Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Die Spanneinrichtung muß in der Weise geplant werden, daß die Verwendung von genormten Spannseilen möglich ist.
(2) Für die Regulierung der Förderseilspannung muß eine selbsthemmende Winde mit mechanischer Arretierung verwendet werden.
(3) Die in Absatz 2 erwähnte Einrichtung kann in ihrer Funktion als mit den ortsfesten Stationsbauteilen verbundene Seilspannregulierungseinrichtung oder als ständige Seilverankerung durch eine Spannvorrichtung vom Typ "Tirfort" ersetzt werden, sofern dessen Sicherheitsfaktor mindestens 6,5 beträgt. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen maximaler Betriebslast und durch vom Hersteller erklärter Bruchlast.
(4) Es ist eine Einrichtung vorzusehen, die selbsttätig die Spannung des Förderseiles mißt und bei Über- und Unterschreiten der höchstzulässigen Betriebsspannung die Anlage selbsttätig stillsetzt.