(1) Von der beruflichen Zuständigkeit des Wellnesstrainers oder der Wellnesstrainerin sind sämtliche Dienstleistungen ausgeschlossen, welche ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten sind. Ausgeschlossen sind außerdem Behandlungen kosmetischer Natur, deren fachgerechte Durchführung eine spezifische Ausbildung voraussetzt, wie insbesondere Depilation und Epilation, Wärme- und Wasserbehandlungen, Applikation von Masken, Fuß-, Bein- und Nagelpflege. Das Arbeitsgebiet des Wellnesstrainers oder der Wellnesstrainerin umfasst folgende Tätigkeiten: Ausführen von Wellnessanwendungen und Bewegungstechniken, Anwendung von Entspannungsmethoden, Durchführung von nicht therapeutischen Entspannungs-, Schönheits- und Wohlfühlmassagen, Anwendungen im Sauna- und Solariumbereich, Beratung und Hinführung des Gastes zu einer gesunden Lebensweise. Genannte Tätigkeiten sind gemäß Artikel 32 Absatz 11 der Handwerksordnung auf die Gäste jener Struktur beschränkt, in der die Tätigkeit selbst ausgeübt wird und haben somit komplementären Charakter.