(1) Die Spannung des Förderseiles muß innerhalb eines vorgegebenen Bereiches gewährleistet sein.
(2) Das Förderseil muß aus Textil- oder Kunststoffasern bestehen, drallarm ausgeführt sein und einen Durchmesser von mindestens 12 mm aufweisen.
(3) Aus einer Bescheinigung des Herstellers müssen die technischen Merkmale des Förderseiles, die kleinste Bruchlast und die Spleißausführung hervorgehen.
(4) Die Verankerungs- und die Abspannseile, die dem direkten Seilzug des Förderseilringes unterworfen sind, müssen in der Regel genormt sein. Im Falle einer Verwendung der Spanneinrichtung vom Typ "Tirfort" müssen die technischen Merkmale des entsprechenden Seiles vom Hersteller bescheinigt werden, wobei die kleinste Bruchlast angegeben werden muß.
(5) Das Förderseil muß mittels Spleiß geschlossen werden. Im Förderseil ist nicht mehr als ein Spleiß zulässig.
(6) Der Spleiß ist von sachkundigem Personal gemäß den vom Seilhersteller laut Absatz 3 vorgegebenen Modalitäten auszuführen. Über die Ausführung des Spleißes ist ein Protokoll aufzunehmen.