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i) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2008, Nr. 151)
Durchführungsverordnung zur Förderung der Innovation

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen legt diese Verordnung die Modalitäten und Verfahren für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Innovation in Durchführung der Artikel 10, 12, 13 und 15 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in der Folge Gesetz genannt, fest.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung versteht man unter:

  1. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (Verordnung Nr. 70/2001), wie mit Verordnung (EG) Nr. 364/2004 abgeändert, bzw. von jeder Verordnung, die sie ersetzen wird,
  2. große Unternehmen: Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen laut Buchstabe a) fallen,
  3. Forschungseinrichtung: Rechtssubjekt ohne Gewinnabsicht wie Hochschule oder Forschungsinstitut, unabhängig von seiner Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsquelle, dessen Hauptaufgabe in der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung sowie in der Verbreitung der Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer besteht und das sämtliche Einnahmen wieder vollständig in die Forschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder in die Lehre investiert, unter der Bedingung, dass die Unternehmen, die Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen,
  4. Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Gewinn neuer Erkenntnisse über die Ursachen von Phänomenen und beobachtbaren Tatsachen dienen, ohne dass besondere praktische Anwendungen oder Nutzungen vorgesehen sind,
  5. industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder erhebliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu verwirklichen; sie umfasst auch die Entwicklung von Komponenten komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere für die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme der Prototypen laut Buchstabe f),
  6. experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Formung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen, Konzepten oder Zeichnungen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen; dazu zählen auch andere Tätigkeiten zur konzeptionellen Definition, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die Erstellung von Konzepten, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial, soweit diese nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, sowie die Realisierung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten für technische oder kommerzielle Experimente, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre,
  7. Kooperationsprojekt zwischen Unternehmen: Mitwirken mindestens zweier Partnerunternehmen an der Konzeption eines Projekts, die zu seiner Durchführung beitragen und seine Risiken und Ergebnisse zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels teilen,
  8. Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen: Mitwirken von mindestens zwei Partnern an der Konzeption eines Projekts, die zu seiner Durchführung beitragen und seine Risiken und Ergebnisse teilen; dabei muss mindestens eine der in der Folge angeführten Voraussetzungen erfüllt sein oder, sofern keine dieser Voraussetzungen erfüllt wird, die tatsächliche Zusammenarbeit durch eine Einzelprüfung des Projekts festgestellt werden.
    1. die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Projekts;
    2. die Ergebnisse begründen keine Rechte des geistigen Eigentums; sie können weit verbreitet werden und die Forschungseinrichtung ist Inhaber sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen aus ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit;
    3. die Forschungseinrichtung erhält von den beteiligten Unternehmen für die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Projekts ausgeführten Tätigkeit ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein dem Marktpreis entsprechendes Entgelt, wobei die finanziellen Beiträge der beteiligten Unternehmen zur Deckung der Kosten der Forschungseinrichtung von diesem Entgelt abgezogen werden. Falls die Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss zwischen den beiden Tätigkeitsformen und ihren Kosten und Finanzierungen unterschieden werden, um Quersubventionierungen für wirtschaftliche Tätigkeiten zu vermeiden;
  9. Cluster: Gruppierung von mindestens 30 eigenständigen Unternehmen - innovative Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen -, die die Optimierung des eigenen wirtschaftlichen Potenzials durch Verwirklichung von Vorhaben und Initiativen im Rahmen von Kooperation, Technologietransfer, Innovation von Produkten, Dienstleistungen und Produktionsprozessen, Forschung und Entwicklung, Wachstumsprogrammen und Internationalisierung anstreben, wobei die Beitrittserklärung schriftlich erfolgen muss und ab dem zweiten Jahr nach der Bildung des Clusters 40 Unternehmen beteiligt sein müssen,
  10. Kompetenzzentrum: Gruppierung von mindestens fünf eigenständigen Unternehmen, die mit Forschungseinrichtungen oder Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten und die in den jeweiligen thematischen Arbeitsbereichen des Kompetenzzentrums Forschung betreiben. Das Kompetenzzentrum hat das Ziel, Innovationstätigkeiten zu unterstützen, indem es eine intensive Interaktion, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen fördert sowie zum Technologietransfer, zur Netzwerkbildung und zur Informationsverbreitung unter den Unternehmen, die das Zentrum bilden, konkret beiträgt, wobei das Kompetenzzentrum autonome Rechtspersönlichkeit in Form eines Konsortiums oder einer anderen Gesellschaftsform laut 5. Buch 5. Titel, Abschnitte 3 u.ff. Zivilgesetzbuch haben, über ein hohes Niveau an technischer und wissenschaftlicher Kompetenz verfügen und den primären Zweck haben muss, technisches und wissenschaftliches Wissen in für den Markt bestimmten Produkten und Dienstleistungen umzusetzen; ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den am Zentrum beteiligten KMU und Großunternehmen sollte angestrebt werden, um eine bestimmte kritische Masse zu erreichen, insbesondere durch die Spezialisierung in einem bestimmten Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsbereich und unter Berücksichtigung der im Inland und in den benachbarten Regionen bereits bestehenden Kompetenzzentren.In einigen spezifischen technologischen Bereichen ist es möglich zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie Wirtschaftsverbänden, auch ohne der direkten Beteiligung von Unternehmen, Kompetenzzentren mit den Zielen laut Abs. 3 Art. 15, des Landesgesetzes Nr. 14/2006zu errichten,
  11. junges innovatives Unternehmen: kleines Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung weniger als fünf Jahre besteht,
    1. das durch ein Gutachten von einer externen Fachperson u. a. auf der Grundlage eines Geschäftsplans nachweist, dass es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik im jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und das Risiko eines technischen bzw. industriellen Misserfolges in sich tragen, oder
    2. dessen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in zumindest einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder im Falle einer Unternehmensneugründung ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen der Rechnungsprüfung des laufenden Geschäftsjahres mindestens 15 Prozent seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer bestätigten Betriebsausgaben ausmachen,
  12. hoch qualifiziertes Personal: Forscher/Forscherinnen, Ingenieure/Ingenieurinnen, Designer und Marketingspezialisten/Marketingspezialistinnen mit Universitätsdiplom und wenigstens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Die Ausbildung zum Forschungsdoktorat gilt als Berufserfahrung,
  13. Prozessinnovation: Umsetzung einer neuen oder wesentlich verbesserten Produktions- oder Liefermethode, einschließlich wesentlicher Änderungen in den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software; nicht als Innovationen gelten geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, die Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungsfähigkeiten durch Hinzufügung von Herstellungs- oder Logistiksystemen, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung der Anwendung eines Prozesses, die einfache Ersetzung oder Erweiterung der Anlage, Änderungen, die sich ausschließlich aus veränderten Faktorpreisen ergeben, die individualisierte Produktion, regelmäßige jahreszeitliche oder sonstige zyklischen Veränderungen sowie Handel mit neuen oder wesentlich verbesserten Produkten,
  14. Betriebliche Innovation: Umsetzung neuer betrieblicher Verfahren in den Handelspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen eines Unternehmens. Nicht als Innovationen gelten Änderungen in den Geschäftspraktiken des Unternehmens, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen, die auf im Unternehmen bereits angewandten betrieblichen Verfahren beruhen sowie Änderungen in der Geschäftsstrategie, Verschmelzungen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Prozesses, die einfache Ersetzung oder Erweiterung der Anlage, Änderungen, die sich ausschließlich aus veränderten Faktorpreisen ergeben, die individualisierte Produktion, regelmäßige jahreszeitliche oder sonstige zyklische Veränderungen und Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten,
  15. spezifische Ausbildung: Ausbildung, deren Inhalte unmittelbar und hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des/der Beschäftigen in dem begünstigten Unternehmen anwendbar sind. Die vermittelten Qualifikationen können nicht oder nur beschränkt auf andere Unternehmen oder Beschäftigungsbereiche übertragen werden,
  16. allgemeine Ausbildung: Ausbildung, deren Inhalte nicht ausschließlich oder hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des/der Beschäftigen in dem begünstigten Unternehmen anwendbar sind. Die vermittelten Qualifikationen können weitgehend auf andere Unternehmen oder Beschäftigungsbereiche übertragen werden, wodurch die Arbeitsvermittlung für den Beschäftigten/die Beschäftigte erheblich verbessert wird,
  17. Abordnung: vorübergehende Einstellung von Personal durch einen Begünstigten während eines bestimmten Zeitraums, nach dessen Ablauf das Personal das Recht hat, zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

(2) Bei der experimentellen Entwicklung laut Absatz 1 Buchstabe f) sind bei einer allfälligen weiteren kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten die daraus erzielten Einnahmen von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Die Produktion und Prüfung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Art. 3 (Beihilferegelung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Absätzen 2 und 3 werden die Beihilfen unter Beachtung des von der Kommission am 22. November 2006 genehmigten und im Amtsblatt der Europäischen Union C 323 vom 30.12.2006 kundgemachten Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) gewährt.

(2) Die Beihilfen für die allgemeine Beratung laut Artikel 13 werden unter Beachtung der Bedingungen laut Verordnung Nr. 70/2001, wie mit Verordnung (EG) Nr. 364/2004 vom 25.02.2004 abgeändert, bzw. laut jeglicher Verordnung, die sie ersetzen wird, gewährt.

(3) Die Beihilfen für die Ausbildung laut Artikel 12 werden unter Beachtung der Bedingungen laut Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (Verordnung Nr. 68/2001), wie mit Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25.02.2004 abgeändert, bzw. laut jeglicher Verordnung, die sie ersetzen wird, gewährt.

Art. 4 (Begünstigte)

(1) Begünstigte sind:

  1. in jeder beliebigen Form gegründete kleine und mittlere Unternehmen, mit Betriebsstätte in Südtirol, vorausgesetzt, sie sind ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen,
  2. große Unternehmen mit Produktions- oder Forschungseinheit in Südtirol, vorausgesetzt, sie sind ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen,
  3. örtliche Körperschaften und sonstige öffentliche Körperschaften, die in Südtirol tätig sind,
  4. Forschungseinrichtungen, die ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben,
  5. Wissenschafts- und Technologieparks sowie Unternehmensgründerzentren und Rechtspersonen, die die Führung der Kompetenzzentren und Cluster, die ihren Sitz in Südtirol haben, übernehmen,
  6. Zeitweilige Zusammenschlüsse von Unternehmen,
  7. Konsortien zwischen Unternehmen und anderen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten, vorausgesetzt, die finanzielle Beteilung der Unternehmen beträgt mehr als 50 Prozent,
  8. Konsortien oder Konsortialgesellschaften, auch Genossenschaften, die von den Unternehmen laut den Buchstaben a) und b) gegründet werden.

(2) Auch natürliche Personen, die ein Unternehmen gründen wollen, können Förderungen beantragen. Die Auszahlung der Beihilfe hängt von der erfolgten Gründung des Unternehmens ab.

(3) Bei Forschungseinrichtungen sind nur Maßnahmen förderfähig, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen und folgende Merkmale aufweisen:

  1. die Tätigkeiten sind interner Natur; sie werden von einer Abteilung oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen ausgeübt; der Zuschlag bestimmter Dienstleistungen an Dritte im Wege eines Vergabeverfahrens steht dem internen Charakter dieser Tätigkeiten nicht entgegen,
  2. die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten werden wieder in die Haupttätigkeit der Forschungseinrichtung investiert.

(4) Zu den Förderungen nicht zugelassen werden Rechtssubjekte, die sich in Auflösung oder in freiwilliger Liquidation befinden oder Insolvenzverfahren unterworfen sind, wie Konkurs, Zwangsliquidation im Verwaltungsweg, Ausgleich, Geschäftsaufsicht oder außerordentliche Verwaltung.

(5) Von den Förderungen sind die Unternehmen ausgeschlossen, die im Bereich der Beförderung auf Schiene, Straße und auf dem Seeweg tätig sind.

Art. 5 (Förderungsformen)

(1) Folgende Formen der Förderung sind vorgesehen:

  1. Kapitalbeitrag,
  2. zinsbegünstigtes Darlehen.

(2) Wenn die Beihilfe in der Form laut Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wird, wird der in Funktion des Marktzinssatzes angewandte Zinssatz so berechnet, dass dem Begünstigten die Auszahlung des zustehenden Bruttosubventionsäquivalents garantiert wird, das die in dieser Verordnung für einzelne Vorhaben und Kostenarten vorgesehene Beihilfeintensität nicht überschreiten darf.

(3)Es ist möglich, auf begründetem Antrag des Antragstellers einen Vorschuss auf die Beihilfe zu gewähren, und zwar im Ausmaß von maximal 40 Prozent der zugelassenen Beihilfe; hierfür muss eine Bankbürgschaft oder eine Versicherungsgarantie vorgelegt werden, die eventuell gestützt ist auf einer von einer Garantiegenossenschaft geleisteten Garantie.2)

2)

Art. 5 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Jänner 2010, Nr. 6.

Art. 6 (Beihilfeintensität)

(1) Die Beihilfeintensität ist für jede Art von Tätigkeit oder Kosten in den Artikeln 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 sowie in der Tabelle 1 festgelegt.

Art. 7 (Förderfähige Maßnahmen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den folgenden Artikeln sind folgende Maßnahmen für die Zwecke dieser Verordnung als förderfähig anzusehen:

  1. Vorhaben zur Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die einzeln und/oder in Zusammenarbeit von Unternehmen und/oder örtlichen Körperschaften und sonstigen öffentlichen Körperschaften oder mit Forschungseinrichtungen verwirklicht werden; die Vorhaben können die Validierung von gewerblichen Eigentumsrechten einschließen,3)
  2. technische Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung, die in Zusammenarbeit von Unternehmen und/oder örtlichen Körperschaften und sonstigen öffentlichen Körperschaften oder mit Forschungseinrichtungen verwirklicht werden,
  3. Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen,
  4. Einführung von Prozessinnovationen oder betrieblichen Innovationen, die von Unternehmen in den Sektoren Handel, Tourismus und im Dienstleistungssektor verwirklicht werden,
  5. Bildung und Erweiterung von Clustern,
  6. Bildung und Aufbau von Kompetenzzentren,
  7. Gründung von jungen innovativen Unternehmen.

(2) Förderfähig sind die ab dem Tag nach jenem der Einreichung des Beihilfeantrags begonnenen Tätigkeiten.

(3) Im Falle eines Kooperationsvertrags fällt der Beginn der Maßnahme mit dem Tag des Vertragsabschlusses zusammen.

(4) Vorbehaltlich der in den folgenden Artikeln spezifisch vorgesehenen Bestimmungen sind die ordentlichen Betriebskosten des Unternehmens, der Körperschaft oder der Einrichtung nicht förderfähig.

(5) Bei den förderfähigen Kosten handelt es sich um Beträge nach Abzug der Mehrwertsteuer und Notariatskosten, sofern sie vom Begünstigten abgezogen werden können.

3)

Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Jänner 2010, Nr. 6.

2. ABSCHNITT
FÖRDERFÄHIGE KOSTEN

Art. 8 (Forschungs- und Entwicklungsvorhaben)

(1) Folgende Kosten sind förderfähig:

  1. Personalkosten (Forscher/Forscherinnen, Techniker/Technikerinnen und sonstiges Hilfspersonal, soweit sie mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind),
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig,
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung oder die tatsächlich bestrittenen Investitionskosten beihilfefähig,
  4. Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und von Dritten zu Marktpreisen erworbene oder in Lizenz erhaltene Patente im Rahmen einer zu üblichen Marktbedingungen und ohne rechtswidrige Absprachen durchgeführte Transaktion sowie Kosten für Beratungsdienste und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen,
  5. zusätzliche allgemeine Kosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen, bis zu fünf Prozent der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens,
  6. sonstige im Rahmen der Forschungstätigkeit unmittelbar bestrittene Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Lieferungen und ähnliche Produkte.

Art. 9 (Beihilfeintensität für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben)

(1) Die Bruttobeihilfeintensität für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten laut Artikel 8 wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens berechnet und beträgt maximal:

  1. 100 Prozent bei der Grundlagenforschung,
  2. 50 Prozent bei der industriellen Forschung,
  3. 25 Prozent bei der experimentellen Entwicklung.

(2) Die Beihilfeintensität laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) kann in den unten genannten Fällen und unter den angeführten Bedingungen erhöht werden:

  1. um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen und um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  2. bis zu einer Obergrenze von 80 Prozent um 15 Prozentpunkte, wenn:
    1. das Vorhaben die wirkliche Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft. Kein Unternehmen darf allein mehr als 70 Prozent der förderfähigen Kosten des Kooperationsvorhabens bestreiten und das Vorhaben muss die Zusammenarbeit mit mindestens einem KMU vorsehen oder grenzübergreifend sein, das heißt, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen in mindestens zwei verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten durchgeführt werden,
    2. das Vorhaben die wirkliche Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens und
      2. die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Forschungsvorhaben zu veröffentlichen, soweit sie aus den von ihr durchgeführten Forschungstätigkeiten hervorgegangen sind,
    3. im Falle der industriellen Forschung, die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Tagungen verbreitet oder in technischen und wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht oder in frei zugängliche Datenbanken (zu den unbearbeiteten Forschungsdaten haben alle Zugang) eingegeben oder durch gebührenfreie oder Open-Source-Software verbreitet werden.

(3) Im Rahmen von Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern 1) und 2) gilt der Werkvertrag mit einem Subunternehmer nicht als wirkliche Zusammenarbeit. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung gelten die nach diesen Kriterien festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Erhöhungen nicht für die Forschungseinrichtung.

(4) Wenn das Vorhaben verschiedene Forschungs- und Entwicklungsphasen umfasst, wird die erlaubte Beihilfeintensität auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der jeweiligen erlaubten Beihilfeintensitäten festgelegt, die auf der Grundlage der bestrittenen förderfähigen Kosten berechnet werden.

(5) Die Beihilfeintensität wird für jeden einzelnen Begünstigten festgelegt, auch wenn es sich um ein Kooperationsvorhaben handelt.

(6) Der Bruttogesamtbetrag der je Unternehmen und Vorhaben ausgezahlten Beihilfe darf folgende Beträge nicht überschreiten:

  1. 20 Millionen Euro für Vorhaben, die vorwiegend die Grundlagenforschung betreffen,
  2. 10 Millionen Euro je Unternehmen und Vorhaben für Vorhaben, die vorwiegend die industrielle Forschung betreffen,
  3. 7,5 Millionen Euro für alle sonstigen Vorhaben.

Art. 10 (Technische Durchführbarkeitsstudien)

(1) Förderfähig sind die Kosten für technische Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung, die in Zusammenarbeit von Unternehmen und/oder örtlichen Körperschaften oder sonstigen öffentlichen Körperschaften oder mit Forschungseinrichtungen verwirklicht werden.

(2) Die auf der Grundlage der Studienkosten berechnete Bruttointensität der Beihilfen für die technischen Durchführbarkeitsstudien laut Absatz 1 beträgt maximal

  1. bei KMU 75 Prozent für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 Prozent für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung,
  2. bei Großunternehmen 65 Prozent für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 Prozent für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.

(3) Der Bruttogesamtbetrag der Beihilfe, der je Unternehmen und Durchführbarkeitsstudie ausgezahlt wird, darf die für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung vorgesehenen Beträge laut Artikel 9 Absatz 6 nicht überschreiten.

Art. 11 (Gewerbliche Eigentumsrechte)

(1) Folgende mit der Erteilung von Patenten und anderen gewerblichen Eigentumsrechten an KMU sowie mit deren Validierung zusammenhängende Kosten sind förderfähig:

  1. Kosten, die vor der Erteilung des Rechts in der ersten Rechtsordnung anfallen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Behandlung des Anmeldeantrags sowie für die Antragserneuerung vor der Erteilung des Rechts,
  2. Übersetzungskosten und sonstige Kosten für die Erteilung oder Validierung des Rechts in anderen Rechtsordnungen,
  3. Kosten für die Verteidigung der Gültigkeit des Rechts während der amtlichen Antragsprüfung sowie für mögliche Widerspruchsverfahren, selbst wenn diese nach der Erteilung des Rechts anfallen.

(2) Die Bruttobeihilfeintensität entspricht jener, die gemäß Artikel 9 für die den gewerblichen Eigentumsrechten vorausgehende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Betracht gekommen wäre.

(3) Der je Unternehmen und Vorhaben ausgezahlte Bruttogesamtbetrag der Beihilfe beträgt maximal 2 Millionen Euro.

(4) Die Kosten für die Eintragung von Marken sind nicht förderfähig.

Art. 12 (Ausbildung)

(1) Im Rahmen der von Unternehmen durchgeführten Ausbildungstätigkeiten sind folgende Kosten förderfähig:

  1. Kosten für Dozenten/Dozentinnen (Forscher/Forscherinnen, Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen),
  2. Kosten für didaktisches Material,
  3. Kosten für Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Ausbildungsvorhabens.
  4. Personalkosten für die Dauer der Teilnahme am Ausbildungslehrgang bis zu der dem Gesamtbetrag der anderen förderfähigen Kosten laut den Buchstaben a), b), und c) entsprechenden Höchstsumme,

(2) Die anhand der förderfähigen Kosten errechnete Beihilfeintensität darf nicht höher sein als

  1. 25 Prozent für große Unternehmen, 35 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen, wenn die Beihilfe für spezifische Ausbildungsmaßnahmen gewährt wird,
  2. 50 Prozent für große Unternehmen, 70 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen, wenn die Beihilfe für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen gewährt wird.

(3) Wenn das geförderte Vorhaben spezifische und allgemeine Ausbildungsbestandteile vorsieht und für die Berechnung der Beihilfeintensität die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsbestandteilen nicht möglich ist, werden die für die spezifische Ausbildung laut Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen Intensitäten angewendet. Ebenso wird verfahren, wenn nicht bestimmt werden kann, ob das Ausbildungsvorhaben spezifischen oder allgemeinen Charakter hat.

(4) Der je Unternehmen und Vorhaben ausgezahlte Bruttogesamtbetrag der Beihilfe beträgt maximal 1 Million Euro.

Art. 13 (Allgemeine Beratung)

(1) Förderfähig sind die eng mit der Betriebstätigkeit verbundenen Beratungstätigkeiten für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich der Durchführbarkeitsstudien für die Bildung von Clustern und Kompetenzzentren.

(2) Förderfähig sind folgende von kleinen und mittleren Unternehmen bestrittene Kosten:

  1. Honorare und Nebenkosten für Berater/Beraterinnen, Fachpersonen, Universitäten oder spezialisierten Einrichtungen,
  2. Kosten für didaktisches Material.

(3) Nicht förderfähig sind die Kosten für Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung und Werbung.

(4) Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Art. 14 (Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen)

(1) Für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen im Rahmen von spezifischen Forschungs- und Entwicklungs- oder Innovationsvorhaben sind folgende Kosten förderfähig:

  1. bei Innovationsberatungsdiensten: Kosten für Betriebsführungsberatung, technische Unterstützung, Technologietransferdienste, Ausbildung, Übernahmeberatung, Schutz und Handel betreffend Rechte des geistigen Eigentums und Lizenzvereinbarungen, Beratung bei der Anwendung von Normen,
  2. bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen: Kosten für Büroräume, Datenbanken, Fachbüchereien, Marktforschung, Nutzung von Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung.

(2) Die Beihilfehöchstintensität darf 75 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Wenn der Dienstleistungserbringer über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügt, kann eine Erhöhung um fünf Prozentpunkte gewährt werden. Auf jeden Fall dürfen die Beihilfen für die Kosten dieser Dienste in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200.000,00 Euro pro Begünstigten ausmachen.

(3) Bei den Beihilfebegünstigten laut Absatz 2 muss es sich ausschließlich um KMU handeln.

(4) Der Begünstigte muss die Beihilfen dazu verwenden, um die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt) zu erwerben.

Art. 15 (Prozess- und Betriebsinnovation in den Sektoren Handel, Tourismuns und im Dienstleistungssektor)

(1) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten betreffend die Einführung von Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor sind folgende Kosten förderfähig:

  1. Personalkosten (Forscher/Forscherinnen, Techniker/Technikerinnen und sonstiges Hilfspersonal, soweit sie mit dem Innovationsvorhaben beschäftigt sind),
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Innovationsvorhaben genutzt werden sowie unter den Bedingungen gemäß Absatz 4. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Innovationsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Innovationsvorhabens als beihilfefähig,
  3. Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und von Dritten zu Marktpreisen erworbene oder in Lizenz erhaltene Patente im Rahmen einer zu üblichen Marktbedingungen und ohne rechtswidrige Absprachen durchgeführte Transaktion sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Innovationstätigkeit dienen,
  4. zusätzliche allgemeine Pauschalkosten, die unmittelbar durch das Innovationsvorhaben entstehen, bis zu fünf Prozent der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens,
  5. sonstige im Rahmen der Innovationstätigkeit unmittelbar bestrittene Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Lieferungen und ähnliche Produkte.

(2) Die Beihilfehöchstintensität für Vorhaben betreffend die Einführung von Prozess- oder Betriebsinnovationen bei Dienstleistungen, die von Unternehmen im Dienstleistungssektor in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen realisiert werden, beträgt

  1. 35 Prozent der förderfähigen Kosten für kleine Unternehmen,
  2. 25 Prozent der förderfähigen Kosten für mittlere Unternehmen,
  3. 15 Prozent der förderfähigen Kosten für große Unternehmen. Große Unternehmen können die Beihilfe nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie mit KMU im Rahmen des vorgelegten Vorhabens zusammenarbeiten, wobei die beteiligten KMU zumindest 30 Prozent der förderfähigen Kosten bestreiten müssen.

(3) Nicht förderfähig sind routinemäßige oder in regelmäßigen Abständen erfolgende Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen und sonstigen laufenden Vorgängen, selbst wenn diese Änderungen zu Verbesserungen führen.

(4) Damit das Innovationsvorhaben als förderfähig angesehen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Betriebsinnovation ist an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken (ICT) zur Änderung der Betriebsorganisation geknüpft,
  2. die Innovation ist in Form eines Projekts mit einem benannten und qualifizierten Projektleiter bzw. einer benannten und qualifizierten Projektleiterin zu konkretisieren und die Projektkosten müssen ausgewiesen sein,
  3. das Projekt muss, im Falle eines Erfolgs, zur Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, -verfahrens oder -konzepts führen, das systematisch wiederholt und gegebenenfalls zertifiziert und patentiert werden kann,
  4. die geplante Prozess- oder Betriebsinnovation führt, gemessen am Stand der Technik im betreffenden Wirtschaftszweig, eine Neuheit ein oder bewirkt eine wesentliche Verbesserung. Dem Projekt muss eine genaue Beschreibung der Innovation beigeschlossen werden, die mit den von den anderen Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges angewandten Prozess- oder betrieblichen Techniken verglichen wird,
  5. das Projekt trägt ein eindeutiges Maß an Risiko in sich. Dieses Risiko wird beispielsweise anhand der Projektkosten bezogen auf den Unternehmensumsatz, der für die Entwicklung der Prozessinnovation erforderlichen Zeit, der von der Prozessinnovation erwarteten Gewinne gemessen an den Projektkosten, und der Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs nachgewiesen.

(5) Die Beihilfe beträgt höchstens 5 Millionen Euro je Projekt.

Art. 16 (Bildung und Erweiterung von Clustern und Kompetenzzentren)

(1) Investitionsbeihilfen für die Bildung, Erweiterung und Belebung von Kompetenzzentren dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die das Zentrum betreibt. Sie wird mit der Verwaltung der Räumlichkeiten und Anlagen im Hinblick auf Nutzung und Zugang beauftragt und das Kompetenzzentrum in Betrieb setzen. Der Zugang muss unbeschränkt gewährt werden und die bezahlten Gebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten und Anlagen und die Teilnahme an den Tätigkeiten des Zentrums müssen den Kosten entsprechen. Im Zusammenhang mit der Bildung, Erweiterung und Belebung von Clustern können Beihilfen ausschließlich für die Betriebskosten laut Absatz 3 gewährt werden.

(2) Beschränkt auf die Kompetenzzentren sind folgende Investitionskosten förderfähig:

  1. Erwerb oder Errichtung von Ausbildungseinrichtungen und Forschungszentren,
  2. Errichtung von frei zugänglichen Forschungsinfrastrukturen: Laboratorien, Prüfanlagen,
  3. Errichtung breitbandiger Netzinfrastrukturen.

(3) Für höchstens fünf Tätigkeitsjahre sind die von der juristischen Person, die den Cluster oder das Kompetenzzentrum aufbaut oder erweitert, bestrittenen Kosten für Personal und Verwaltung, die in Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten stehen, förderfähig:

  1. Werbung, um neue Unternehmen für den Cluster bzw. das Kompetenzzentrum zu gewinnen,
  2. Verwaltung der frei zugänglichen Anlagen des Clusters bzw. des Kompetenzzentrums,
  3. Organisation von Bildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen zur Erleichterung der Wissensvermittlung und Vernetzung der Mitglieder des Clusters bzw. des Kompetenzzentrums.

(4) Die Investitionskosten laut Absatz 2 umfassen die Kosten für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen. Die auf der Grundlage der förderfähigen Kosten errechnete Beihilfehöchstintensität beträgt

  1. 15 Prozent bei großen Unternehmen,
  2. 25 Prozent bei mittleren Unternehmen,
  3. 35 Prozent bei kleinen Unternehmen.

(5) Die Beihilfen für die Betriebskosten laut Absatz 3 sind auf höchstens fünf Jahre befristet. Wenn die Beihilfe degressiv gestaffelt ist, kann die Intensität im ersten Jahr 100 Prozent betragen, muss jedoch linear bis Ende des fünften Jahres auf Null zurückgehen. Nicht degressive Beihilfen sind auf fünf Jahre begrenzt. Ihre Intensität darf 50 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(6) Die Beihilfe beträgt höchstens 5 Millionen Euro.

Art. 17 (Abordnung von hoch qualifiziertem Personal)

(1) An KMU, die von einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen hoch qualifiziertes Personal ausleihen, können Beihilfen gewährt werden. Das zu KMU abgeordnete Personal darf kein anderes Personal ersetzen. Es ist in dem begünstigten Unternehmen in einer neu geschaffenen Funktion zu beschäftigen und muss zuvor zumindest zwei Jahre in der Forschungseinrichtung oder im Großunternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt gewesen sein. Das Personal muss sich innerhalb des Beihilfe beantragenden KMU mit Forschung, Entwicklung und Innovation beschäftigen.

(2) Förderfähig sind die Personalkosten für das Ausleihen und die befristete Einstellung des hoch qualifizierten Personals laut Absatz 1 einschließlich der Kosten für das Einschalten einer Arbeitsvermittlungsagentur sowie der Mobilitätszulage für das abgeordnete Personal.

(3) Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren je Unternehmen und Person.

3. ABSCHNITT
VERFAHREN

Art. 18 (Auswahlverfahren durch Ausschreibung)

(1) Die Landesregierung legt Folgendes fest:

  1. die finanziellen Mittel für die Zwecke laut diesen Kriterien,
  2. die Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge und der notwendigen Unterlagen,
  3. die Parameter zur Beurteilung der Vorhaben für ihre Einreihung in die Rangordnung,
  4. die förderfähigen Vorhaben und Sektoren, die Verteilung der verfügbaren Bereitstellungen für jede einzelne Vorhabenskategorie,
  5. die förderfähigen Höchst- und Mindestkosten in Bezug auf jedes einzelne Vorhaben, unter Beachtung der vorliegenden Kriterien,
  6. die physischen und finanziellen Indikatoren für das Monitoring der finanzierten Vorhaben und die Bewertung der erzielten Ergebnisse,
  7. die unter den in Artikel 5 Absatz 1 angeführten Förderungsformen gewählte Förderart.

(2) Die Beihilfeintensität für die verschiedenen förderfähigen und in den einzelnen Vorhaben vorgesehenen Kostenarten wird auf der Grundlage der dem Vorhaben zugewiesenen Gesamtpunktezahl und unter Berücksichtigung der von den vorliegenden Kriterien für die einzelnen Arten von Vorhaben vorgesehenen Beihilfehöchstintensität berechnet.

Art. 19 (Antragseinreichung)

(1) Die Anträge werden innerhalb der in der Ausschreibung vorgesehenen Fristen beim Landesamt für Innovation, Forschung und Entwicklung per Hand oder per Einschreiben mit Rückschein eingereicht. Dabei ist ausschließlich der vom genannten Amt vorbereitete und auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen abrufbare Vordruck zu verwenden. Die Anträge müssen mit einer Stempelmarke versehen sein und innerhalb der in der Ausschreibung laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Fristen eingehen. Nicht vorschriftsgemäß eingereichte Anträge werden nicht angenommen und dem Adressaten zurückgeschickt.

Art. 20 (Unterlagen)

(1) Dem Beihilfeantrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  1. Beschreibung der Vorhabensphasen, Geschäftsplan und Angabe des bzw. der Verantwortlichen des Vorhabens,
  2. Investitionsplan und Plan der mit dem Vorhaben verbundenen Kosten,
  3. vorgesehene Dauer des Vorhabens,
  4. Anzahl und Bezeichnung der in Südtirol geschaffenen Arbeitsplätze,
  5. Kostenvoranschläge, getrennt nach internen und externen Kosten,
  6. Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde über die Unternehmensgröße (kleines, mittleres oder großes Unternehmen),
  7. im Falle der Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen laut Artikel 14 unterzeichnete Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antrag stellenden Subjekts, in der er sich verpflichtet, den Rahmen von 200.000,00 Euro im Dreijahreszeitraum laut Artikel 14 Absatz 2 nicht zu überschreiten,
  8. im Falle einer Kooperation Absichtserklärung oder Kooperationsvertrag über die Aufteilung von Kosten und Nutzen zwischen den Kooperationspartnern,
  9. jedes weitere in der Ausschreibung laut Artikel 25 oder vom Landesamt für Innovation, Forschung und Entwicklung für die Bewertung des Vorhabens vorgeschriebene Dokument.

(2) Unvollständige oder innerhalb der vom zuständigen Amt angegebenen Fristen nicht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

(3) Bei Anträgen auf Beihilfe für Ausbildungskosten muss die Beschreibung des Vorhabens laut Absatz 1 Buchstabe a) Profil und Anzahl des einbezogenen Personals sowie der Referenten und Referentinnen enthalten.

(4) Bei Anträgen auf Beihilfe für Beratungskosten muss die Beschreibung des Vorhabens laut Absatz 1 Buchstabe a) Profil und Anzahl der Berater und Beraterinnen enthalten.

(5) Bei Anträgen auf Beihilfe für Vorhaben zur Einführung von Prozess- oder Produktinnovationen muss aus der Beschreibung des Vorhabens laut Absatz 1 Buchstabe a) Folgendes hervorgehen:

  1. die Betriebsinnovation ist an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken (ICT) zur Änderung der Betriebsorganisation geknüpft,
  2. die Innovation ist in Form eines Projekts mit einem benannten und qualifizierten Projektleiter bzw. einer benannten und qualifizierten Projektleiterin konkretisiert und die Projektkosten sind ausgewiesen,
  3. das Projekt führt, im Falle eines Erfolgs, zur Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, -verfahrens oder -konzepts, das systematisch wiederholt und gegebenenfalls zertifiziert und patentiert werden kann,
  4. die geplante Prozess- oder Betriebsinnovation führt, gemessen am Stand der Technik im betreffenden Wirtschaftszweig, eine Neuheit ein oder bewirkt eine wesentliche Verbesserung. Dem Projekt muss eine genaue Beschreibung der Innovation beigelegt werden, die mit den von den anderen Unternehmen im selben Wirtschaftszweig angewandten Prozess- oder betrieblichen Techniken verglichen wird,
  5. das Projekt trägt ein eindeutiges Maß an Risiko in sich. Dieses Risiko kann beispielsweise anhand der Projektkosten bezogen auf den Unternehmensumsatz, der für die Entwicklung der Prozessinnovation erforderlichen Zeit, der von der Prozessinnovation erwarteten Gewinne gemessen an den Projektkosten, und der Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs nachgewiesen werden.

(6) Den Beihilfeanträgen betreffend Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) oder b), die von Großunternehmen oder zeitweiligen Zusammenschlüssen von Unternehmen, Kartellen oder Kartellgesellschaften, an denen Großunternehmen Beteiligungen halten, realisiert werden, müssen geeignete Unterlagen beigefügt werden, die die Zusätzlichkeit des Vorhabens, gemessen an der vom Antragsteller ohne Beihilfe durchgeführten Forschungstätigkeit, nachweisen; der Anreizeffekt der Beihilfe muss aus der Steigerung von wenigstens einem der folgenden Faktoren resultieren: Umfang des Vorhabens , Reichweite, Realisierungstempo oder in Forschung und Entwicklung aufgewendete Mittel.

(7) Die dem Antrag beigefügten Unterlagen müssen vom gesetzlichen Vertreter des beantragenden Subjekts unterzeichnet sein.

Art. 21 (Antragsüberprüfung)

(1) Das Landesamt für Innovation, Forschung und Entwicklung prüft in einer ersten Stufe lediglich, ob die Anträge und die beigefügten Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß eingereicht wurden. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden die fehlenden Dokumente vom Amt nachgefordert.

(2) Nach Abschluss der Überprüfung laut Absatz 1 werden die Vorhaben, deren Unterlagen vollständig sind oder innerhalb der vom Amt vorgesehenen Fristen vervollständigt wurden, dem technischen Beirat laut Artikel 7 des Gesetzes vorgelegt.

(3) Der technische Beirat beurteilt die Vorhaben anhand der Kriterien, die in der betreffenden Ausschreibung festgelegt sind. Zur Beurteilung des Vorhabens kann der technische Beirat Sachverständige innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung beiziehen. Er kann außerdem verlangen, dass die eingereichten Vorhaben ergänzt werden.

(4) Aufgrund der vom technischen Beirat durchgeführten Beurteilung laut Absatz 3 werden die Anträge in eine Rangordnung eingereiht. Die Beihilfen werden in der Reihenfolge der Rangordnung solange gewährt, bis die verfügbaren finanziellen Mittel erschöpft sind.

(5) Zugelassene Anträge, die wegen nicht ausreichender Mittel nicht vollständig finanziert werden können, werden archiviert.

(6) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt mit Beschluss der Landesregierung, die die Rangordnung laut Absatz 4 genehmigt.

Art. 22 (Abschlussrechnung und Auszahlung der Beihilfe)

(1) Die gemäß den Modalitäten laut Artikel 20 gewährten Beihilfen werden in der Regel nach der Realisierung des geförderten Vorhabens und bei Einreichung eines Berichts ausgezahlt, in dem die Erreichung der vorgesehenen Ziele des eingereichten Vorhabens bestätigt wird. Der Bericht muss vom gesetzlichen Vertreter des Begünstigten unterzeichnet sein. Gleichzeitig mit dem Bericht müssen folgende Kostenbelege eingereicht werden:

  1. quittierte Originalrechnungen oder -honorarnoten; in knapper Form ausgestellte Rechnungen sind durch eine vom Leistungserbringer unterzeichnete detaillierte Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen zu ergänzen,
  2. Erklärung des Begünstigten über die ordnungsgemäße Ausgabentätigung,
  3. Lohnstreifen.

(2) Bei Innovations-, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss der Begünstigte außer den Unterlagen laut Absatz 1 folgende Unterlagen einreichen:

  1. technisch-wissenschaftlicher Bericht über die durchgeführte Tätigkeit, aus dem die auch teilweise erzielten Ergebnisse, das Ausmaß der Erreichung der gesetzten Ziele und jede erfolgte Abweichung oder Änderung in Bezug auf Forschungsinhalt, eingesetzte Ressourcen und getätigte Ausgaben hervorgehen,
  2. kurze Zusammenfassung der im Bezugszeitraum getätigten Ausgaben, getrennt nach Tätigkeitsart, das heißt industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Prozessinnovation und Betriebsinnovation, und nach Ausgabenkategorie,
  3. Personalverzeichnisse und Tätigkeitsjournale,
  4. Aufstellungen, Kostenbelege und Zahlungsbelege im Original,
  5. Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde über die Kosten des für das Vorhaben eingesetzte Personal und der erworbenen Güter und Dienstleistungen sowie über mögliche Einnahmen und Rückzahlungen und die korrekte Annullierung der entsprechenden Rechnungen,
  6. nur für Großunternehmen und KMU: bei Innovationsvorhaben müssen die Unterlagen zum Nachweis des Zusätzlichkeitscharakters der Vorhaben im Vergleich zur gewöhnlichen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit mit der Analyse des Anreizeffekts der Beihilfe ergänzt werden.

(3)Auf Antrag des Begünstigten und bei Vorhaben mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten sind auch mehrere Teilzahlungen möglich. Die Zahlungen erfolgen halbjährlich oder vierteljährlich, diese letztere Möglichkeit gilt nur für europäische Projekte, auf der Grundlage der Abrechnung der Fortschritte des Vorhabens. Nach Einreichung der Unterlagen laut Absatz 1 und Überprüfung der korrekten Realisierung des Vorhabens durch das Landesamt für Innovation, Forschung und Entwicklung kann die Restzahlung durchgeführt werden, die nicht weniger als 10 Prozent der Gesamtförderung ausmachen darf.4)

(4) Liegen die tatsächlich getätigten Ausgaben unter den förderfähigen Kosten, wird die auszuzahlende Beihilfe entsprechend gekürzt und auf der Grundlage der tatsächlich bestrittenen Ausgaben neu berechnet.

4)

Art. 22 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Jänner 2010, Nr. 6.

Art. 23 (Verhandlungsverfahren)

(1) Im Rahmen des Landesprogramms für Wissenschaft und Forschung laut Artikel 6 des Gesetzes werden die Maßnahmen der Landesentwicklung von besonderer Relevanz, die in Zusammenarbeit mit den Subjekten laut Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes zu realisieren sind, sowie die Ziele hinsichtlich der Auswirkungen auf qualifizierte Beschäftigung, Produktionssteigerung, Bildung von Kompetenzzentren, Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Kosten festgelegt.

(2) Die Landesregierung bestimmt die zur Verfügung zu stellenden finanziellen Mittel, die Fristen für die Einreichung der Vorhaben zur Beteiligung an den Maßnahmen laut Absatz 1 sowie die Kriterien für die Auswahl der eingegangenen Vorhaben.

(3) Der technische Beirat laut Artikel 7 des Gesetzes trifft auf der Grundlage der Kriterien laut Absatz 2 eine erste Auswahl der eingegangenen Beteiligungsvorhaben. In einer folgenden Verhandlungsphase werden die ausgewählten Vorhaben eingehend vertieft und allenfalls auf der Grundlage der Vorgaben des technischen Beirats abgeändert.

(4) Nach Abschluss der Verhandlungsphase schlägt der technische Beirat nach Maßgabe der verfügbaren Mittel der Landesregierung die förderfähigen Vorhaben vor.

(5) Die Landesregierung genehmigt die förderfähigen Vorhaben zusammen mit dem Entwurf der Vereinbarung, die mit den einreichenden Subjekten abzuschließen ist. Der Abschluss dieser Vereinbarung ersetzt den Akt der Beihilfegewährung.

(6) In der Vereinbarung laut Absatz 5 wird die Beihilfenintensität für die verschiedenen förderfähigen und in den einzelnen Vorhaben vorgesehenen Kostenarten unter Berücksichtigung der für die einzelnen Kostenarten vorgesehenen Beihilfehöchstintensität festgelegt. In der Vereinbarung werden ferner die Pflichten der Vereinbarungsparteien, die Dauer und die Modalitäten für die Durchführung des Vorhabens, die Modalitäten für die Abschlussrechnung der Kosten und die Auszahlung der Beihilfen sowie die von der Landesverwaltung vorgesehenen Kontrollen festgelegt.

(7) Wenn die geförderten Vorhaben Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) umfassen, die realisiert werden von

  1. Großunternehmen oder zeitweiligen Zusammenschlüssen von Unternehmen, Kartellen oder Kartellgesellschaften, an denen Großunternehmen Beteiligungen halten,
  2. KMU, wenn der Betrag der Beihilfe 7,5 Millionen Euro ausmacht oder höher als dieser Betrag ist, müssen den betreffenden Anträgen geeignete Unterlagen beigefügt werden, die die Zusätzlichkeit des Vorhabens, gemessen an der vom Antragsteller ohne Beihilfe durchgeführten Forschungstätigkeit, nachweisen; der Anreizeffekt der Beihilfe muss aus der Steigerung von wenigstens einem der folgenden Faktoren resultieren: Umfang des Vorhabens, Reichweite, Realisierungstempo oder in Forschung und Entwicklung aufgewendete Mittel.

(8) Falls der auf der Grundlage der förderfähigen Kosten und der je Unternehmen und Vorhaben vorgesehenen Beihilfeintensität berechnete Bruttogesamtbetrag der Beihilfe höher ist als die in den Artikeln 9 Absatz 6, 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 4, 14 Absatz 2, 15 Absatz 5 e 16 Absatz 6 vorgesehenen Beträge, wird die Einzelnotifizierung der Beihilfe an die Europäische Kommission vorgenommen.

4. ABSCHNITT
PFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN UND KONTROLLEN

Art. 24 (Pflichten des Begünstigten)

(1) Die Begünstigten müssen das Vorhaben entsprechend dem zur Förderung zugelassenen Projekt und Geschäftsplan ausführen.

(2) Die Begünstigten müssen ferner jährlich und für die gesamte Dauer des Geschäftsplans den Stand der Durchführung des Vorhabens und die erzielten Ergebnisse dokumentieren.

(3) Die Beihilfebegünstigten müssen die staatlichen und die Landeskollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen im Bereich Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten und den mitarbeitenden Familienmitgliedern vollen Rentenversicherungsschutz garantieren.

(4) Die Begünstigten verpflichten sich außerdem,

  1. die Produktionseinheit für mindestens vier Jahre ab dem Datum der Beihilfegewährung in Südtirol zu belassen,
  2. die im Antrag genannten und bei der Beurteilung des Vorhabens anerkannten Vorhabensmerkmale, die bei der Überprüfung zur Zuweisung der Punktezahl geführt haben, für mindestens vier Jahre ab dem Datum der Beihilfegewährung beizubehalten, außer in vom Begünstigten nicht zu vertretenden Fällen, die ausreichend begründet und dokumentiert sein müssen.

(5) Die Beihilfebegünstigten sind verpflichtet, die für die Durchführung der Monitoringtätigkeiten laut Artikel 14 des Gesetzes notwendigen Daten zu liefern.

(6) Der Begünstigte legt zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen laut den Absätzen 3 und 4 zu jedem Jahresende nach Gewährung der Beihilfe eine entsprechende Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde vor.

Art. 25 (Kontrollen)

(1) Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des geförderten Vorhabens und der Richtigkeit der Erklärungen des Begünstigten können jederzeit, auch stichprobenmäßig, Inspektionen und Kontrollen durchgeführt werden.

(2) Im Rahmen der Kontrolle werden die tatsächliche Realisierung des geförderten Vorhabens, das Vorhandensein von Prototypen, Modellen und technischem Dokumentationsmaterial sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betreffenden Güter und Leistungen überprüft. Bei Bedarf kann das zuständige Amt die Ämter anderer Abteilungen der Landesverwaltung in Anspruch nehmen.

(3) Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der geförderten Investitionen werden bei zumindest sechs Prozent der geförderten Vorhaben und Maßnahmen Stichprobenkontrollen durchgeführt. Überprüft werden ferner die vom Amt für kontrollbedürftig befundenen Fälle. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufälligkeitsprinzip.

(4) Die Begünstigten verpflichten sich, dem Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als nützlich angesehen werden; bei Nichterfüllung wird die Beihilfe widerrufen.

Art. 26 (Widerruf der Beihilfe)

(1) Unbeschadet dessen, was die geltenden Gesetzesbestimmungen im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen vorsehen, wird die Beihilfe bei Missachtung der Bestimmungen dieser Verordnung oder bei Einstellung der Tätigkeit vor Ablauf der Zweijahresfrist ab Auszahlung der Beihilfe widerrufen.

(2) Die Beihilfe wird ferner widerrufen, wenn der Begünstigte

  1. andere als die geförderten und vom technischen Beirat genehmigten Vorhaben realisiert hat,
  2. im Falle von Investitionsbeihilfen die Tätigkeit vor Ablauf der Frist laut Artikel 24 Absatz 6 eingestellt hat.

(3) Die Verstöße, die von den für die Bereiche staatliche und Landeskollektivverträge, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Rentenversicherung für mitarbeitende Familienmitglieder zuständigen Einrichtungen festgestellt werden, haben den Widerruf der gesamten Beihilfe zur Folge.

Art. 27 (Kumulierungsverbot)

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen in Staats-, Regional-, Landes- oder Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen oder von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen gewährten Förderungen kumuliert werden, falls diese im Sinne der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als staatliche Beihilfen gelten und wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.

5. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 28 (Mitteilungen an die Kommission)

(1) Für jede gewährte Beihilfe, deren Bruttobetrag 3 Millionen Euro überschreitet, teilt das zuständige Landesamt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Gewährung der Beihilfe der Europäischen Kommission die im Anhang zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) vorgesehenen Informationen mit.

(2) Das zuständige Landesamt wird der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht im Sinne von Artikel 10, Paragraph 1, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) erstatten.

Art. 29 (Inkrafttreten, Geltung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Diese Verordnung bleibt bis 31. Dezember 2013 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Tabelle 1

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionA Wirtschaftsförderung im allgemeinen
ActionActiona) Landesgesetz vom 2. März 1973, Nr. 10
ActionActionb) Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79
ActionActionc) Landesgesetz vom 8. September 1981, Nr. 25 
ActionActiond) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9
ActionActione) Landesgesetz vom 10. Dezember 1992, Nr. 44
ActionActionf) Landesgesetz vom 5. April 1995, Nr. 8
ActionActiong) Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4
ActionActionh) Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2008, Nr. 15
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionFÖRDERFÄHIGE KOSTEN
ActionActionVERFAHREN
ActionActionPFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN UND KONTROLLEN
ActionActionÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2008, Nr. 54
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Dezember 2008 , Nr. 71
ActionActionl) Landesgesetz vom 5. Juli 2011 , Nr. 5
ActionActionm) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 4
ActionActionB Verbraucherschutz
ActionActionC Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis