(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 1994, Nr. 61, betreffend die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11, hinsichtlich der Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.