

 

Erster Veterinärdirigent:

2

Nicht leitendes Personal:

Kat.

Rang

Stellen

VIII

Direktor des Tierarztamtes

4

VII

Tierarzt

9

VI

Rechnungsführer

2

 

Sanitätstechnischer Sekretär

4

V

Verwaltungssachbearbeiter

2

 

Sanitätswache

11

IV

Amtsgehilfe

4

 

Schreibkraft

2

III

Kraftfahrer

2

 

Beauftragter für handwerkliche Dienste

1

 

Beauftragter für Vorzimmerdienste

2

 

Insgesamt

43

102)
Tabelle 17 wurde so ersetzt durch Art. 5 des D.P.R. vom 19. November 1987, Nr. 521 (Tabelle 4); siehe Art. 1 des Gv. D. vom 6. Juni 2005, Nr. 120.

Tabelle 18

 

SCHATZMINISTERIUM

A) Provinziales Rechnungsamt des Staates103)

Kat.

Rang

Stellen

 

Erster Amtsdirigent

 

1

IX

Direktor für Verwaltungs- und Rechnungswesen

(13/A)

3

VIII

Leitender Beamter für Verwaltungs- und Rechnungswesen(13)

2

 

VII

Übersetzer - Dolmetscher

(33)

1

VII

Mitarbeiter für Verwaltungs- und Rechnungswesen

(14)

4

VI

Assistent für Wirtschaft und Finanzen

(19)

6

VI

Verwaltungsassistent

(3)

1

V

Sachbearbeiter für Verwaltungs- und Rechnungswesen

(16)

6

V

Beauftragter für Personalcomputers

(283)

1

IV

Amtsgehilfe

(5)

2

IV

Schreibkraft

(7)

1

IV

Beauftragter für Datenerfassungseinheiten

(284)

1

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

2

 

Insgesamt

 

31

B) Direktion der Provinzschatzämter104)

Kat.

Rang

Stellen

 

Erster Amtsdirigent

 

1

IX

Verwaltungsdirektor

 

3

VIII

Verwaltungsleiter

(1)

4

VII

Verwaltungsreferent

(2)

8

VI

Verwaltungsassistent

(3)

16

VI

Leiter der Verwaltungseinheit

(279)

 

V

Verwaltungssachbearbeiter

(4)

8

IV

Amtsgehilfe

(5)

 

IV

Schreibkraft

(7)

6

IV

Beauftragter für maschinenunterstützte Dienste

(285)

 

III

Kraftfahrer

(10)

2

III

Beauftragter für Hilfs- und Vorzimmerdienste

(24)

1

 

Insgesamt

 

49

103)
Tabelle 18, Buchstabe A) wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. Juli 1993, Nr. 291 (Tabelle 13); siehe Art. 4 des Gv. D. vom 6. Juni 2005, Nr. 120.
104)
Tabelle 18, Buchstabe B) wurde ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 6. August 1991, Nr. 296 (Tabelle 1); siehe Art. 4 des Gv. D. vom 6. Juni 2005, Nr. 120.

Tabelle 19105)

 

MINISTERIUM FÜR TRANSPORTWESEN

Generaldirektion der zivilen Motorisierung
und der konzessionierten Transporte

Kat

Berufsbild

Provinzial-
amt

Grenz-
stellen

Kfz-
Prüfstelle

Ins-
gesamt

 

Erster Amtsdirigent

 

1

1

 

IX

Ingenieur-

 

 

 

 

 

Koordinierungs-

1

 

1

2

 

direktor (224/A)

 

 

 

 

VIII

Ingenieur-

 

 

 

 

 

direktor (224)

2

 

1

3

 

Verwaltungs-

 

 

 

 

 

leiter (1)

2

 

-

2

VII

Ingenieur (225)

2

 

1

3

 

Verwaltungs-

 

 

 

 

 

referent (2)

2

 

1

3

 

Leitender

 

 

 

 

 

Techniker (203)

5

 

3

8

VI

Technischer

 

 

 

 

 

Assistent (188)

4

 

2

6

 

Verwaltungs-

 

 

 

 

 

Assistent (3)

10

 

-

10

V

Verwaltungs-

 

 

 

 

 

bearbeiter (4)

20

30

3

53

 

Kraftfahrer-

 

 

 

 

 

spezialisierter

 

 

 

 

 

Mechaniker (12)

1

 

1

2

 

Abnahme-

 

 

 

 

 

Techniker (40)

3

 

3

6

IV

Amtsgehilfe (5)

9

 

2

11

 

Kraftfahrer-

 

 

 

 

 

Mechaniker (11)

1

 

1

2

 

Werkstatt-

 

 

 

 

 

Mechaniker (38)

2

 

1

3

 

Beauftragter für

 

 

 

 

 

Pförtner- und

 

 

 

 

 

Wartedienste (22)

2

 

1

3

III

Beauftragter für Vor-

 

 

 

 

 

zimmerdienste (24)

1

 

1

2

 

Insgesamt

67

30

23

120

MINISTERIUM FÜR TRANSPORTWESEN

Generaldirektion für Luftfahrt

Rang

Stellen

VIII Funktionsrang:

 

Berufsbild: verwaltungstechnischer Beamter

1

VI Funktionsrang:

 

Berufsbild:

 

Fluglotse

4

IV Funktionsrang:

 

Berufsbild: Amtsgehilfe

2

Berufsbild: Fahrer von Sonderfahrzeugen

2

Insgesamt

9

105)
Tabelle 19 wurde ergänzt durch Art. 4 des L.D. vom 28. September 1990, Nr. 284 (Tabelle 4), und später teilweise ersetzt durch Art. 2 des L.D. vom 6. August 1991, Nr. 296; siehe die Art. 4 und 4/bis des D.P.R. vom 19. November 1987, Nr. 527.

Tabelle 20106)

 

MINISTERIUM FÜR TRANSPORTE

Personal des autonomen Betriebes der Staatsbahnen

 

 

DIENSTE-SERVIZI

Kat.
Cat.

BERUFSBILDER
PROFILI PROFESSIONALI

Handels-
betr.
Mov.
comm.

Zugför-
derdienst
Traz.

Arbeiten
Lavori

EI. An.
I.E.

Sanit.
Sanit.

Rechn.
Rag.

Pers.
Pers.

Insgesamt
Totale

I/II

Amtswart
Commesso

-

-

7

1

-

1

1

10

 

Bahnhofsgehilfe
Ausiliario di stazione

157

-

-

-

-

-

-

157

 

Schrankenwärter
Guardiano

116

-

71

-

-

-

-

187

 

Zuggehilfe

Ausiliario viaggiante

54

-

-

-

-

-

-

54

 

Gehilfe
Ausiliario

-

84

5

23

-

-

-

112

III

Assistent
Applicato

1

4

10

4

-

1

5

25

 

Krankenpfleger
Infermiere

-

-

-

-

2

-

-

2

 

Bahnhofsassistent
Assistente di stazione

259

-

-

-

-

-

-

259

 

Rangierer
Manovratore

127

-

-

-

-

-

-

127

 

Weichensteller
Deviatore

116

-

-

-

-

-

-

116

 

Schaffner
Conduttore

87

-

-

-

-

-

-

87

 

Depotgehilfe
Assistente di deposito

-

51

-

-

-

-

-

51

 

Facharbeiter
Operaio qualificato

-

87

252

145

-

-

-

484

IV

Sekretär
Segretario

-

7

28

6

-

5

14

60

 

Fahrdienstleiter
Capo stazione

133

-

-

-

-

-

-

133

 

Betriebsleiter
Capo gestione

119

-

-

-

-

-

-

119

 

Leitender RangiererManovratore capo

9

-

-

-

-

-

-

9

 

Leitender Weichensteller
Deviatore capo

24

-

-

-

-

-

-

24

 

Dritter Chef des begleitenden
Zugpersonals
Capo personale viaggiante

11

-

-

-

-

-

-

11

 

Fahrkartenkontrolleur
Controllore viaggiante

2

-

-

-

-

-

-

2

 

Zugführer
Capo treno

99

-

-

-

-

-

-

99

 

Dritter Depotleiter
Capo deposito

-

11

-

-

-

-

-

11

 

Lokführer
Macchinista

-

394

-

-

-

-

-

394

 

Dritter technischer Leiter
Capo tecnico

-

8

9

7

-

-

-

24

 

Wagenmeister
Verificatore

-

41

-

-

-

-

-

41

 

Techniker
Tecnico

-

47

68

67

-

-

-

182

V

Obersekretär
Segretario superiore

-

5

29

2

-

1

6

43

 

Oberfahrdienstleiter
Capo stazione superiore

61

-

-

-

-

-

-

61

 

Oberbetriebsleiter
Capo gestione superiore

42

-

-

-

-

-

-

42

 

Zweiter Chef des
begleitenden Zugpersonals
Capo personale viaggiante
superiore

4

-

-

-

-

-

-

4

 

Zweiter
Fahrkartenkontrolleur
Controllore viaggiante
superiore

1

-

-

-

-

-

-

1

 

Zweiter Depotleiter
Capo deposito superiore

-

6

-

-

-

-

-

6

 

Zweiter technischer Leiter
Capo tecnico superiore

-

5

3

6

-

-

-

14

VI

Hauptinspektor *)
Ispettore principale *)
Ing. Arch.
Ing. Arch.

-

1

3

1

-

-

-

5

 

Andere Fachrichtungen
A.S.

1

-

-

-

-

-

1

2

 

Obersekretär 1. Klasse
Segretario superiore
1a classe

-

1

6

2

-

1

-

10

 

Bahnhofsvorstand
Capo stazione sovrint.

15

-

-

-

-

-

-

15

 

Betriebsvorstand
Capo gestione sovrint.

14

-

-

-

-

-

-

14

 

Erster Chef des begleitenden
Zugpersonals
Capo personale viaggiante
sovrintendente

1

-

-

-

-

-

-

1

 

Erster Depotleiter
Capo depositivo sovrint.

-

2

-

-

-

-

-

2

 

Erster technischer Leiter
Capo tecnico sovrint.

-

2

3

2

-

-

-

7

VII

Beig. leit. Inspektor
(Ing. Arch.)
Ispettore C. A. (Ing. Arch.)

-

-

1

-

-

-

-

1

Amtsdirigenten – Dirigenti

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erste Amtsdirigenten
Ing. Arch.
Primi dirigenti I.A.

-

-

1

1

-

-

-

2

 

Erste Amtsdirigenten
andere Fachrichtungen
Primi dirigenti S.A.

-

-

-

-

-

-

1

1

 

Oberamtsdirigenten
Ing. Arch.
Dirigenti superiori I.A.

-

-

1

-

-

-

-

1

 

Insgesamt
Totale

1453

756

497

267

2

9

28

3012

 

Gesamtzahl
Totale generale = 3.012

 

 

 

 

 

 

 

 

*) Unter diese Planstellen fallen auch die Bediensteten im Rang eines Inspektors (V. Kategorie)

 

106)
Tabelle 20 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.P.R. vom 10. April 1984, Nr. 217 (Tabelle 1); siehe Art. 5 des L.D. vom 21. Jänner 1991, Nr. 32.

Tabelle 21107)

 

NATIONALINSTITUT FÜR SOZIALE FÜRSORGE

Stellenplan der Ämter des NISF
mit Sitz in der Provinz Bozen

Rang

Stellen

Generaldirektor

-

Oberamtsdirektor

1

Amtsdirektor

6

Insgesamt

7

 

 

Amtsärztliche Dienstränge:

 

Amtsarzt-Primar

1

Amtsarzt-Oberarzt

2

Amtsarzt-Assistenzarzt

3

Insgesamt

6

 

 

X. Funktionsrang:

 

Rechtsanwalt

2

Bauingenieur

-

Versicherungsstatistiker

-

Insgesamt

2

 

 

IX. Funktionsrang:

 

Verwaltungshauptleiter

9

Fachleiter für Verwaltungsfragen

3

Fachleiter für Informatik

1

Insgesamt (*)

13

 

 

VIII. Funktionsrang:

 

Verwaltungsleiter

50

Leiter für Informatik

10

Leiter der Aufsichtsdienste

12

Technischer Leiter

-

Insgesamt

72

 

 

VII. Funktionsrang:

 

Verwaltungsreferent

129

Fachreferent für Informatik

6

Inspektor

17

Fachreferent für Berufsfragen

-

Referent für Sanitätsfragen

4

Insgesamt

156

 

 

VI. Funktionsrang:

 

Assistent

29

 

 

V. Funktionsrang:

 

Dienstfachkraft

9

 

 

IV. Funktionsrang:

 

Fachkraft

9

Kraftfahrer

2

Insgesamt

11

 

 

III. Funktionsrang:

 

Hilfskraft

1

Gesamtzahl

306

 

 

Personalstand in zeitweiliger Überzahl, die durch die Ausscheidungen aus dem Dienst ab 1. September 1988 ausgeglichen wird

29

(*) In den Planstellen des IX. Funktionsranges ist ein Stellenbestand für die Stellen eines Generalinspektors und Abteilungsdirektors derzeit nicht verfügbar, da sie ad personam den leitenden Beamten nach Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 88/1989zugewiesen wurden.

 

 

107)
Tabelle 21 wurde später so ersetzt durch Art. 5 des L.D. vom 6. August 1991, Nr. 296 (Tabelle 5).

Tabelle 22108)

 

NATIONALES VERSICHERUNGSINSTITUT FÜR ARBEITSUNFÄLLE

Stellenplan für Südtirol

Neues Planstellenverzeichnis

unterteilt nach Stellenplan und Rang

Stellenplan/Rang

Gesamtzahl

1. Amtsdirektoren:

 

Oberamtsdirektor

1

Amtsdirektor

4

Insgesamt

5

 

 

2. X. Rang:

 

Fachingenieure

1

Bauingenieure

1

Rechtsanwälte

4

Insgesamt

6

 

 

3. IX. Ebene:

 

Verwaltungshauptleiter

9

Fachleiter für Verwaltungsfragen

5

Insgesamt

14

 

 

4. VIII. Ebene:

 

Leiter für Ausbildung und Erziehung

1

Leiter für Informatik

1

Verwaltungsleiter

12

Insgesamt

14

 

 

5. VII. Ebene:

 

Inspektor

8

Fachreferent für Berufsfragen

2

Fachreferent für Sozial- und Betreuungsfragen

3

Fachreferent für Informatik

7

Verwaltungsreferent

32

Fachreferent für Hämatologie und Immunologie

1

Insgesamt

53

 

 

6. VI. Ebene:

 

Verwaltungsassistent

20

Sanitätsassistent

17

Insgesamt

37

 

 

7. V. Ebene:

 

Fachkraft

4

Verwaltungssachbearbeiter

9

Insgesamt

13

 

 

8. IV. Ebene:

 

Archivar

8

Insgesamt

8

 

 

9. III. Ebene:

 

Kraftfahrer

1

Maschinenhilfskraft

1

Amtsdiener

4

Insgesamt

6

 

 

10. Sanitätsstellenplan

 

Primararzt

1

Oberarzt

4

Assistenzarzt

4

Insgesamt

9

Gesamtzahl

165

108)
Tabelle 22 wurde so ersetzt durch Art. 5 des L.D. vom 28. September 1990, Nr. 284 (Tabelle 5).

Tabelle 23109)

109)
Tabelle 23 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.D. vom 21. April 1993, Nr. 133, abgedruckt unter § 55 (Tabelle 4).

Tabelle 24110)

 

GESAMTSTAATLICHES FÜRSORGEINSTITUT FÜR
ANGESTELLTE DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (INPDAP)
65)

Örtlicher Stellenplan für Bozen

Funktionsrang

Stellen

 

Direktor

1

-

Verwaltungshauptleiter

1

(IX. Funktionsrang)

Verwaltungsleiter

7

(VIII. Funktionsrang)

Verwaltungsreferent

16

(VII. Funktionsrang)

Verwaltungsassistent

6

(VI. Funktionsrang)

Verwaltungsfachkraft

7

(V. Funktionsrang)

Archivar

2

(IV. Funktionsrang)

Verwaltungshilfskraft

1

(III. Funktionsrang)

Gesamtzahl

41

 

110)
Tabelle 24 wurde angefügt durch Art. 24 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.
65)
Die Bezeichnung INPDAP wurde aufgehoben im Sinne des Art. 32/quater Absatz 19 dieses Dekretes, welcher durch Art. 1 des Gv. D. vom 23. Mai 2001, Nr. 272, angefügt wurde.

Tabelle 25111)

 

MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Steuerkommissionen

Bereich

Berufsbild

Planstellen

Steuerkommission erster Instanz

C 3

Direktor

1

C 2

Übersetzer-Dolmetscher

2

C 1

Übersetzer-Dolmetscher

3

B 3

 

4

B 2

 

0

B 1

Gehilfe für Protokoll, Klassifizierung, Fotokopierung usw.

1

Insgesamt

11

111)
Tabelle 25 wurde angefügt durch Art. 26 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354, und später ersetzt durch Art. 3 des Gv. D. vom 6. Juni 2005, Nr. 120.

Tabelle 26112)

 

MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Steuerkommissionen

Bereich

Berufsbild

Planstellen

Steuerkommission zweiter Instanz

C 3

Verantwortlicher des Amtes

1

C 2

Verwaltungs- und Rechnungswesen

1

C 1

 

2

B 3

 

2

B 2

 

1

B 1

 

0

Insgesamt

7

112)
Tabelle 26 wurde angefügt durch Art. 26 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354, und später ersetzt durch Art. 3 des Gv. D. vom 6. Juni 2005, Nr. 120. 
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472
ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionActionI. ABSCHNITT
ActionActionII. ABSCHNITT
ActionActionBestimmungen für die Gerichtsbarkeit
ActionActionTabelle 1
ActionActionTabelle 2
ActionActionTabelle 3
ActionActionTabelle 4
ActionActionTabelle 5
ActionActionTabelle 6
ActionActionTabelle 7
ActionActionTabelle 8
ActionActionTabelle 9
ActionActionTabelle 10
ActionActionTabelle 11
ActionActionTabelle 12
ActionActionTabelle 13
ActionActionTabelle 14
ActionActionTabelle 15
ActionActionTabelle 16
ActionActionTabelle 17
ActionActionTabelle 18
ActionActionTabelle 19
ActionActionTabelle 20
ActionActionTabelle 21
ActionActionTabelle 22
ActionActionTabelle 23
ActionActionTabelle 24
ActionActionTabelle 25
ActionActionTabelle 26
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267 —
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction55) Legislativdekret vom 16. Dezember 1993, Nr. 592
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction62) Verfassungsgesetz vom 23. Januar 2001, Nr. 1
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
ActionAction89) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionAction90) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 46
ActionAction91) Legislativdekret vom 6. April 2016, Nr. 51
ActionAction92) Legislativdekret vom 7. Juli 2016, Nr. 146
ActionAction93) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 239
ActionAction94) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 240
ActionAction95) Legislativdekret vom 7. Februar 2017, Nr. 16
ActionAction96) Legislativdekret vom 4. Mai 2017, Nr. 76
ActionAction97) Legislativdekret vom 19. Mai 2017, Nr. 77
ActionAction98) Legislativdekret vom 7. September 2017, Nr. 162
ActionAction99) Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 2017, Nr. 1
ActionAction100) Gesetz vom 27. Dezember 2017, Nr. 205
ActionAction101) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 236
ActionAction102) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 237
ActionAction103) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 9
ActionAction104) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 10
ActionAction105) Legislativdekret vom 6. Februar 2018, Nr. 18
ActionAction106) Gesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 157
ActionAction107) Gesetz vom 27. Dezember 2019, Nr. 160
ActionAction108) Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 2020, Nr. 1
ActionAction109) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2021, Nr. 1
ActionAction110) Gesetzesvertretendes Dekret vom 4. Oktober 2021, Nr. 150
ActionAction111) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Oktober 2021, Nr. 176
ActionAction112) Gesetz vom 30. Dezember 2021, Nr. 234
ActionAction113) Verfassungsgesetz vom 11. Februar 2022, Nr. 1
ActionAction114) Gesetz vom 27. April 2022, Nr. 34
ActionAction115) Gesetzesvertredendes Dekret vom 14. Juli 2022, Nr. 107
ActionAction116) Gesetz vom 5. August 2022, Nr. 118
ActionAction117) Gesetzesvertredendes Dekret vom 3. Oktober 2022, Nr. 158
ActionAction118) Verfassungsgesetz vom 7. November 2022, Nr. 2
ActionAction119) Gesetzesvertredendes Dekret vom 15. Mai 2023, Nr. 64
ActionAction120) Gesetzesvertredendes Dekret vom 15. Mai 2023, Nr. 65
ActionAction121) Gesetzesvertredendes Dekret vom 31. Juli 2023, Nr. 113
ActionAction122) Verfassungsgesetz vom 26. September 2023, Nr. 1
ActionAction123) Gesetzesvertredendes Dekret vom 26. September 2023, Nr. 143
ActionAction124) Gesetzesvertredendes Dekret vom 26. September 2023, Nr. 147
ActionAction125) Gesetzesvertredendes Dekret vom 22. Februar 2024, Nr. 26
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis