(1) Zur Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen müssen diese die Voraussetzungen haben, die in den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, vorgesehen sind, sowie in organisierter Form und kontinuierlich nicht nur den eigenen Mitgliedern, sondern allen potentiell betroffenen Bürgern Tätigkeiten oder Dienste anbieten, die unter die Bereiche soziale und gesundheitliche Betreuung, Kultur, Erziehung und Bildung, Sport, Erholung und Freizeit, Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz fallen.
(2) Außerdem müssen zur Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen noch folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- a) das Personal, das in einem Arbeitsverhältnis oder mit Werkvertrag bei der Organisation arbeitet, darf bei dieser in seiner Eigenschaft als Mitglied kein Amt bekleiden;
- b) in der Satzung oder im Gründungsakt darf keinem Mitglied mehrfaches Stimmrecht zuerkannt werden;
- c) die Ämter der ehrenamtlich tätigen Organisation, mit Ausnahme des Amtes des Rechnungsprüfers, dürfen nur von Personen bekleidet werden, die ehrenamtliche Mitglieder sind;
- d) handelt es sich um eine gesamtstaatliche ehrenamtlich tätige Organisation mit Sitz außerhalb Südtirols, so muss sie in Südtirol eine Außenstelle mit Organisationsautonomie haben.
(3) Die im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen sind verpflichtet, dem Amt für Kabinettsangelegenheiten der Abteilung Präsidium der Landesverwaltung, fortan zuständiges Amt genannt, jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht und eine Aufstellung über die von Privatpersonen stammenden Einnahmen mit Angabe des Geldgebers, sofern letzterer nicht anonym zu bleiben wünscht, vorzulegen.
(4) Die im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen sind verpflichtet, dem zuständigen Amt eine beglaubigte Kopie aller Akte, die Ergänzungen oder Änderungen der Satzungen beinhalten, zu übermitteln und jede Änderung in der Zusammensetzung der Organe der Organisation mitzuteilen; die Mitteilung ist innerhalb von dreißig Tagen ab der Genehmigung des Aktes oder ab dem Tag, an dem die Maßnahme rechtskräftig wird, zu machen.
(5) Auf Anordnung des Landeshauptmanns überprüft das zuständige Amt die verschiedenen Abschnitte des Landesverzeichnisses der ehrenamtlich tätigen Organisationen jeweils alle fünf Jahre.
(6) Falls das zuständige Amt über schwerwiegende Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Führung der ehrenamtlich tätigen Organisationen schriftlich in Kenntnis gesetzt wird oder schriftlich informiert wird oder zur Feststellung gelangt, dass die Voraussetzungen laut Absatz 2 nicht mehr gegeben sind, kann gleichfalls eine Überprüfung eingeleitet werden, wobei das Amt die betroffenen ehrenamtlich tätigen Organisationen über den Beginn des Verfahrens wenigstens fünfzehn Tage vorher informiert, sofern nicht schwerwiegende Gründe im Interesse der Allgemeinheit vorliegen. Bei dieser Überprüfung holt das Amt Informationen von Landesämtern und von Diensten anderer peripherer Einrichtungen mit Kompetenz in dem Bereich, in dem die ehrenamtlich tätige Organisation arbeitet, ein. Die ehrenamtlich tätige Organisation ist außerdem verpflichtet, dem zuständigen Amt die Bücher, Register und Buchungsunterlagen, die für den jeweiligen Organisationstyp gesetzlich vorgeschrieben sind, zur Verfügung zu stellen sowie Daten, Informationen und Auskünfte darüber zu liefern, ob die ehrenamtliche Tätigkeit einwandfrei und kontinuierlich durchgeführt wurde und ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Landesverzeichnis bestehen.