(1) Die Organisation zur Förderung des Gemeinwesens ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Personen, welcher als anerkannter oder nicht anerkannter Verein oder sonstige Gruppierung durch schriftliche Urkunde gegründet wird, und eine Satzung hat, die vorsieht, dass die Organisation organisatorisch, verwaltungsrechtlich und vermögensrechtlich autonom ist, und die ausdrücklich Folgendes festlegt: