Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Folgende mit der Erteilung von Patenten und anderen gewerblichen Eigentumsrechten an KMU sowie mit deren Validierung zusammenhängende Kosten sind förderfähig:
(2) Die Bruttobeihilfeintensität entspricht jener, die gemäß Artikel 9 für die den gewerblichen Eigentumsrechten vorausgehende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Betracht gekommen wäre.
(3) Der je Unternehmen und Vorhaben ausgezahlte Bruttogesamtbetrag der Beihilfe beträgt maximal 2 Millionen Euro.
(4) Die Kosten für die Eintragung von Marken sind nicht förderfähig.