(1) Das Land entrichtet den Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung eine Zusatzentschädigung in Höhe von 450,00 Euro monatlich, wenn sie im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises sind.
(2) Das Land weist den Ärztinnen und Ärzten die Zusatzentschädigung laut Absatz 1 ab Beginn der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin oder ab dem auf den Erwerb des Nachweises folgenden Monat zu. Die Zusatzentschädigung steht bis zum Abschluss der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zu. 12)