(1) Die landwirtschaftliche Nutzung von Dünger hat zum Ziel, die darin enthaltenen Nähr- und Bodenverbesserungsstoffe wiederzuverwerten. Seine Verwendung ist erlaubt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
(2) Die Ausbringung der Dünger wird auf den tatsächlichen Bedarf der Kultur abgestimmt und zu geeigneten Zeiten durchgeführt, wobei Wirtschaftsdünger bevorzugt werden. Hohe Verabreichungen müssen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis aufgeteilt werden. Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf den Boden außerhalb des Zeitraumes des Hauptfruchtanbaues ist nur dann möglich, wenn eine Bodenbedeckung durch natürliche Vegetation, Zwischenfruchtanbau oder Deckfrucht gewährleistet ist.
(3) Die Ausbringung von Dünger auf geneigten landwirtschaftlichen Böden wird so durchgeführt, dass ein Abrinnen in Richtung Oberflächengewässer verhindert wird. Diese Gefahr besteht vor allem bei der Ausbringung von Jauche oder Gülle auf Saatböden mit einer Neigung von mehr als 20 % in Richtung Wasserlauf.