(1) Berufliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin ist das Diplom einer Fachoberschule in einem einschlägigen Fachgebiet, die gemäß den einschlägig geltenden Bestimmungen staatlich oder staatlich anerkannt ist. Alternativ dazu der Meisterbrief, wobei unter Meisterbrief das Diplom eines Orthopädieschuhmachers bzw. einer Orthopädieschuhmacherin gemäß Artikel 73bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, und gemäß Beschluss der Landesregierung vom 14. April 2008, Nr. 1247, zu verstehen ist.