(1) Die im Landesverzeichnis eingetragenen Organisationen teilen dem zuständigen Amt die Änderung der Gründungsurkunde und der Satzung, die Verlegung des Sitzes, den Wechsel des gesetzlichen Vertreters und den Auflösungsbeschluss mit, damit das Amt die Änderungen im Verzeichnis vermerken kann. Diese Mitteilung muss rechtzeitig und auf jeden Fall innerhalb von 45 Tagen ab der erfolgten Änderung vorgenommen werden.
(2) Zudem legen die eingetragenen Organisationen dem zuständigen Amt jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht und die jährliche Abschlussrechnung vor.