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n) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 461)
Verordnung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 18. November 2003, Nr. 46.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Oktober 2013, Nr. 32.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Überprüfung der Sprachkenntnisse für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, den wissenschaftlichen Beirat sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, in Durchführung der Artikel 6, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet.3)

3)
Art. 1 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 11, und später durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 28. Oktober 2013, Nr. 32, so ersetzt.

I. KAPITEL
Allgemeine Regeln für die Feststellung der Sprachkenntnisse

Art. 2 (Sprachkenntnisse)

(1) Zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin können jene Personen zugelassen werden, die im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises sind, der gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellt wird und der sich mindestens auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades oder auf das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezieht, oder im Besitz eines gleichgestellten Nachweises. 4)

4)
Art. 2 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 11, später durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 28. Oktober 2013, Nr. 32, durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Juli 2015, Nr. 20, und durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2023, Nr. 38, so ersetzt.

Art. 3  5) delibera sentenza

massimeBeschluss vom 29. September 2015, Nr. 1104 - Durchführung der Sprachprüfungen für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und zur Facharztausbildung von Seiten der Dienststelle für Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen
5)
Art. 3 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 11, später durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 28. Oktober 2013, Nr. 32, und durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Juli 2015, Nr. 20, ersetzt, und schließlich aufgehoben durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 26. Oktober 2023, Nr. 38.

Art. 4 6)

6)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Februar 2011, Nr. 11.

II. KAPITEL
Wissenschaftlicher Beirat

Art. 5 (Zusammensetzung)

(1) Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin setzt sich folgendermaßen zusammen:

  1. Präsident/Präsidentin der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen oder einer davon bevollmächtigten Person,
  2. Direktor/Direktorin des Landesamtes für Gesundheitsordnung oder einer davon bevollmächtigten Person,
  3. vier Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin,
  4. ein Arzt/eine Ärztin einer der Fachrichtungen des Ausbildungslehrgangs,
  5. zwei Fachpersonen im Bereich der ärztlichen Fortbildung.

(2) Bei Bedarf werden externe Fachleute hinzugezogen. 7)

7)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 33.

Art. 6 (Dauer)

(1) Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wird von der Landesregierung ernannt und bleibt 5 Jahre im Amt.

Art. 7 (Aufgaben)

(1) Der wissenschaftliche Beirat für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. er begleitet beratend den Lehrgang und überwacht die Qualität der Ausbildung;
  2. er schlägt die Kriterien für die Akkreditierung der Ausbildungsstrukturen und Lehrpraxen vor;
  3. er begutachtet das Ausbildungsprogramm und schlägt Änderungen vor;
  4. er begutachtet Ansuchen über Bildungsguthaben und individuelle Studienpläne;
  5. er macht Vorschläge zur Auswahl der Dozenten und Dozentinnen sowie der Tutoren und Tutorinnen;
  6. er schlägt die Koordinatorinnen und Koordinatoren für die praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte vor.

III. KAPITEL
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin

Art. 8 (Landesstipendium und Verpflichtung zur Dienstleistung)   delibera sentenza

(1) Ärztinnen und Ärzte, die mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolviert haben, müssen innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des entsprechenden Nachweises für drei Jahre ihre Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin oder Allgemeinmediziner im Landesgebiet freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis und in den Formen und Diensten, in denen diese Tätigkeit vorgesehen ist, ausüben.

(2) Damit das Landesstipendium, die Zusatzentschädigung gemäß Artikel 10 und die zusätzliche finanzielle Zuwendung gemäß Artikel 11 gewährt werden können, müssen sich die Ärztinnen und Ärzte schriftlich zur Dienstleistung laut Absatz 1 verpflichten.

(3) Wurden die Zuwendungen und Entschädigungen nicht für die Gesamtdauer der Ausbildung ausgezahlt, so verkürzt sich der zu leistende Dienst im Verhältnis zur Dauer der Finanzierung.

(4) Im Fall einer Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in Teilzeit gemäß Artikel 7 des Gesetzes, werden die monatlich ausgezahlten Beträge des Landesstipendiums, der Zusatzentschädigung gemäß Artikel 10 und der zusätzlichen finanziellen Zuwendung gemäß Artikel 11 im Verhältnis gekürzt. 8)

massimeBeschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098 - Genehmigung der Richtlinien für die Einhaltung der Dienstverpflichtung in der Facharztausbildung und in der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin (abgeändert mit Beschluss Nr. 381 del 27.04.2021)
8)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Mai 2022, Nr. 11.

Art. 9 (Verpflichtung zur Rückzahlung der finanziellen Zuwendungen und Entschädigungen) 9)

(1) Ärztinnen und Ärzte in Allgemeinmedizin müssen den Gesamtbetrag der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen und Entschädigungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung in folgenden Fällen zurückzahlen: 10)

  1. gänzliche oder teilweise Nichterfüllung der Verpflichtung laut Artikel 8 Absatz 1, auch wegen Fehlens eines der Nachweise laut Artikel 2 Absatz 1,
  2. Abbruch der Ausbildung und in den anderen vom Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Fällen.

(2) Die Landesregierung stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Artikel 8 Absatz 1, den Abbruch der Ausbildung oder die anderen Fälle laut Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags. Eine Reduzierung dieses Betrags ist nur im Falle schwerwiegender objektiver Gründe möglich. 11)

9)
Der Titel des Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Mai 2022, Nr. 11.
10)
Art. 1 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 23. Mai 2022, Nr. 11.
11)
Das Kapitel III wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 28. Oktober 2013, Nr. 32.

IV. Kapitel
Regelung von Zusatzentschädigungen

Art. 10 (Zusatzentschädigung in Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen)

(1) Das Land entrichtet den Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung eine Zusatzentschädigung in Höhe von 450,00 Euro monatlich, wenn sie im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises sind.

(2) Das Land weist den Ärztinnen und Ärzten die Zusatzentschädigung laut Absatz 1 ab Beginn der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin oder ab dem auf den Erwerb des Nachweises folgenden Monat zu. Die Zusatzentschädigung steht bis zum Abschluss der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zu. 12)

12)
Das Kapitel IV wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Oktober 2016, Nr. 30.

Art. 11  (Zusätzliche monatliche finanzielle Zuwendung)

(1) Das Land gewährt den Ärztinnen und Ärzten, die in Südtirol mit einem Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolvieren und die sich zur dreijährigen Dienstleistung laut Artikel 8 Absatz 1 verpflichten, eine zusätzliche finanzielle Zuwendung in Höhe von 700,00 Euro monatlich für die gesamte Dauer der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin bis zum Erwerb des entsprechenden Diploms. 13)

13)
Art. 11 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 3. Mai 2021, Nr. 16.

Art. 12  (Übergangsbestimmung)

(1) Die Ärztinnen und Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin bereits begonnen haben, erhalten die finanzielle Zuwendung laut Artikel 11, sofern sie eine Zusatzverpflichtung zur insgesamt dreijährigen Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin oder Allgemeinmediziner im Landesgebiet laut Artikel 8 Absatz 1 unterzeichnen.

(2) Die zusätzliche finanzielle Zuwendung laut Artikel 11 wird ab dem Monat ausgezahlt, der auf die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung laut Absatz 1 folgt. 14)

(3) Die Ärztinnen und Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin bereits begonnen haben, können in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Fristen, die von der Landesregierung festgelegt werden, einen Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitausbildung stellen. 15)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

14)
Art. 12 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 3. Mai 2021, Nr. 16.
15)
Art. 12 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 4  des D.LH. vom 23. Mai 2022, Nr. 11.
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