(1) Das Land gewährt den Ärztinnen und Ärzten, die in Südtirol mit einem Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolvieren und die sich zur dreijährigen Dienstleistung laut Artikel 8 Absatz 1 verpflichten, eine zusätzliche finanzielle Zuwendung in Höhe von 700,00 Euro monatlich für die gesamte Dauer der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin bis zum Erwerb des entsprechenden Diploms. 13)