(1) Die zuständigen Körperschaften ergänzen die Zahlung der Tarife für stationäre Unterbringung und teilstationäre sowie ambulante Betreuung, auch in der Wohnung des Nutzers, und für Pflegeanvertrauungen, wenn der Nutzer selbst, seine engere Familiengemeinschaft und, falls vorgesehen, die erweiterte Familiengemeinschaft aufgrund einer separaten und nacheinander erfolgten Bewertung ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, den zu Lasten des Nutzers gehenden Tarif voll zu decken.
(2) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) erfolgt nur dann, wenn die Unterbringung, der Besuch oder die Inanspruchnahme des Dienstes vorher mit dem Betroffenen, den Familienangehörigen und der zahlungspflichtigen Körperschaft vereinbart wurden. 130)
(3) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) erfolgt nur dann, wenn die aufnehmende Körperschaft die Aufnahme der zahlungspflichtigen Gemeinde vorher mitgeteilt hat. 131)