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d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 61)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, betreffend "Bestimmungen über die Gewässer" im Bereich Gewässerschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 23 (Mitteilungen)

(1) Für Betriebe, die laut land- und forstwirtschaftlichem Informationssystem mehr als zehn GVE und einen Viehbesatz von mehr als vier GVE pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche aufweisen, fordert die Landesabteilung Landwirtschaft folgende ergänzende Daten zur Wirtschaftsdüngerbewirtschaftung an:

  1. Art der Tierhaltung, angewandtes System zur Beseitigung der Ausscheidungen und Eigenschaften der erzeugten Wirtschaftsdünger,
  2. Standort, Fassungsvermögen und Eigenschaften der Lagerstätten in Bezug auf die Art und die Menge der Wirtschaftsdünger, der Waschwässer von Tierhaltungsstrukturen, -geräten und -anlagen oder der Abwässer,
  3. andere Formen der Behandlung neben der Lagerung und Eigenschaften der Anlagen und der behandelten Wirtschaftsdünger,
  4. landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes mit Katastererfassung der Böden, die für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger bestimmt sind, mit Angabe der Fläche, der Kulturart und der Bescheinigung des entsprechenden Nutzungstitels,
  5. Ausbringungstechniken, mit Angabe der verwendeten Maschinen und Ausrüstung sowie Zeiten, in denen sie verfügbar sind,
  6. Bodenuntersuchungen, die den Gehalt an Nährstoffen belegen können,
  7. Bestimmung des überschüssigen Wirtschaftsdüngers.

(2) Die Mitteilung der Daten laut Absatz 1 wird dem zuständigen Forstinspektorat innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vorgelegt. Der Betroffene muss eventuelle Änderungen betreffend die Art, die Menge und die Eigenschaften der Wirtschaftsdünger sowie die für die Ausbringung bestimmten Böden rechtzeitig mitteilen.

(3) Das zuständige Forstinspektorat überprüft die Übereinstimmung der übermittelten Daten und meldet festgestellte Störungen oder Unregelmäßigkeiten der Agentur für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen. Für die Bestimmung der Maßnahmen nimmt die Agentur die technische Beratung der Landesabteilung Landwirtschaft in Anspruch.

(4) Die Agentur und die Landesabteilungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft können weitere Informationen zu den Daten laut den Absätzen 1, 2 und 3 einholen und ergänzende Daten auch von Tierhaltungsbetrieben anfordern, die nicht unter jene laut Absatz 1 fallen.

(5) Die Betriebe mit intensiver Tierhaltung laut Ziffer 6.6 der Anlage 1 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 4. August 1999, Nr. 372, sowie Betriebe, in welchen mehr als 500 Rinder gezüchtet werden, legen der Agentur innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einen Düngeplan vor, der folgende Elemente für die Stickstoffbilanzierung enthält:

  1. Stickstoffzehrung der angebauten Pflanzen,
  2. Auswirkung der vorherigen Pflanzenarten,
  3. Auswirkung der vorherigen organischen Düngungen,
  4. Stickstoffzufuhr der organischen und mineralischen Dünger und landwirtschaftliche Wirksamkeit der Stickstoffzufuhr, die von der Ausbringungszeit, der Ausbringungsart und der Düngerart abhängt.

(6) Die landwirtschaftliche Nutzung der Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und aus Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten laut Artikel 22 muss mitgeteilt werden. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:

  1. eindeutige Identifikation des Betriebes, des Inhabers und des gesetzlichen Vertreters sowie des Standortes des Betriebes und eventuell sämtlicher weiterer mit dem Betrieb verbundener Tätigkeiten,
  2. geschätztes Volumen und Art der jährlich erzeugten Abwässer,
  3. Fassungsvermögen und Eigenschaften in Bezug auf die Menge und die Art der Abwässer und der Waschwässer der Strukturen, der Ausrüstung und der Anlagen sowie auf allfällige andere Formen der Behandlung,
  4. Nutzungsart und Eigenschaften des für die Ausbringung bestimmten Standortes mit entsprechender Katastererfassung und für die Ausbringung genutzte Gesamtoberfläche.

(7) Die Mitteilung wird der Agentur mindestens 30 Tage vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt. Die Mitteilung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der Betroffene muss eventuelle Änderungen betreffend die Art, die Menge, die Nutzung und die Eigenschaften der für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Abwässer rechtzeitig mitteilen.

(8) Bei überbetrieblichen Behandlungsanlagen für Wirtschaftdünger legt der Betreiber der Agentur bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres eine Mitteilung vor, die folgende Angaben enthält:

  1. Verzeichnis der Betriebe, die Wirtschaftsdünger liefern, und Viehbestand der einzelnen Betriebe in GVE,
  2. Menge und Eigenschaften allfälliger mitbehandelter organischer Abfälle und Nebenprodukte, 11)
  3. wenn die Ausbringung direkt vom Betreiber der Anlage durchgeführt wird, Grundparzellen, auf welchen die Ausbringung erfolgt, und entsprechende Oberfläche,
  4. für Dünger, die an Betriebe geliefert werden, die selbst keine Wirtschaftsdünger abliefern, gelieferte Menge und die einzelnen Empfängerbetriebe.
11)
Der Buchstabe b) des Art. 23 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 1. März 2024, Nr. 1.
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