(1) Von der beruflichen Zuständigkeit des Kosmetikers oder der Kosmetikerin sind sämtliche Dienstleistungen, welche ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten sind, sowie sämtliche Massagetätigkeiten ausgeschlossen. Das Arbeitsgebiet des Kosmetikers oder der Kosmetikerin umfasst folgende Tätigkeiten: Gesichtspflege, dekorative Kosmetik, Depilation und Epilation, Maniküre, Körperpflege, Wärme- und Wasserbehandlung, Behebung verschiedener Schönheitsfehler am gesunden Körper, Fußpflege.