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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Februar 2001, Nr. 41)
Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3, betreffend "Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.

Art. 9 (Tal- und Bergstationen)

(1) Die Rillen der Seilscheiben, durch die das Förderseil umgelenkt wird, müssen mit geeignetem weichen Material ausgekleidet sein, das die notwendige Reibung gewährleistet. Der auf die Seilmitte bezogene Durchmesser der Seilscheiben muß mindestens den 30fachen Durchmesser des Förderseiles haben.

(2) Die Seilscheiben müssen mit Vorrichtungen zum Entfernen von Schnee und Eis versehen sein.

(3) Die beweglichen Teile der Stationen, die elektrischen Einrichtungen und im allgemeinen alle Einrichtungen, die eine Gefahr für Personen darstellen können oder welche die Betriebssicherheit betreffen, müssen mittels bleibender Schutzvorrichtungen den Personen unzugänglich gemacht werden.

(4) Die Seilscheibe in der Bergstation muß vorzugsweise fliegend angebracht werden, wobei der Abstand zum schneebedeckten Boden mindestens 2 m betragen muß. Ist die Seilscheibe nicht fliegend angebracht, so muß im Bereich der Bergstation eine weiche Verkleidung vorgesehen werden, damit allfällig am Förderseil hängengebliebene Skifahrer nicht mit den Bauteilen der Bergstation in Berührung kommen können.

(5) Vor der Seilscheibe in der Bergstation müssen zwei verschiedenartige Vorrichtungen eingebaut sein, welche die Anlage automatisch stillsetzen, wenn ein Skifahrer sich von der Schleppvorrichtung oder vom Seil nicht lösen konnte, und zwar

  • a)  die erste mindestens 10 m vor der Seilscheibe und
  • b)  die zweite in einem Abstand von der Seilscheibe, der größer ist als der längste Anhalteweg.

(6) Die Bergstation muß mit einer Vorrichtung versehen werden, mit der der Seileinlauf eingestellt werden kann.

(7) In den Stationen muß sich für die Stillsetzung der Anlage je eine Abschaltvorrichtung mit automatischer Verriegelung befinden. Diese Vorrichtung muß in unmittelbarer Nähe des Ein- und Ausstiegsbereiches angeordnet sein, damit sie vom Personal im Notfall rechtzeitig bedient werden kann. In der Umlenkstation muß eine weitere mit abziehbarem Schlüssel versehene Abschaltvorrichtung vorhanden sein.

(8) Alle elektrischen Einrichtungen samt dem elektrisch betriebenen Antriebsmotor müssen wasserdicht sein, wenn sie nicht in einem geschlossenem Raum untergebracht sind.

(9) Die Antriebs- und Anfahreinrichtungen müssen ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.

(10) Die elektrischen Antriebe müssen unter anderem mit den in Artikel 15 Absatz 16 angeführten Sicherheitseinrichtungen und mit thermischen Relais ausgestattet sein.

(11) Für den Antrieb dürfen keine Verbrennungsmotoren eingesetzt werden.

(12) Der Antrieb ist in der Regel mit einer Bremse zu versehen. Die Bremse kann durch eine Rücklaufsperre ersetzt werden, falls der Anhalteweg bei unbesetzter Anlage kleiner ist als der Abstand zwischen den Schleppvorrichtungen bzw., bei Fehlen dieser Vorrichtungen, kleiner als jener Abstand, der einer Durchfahrtszeit von 5 s entspricht.

(13) Sollte während des Betriebes nur die Bergstation zur Beaufsichtigung der Anlage besetzt werden, müssen die elektrischen Einrichtungen der Anlage sowie für die Überwachung und Stillsetzung der Anlage auch in dieser Station zur Verfügung stehen. In diesem Fall muß in der Talstation vor dem Seileinlauf in die Seilscheibe eine Abschalteinrichtung zur automatischen Abschaltung der Anlage im Falle des Eindringens eines Gegenstandes zwischen Seil und Scheibe vorgesehen werden. Diese Abschalteinrichtung muß sich mindestens in einem Abstand zur Seilscheibe befinden, der dem 1,2fachen maximalen Anhalteweg der Anlage entspricht.

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