(1)Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Überprüfung der Sprachkenntnisse für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, den wissenschaftlichen Beirat sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, in Durchführung der Artikel 6, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet.3)