(1) Von der beruflichen Zuständigkeit des Schönheitspflegers oder der Schönheitspflegerin sind sämtliche Dienstleistungen ausgeschlossen, welche ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten sind. Das Arbeitsgebiet des Schönheitspflegers oder der Schönheitspflegerin umfasst folgende Tätigkeiten: Gesichtspflege, Gesichtsmassage, dekorative Kosmetik, Depilation und Epilation, Maniküre, Körperpflege, Körpermassage mit Kenntnis der verschiedenen Massagemethoden, je nach individuellem Bedarf des Kunden, Wärme- und Wasserbehandlung, Behebung verschiedener Schönheitsfehler am gesunden Körper, Verwendung von UV-Bräunungsgeräten, Fußpflege.