(1) Die Ausbringung von Dünger auf nicht landwirtschaftlich genutzten Böden ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Gemüsegärten, Gärten, Parkanlagen, Flächen, die für öffentliches und privates Grün bestimmt sind, sowie Flächen, die wieder gewonnen und rekultiviert werden. Die Ausbringung von Dünger und Kunstdünger im Wald ist verboten.
(2) Verboten ist die Ausbringung von Mist, Kompost, Jauche, Gülle und Kunstdünger vom 1. Dezember bis Ende Februar des Folgejahres.
(3) Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger ist verboten
- falls Jauche und Gülle mit den für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten in direkten Kontakt kommen können,
- im Gemüsebau, bei vorhandener Kultur, sowie im Obstbau, außer die Ausbringungsart beeinträchtigt nicht die Pflanzenteile über dem Boden,
- im Futterbau, in den drei Wochen vor dem Schnitt oder vor der Beweidung.
(4) Die Nutzung von Dünger ist verboten
- auf gefrorenen und schneebedeckten Böden,
- auf wassergesättigten und überschwemmten Böden sowie auf Böden mit anstehendem Grundwasser oder mit aktiven Rutschungen,
- in einem Abstand von weniger als 5 m von natürlichen Wasserläufen und von künstlichen Abzugsgräben des Hauptabflussnetzes ohne Damm,
- in der Nähe der Ufer von natürlichen Seen, in einem Abstand von weniger als 10 m,
- in der Nähe von Straßen und Siedlungen, in einem Abstand von weniger als 5 bzw. 20 m, außer die Jauche wird sofort in den Boden eingearbeitet oder mit Techniken ausgebracht, die die Ausbreitung von unangenehmen Gerüchen reduzieren.
(5) In Ausnahmefällen, in denen in der Zeit, in der das Verbot der Ausbringung von Dünger gilt, ein Überschuss in den Lagerstätten vorhanden ist und folglich die Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben ist, und nach vorheriger Feststellung, dass keine anderen Nutzungs-, Lagerungs- oder Ablieferungsmöglichkeiten bestehen, erteilt der Direktor des zuständigen Forstinspektorates eine Sonderermächtigung mit Vorschriften zur Begrenzung der Verunreinigungsgefahr. Eine Kopie der Ermächtigung wird der zuständigen Gemeinde und der Agentur übermittelt, die die gegebenenfalls notwendigen Anpassungsmaßnahmen vorschreiben.
(6) In den nur als Weide genutzten Zonen alpinen Grüns dürfen ausschließlich die direkt vor Ort erzeugten Wirtschaftsdünger verwendet werden.