Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) An KMU, die von einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen hoch qualifiziertes Personal ausleihen, können Beihilfen gewährt werden. Das zu KMU abgeordnete Personal darf kein anderes Personal ersetzen. Es ist in dem begünstigten Unternehmen in einer neu geschaffenen Funktion zu beschäftigen und muss zuvor zumindest zwei Jahre in der Forschungseinrichtung oder im Großunternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt gewesen sein. Das Personal muss sich innerhalb des Beihilfe beantragenden KMU mit Forschung, Entwicklung und Innovation beschäftigen.
(2) Förderfähig sind die Personalkosten für das Ausleihen und die befristete Einstellung des hoch qualifizierten Personals laut Absatz 1 einschließlich der Kosten für das Einschalten einer Arbeitsvermittlungsagentur sowie der Mobilitätszulage für das abgeordnete Personal.
(3) Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren je Unternehmen und Person.