(1) Die Sicherheit gegen Gleiten des Seiles in der Antriebsscheibe ist gegeben, wenn
T/ e fa
wobei
T/t das Verhältnis zwischen der Seilspannkraft am Ein- und Ausgang
der Antriebsscheibe bei ungünstigster Bedingung,
e die Basis des natürlichen Logarithmus ist,
a der Umschlingungswinkel des Förderseiles auf der Antriebsscheibe in Radianten sowie
f der Reibwert zwischen Seil und Rille der Antriebsscheibe ist; dieser ist
konventionell mit 0,25 für gummigefütterte Antriebsscheiben anzunehmen.
(2) Bei der Berechnung der Seilspannkraft am Ein- (T) und Ausgang (t) der Antriebsscheibe gilt eine mittlere Anfahrbeschleunigung von mindestens 0,4 m/s². Allfällige höhere Beschleunigungen dürfen kein nennenswertes Gleiten des Seiles in der Antriebsscheibe bewirken.