(1) Falls aufgrund der Berechnung der Beteiligung an den Tarifen der Dienste laut den Anlagen C und D für den Nutzer oder die entsprechenden Familiengemeinschaften eine unzumutbare finanzielle Belastung entsteht, kann der Fachbeirat laut Artikel 8 mit begründeter Entscheidung die obgenannte Beteiligung bis maximal zu 75 Prozent reduzieren. 126)
(2) Falls der Nutzer durch den monatlichen Betrag, den er für die Mahlzeiten gemäß Artikel 40 Absatz 4 zahlen muss, übermäßig belastet wird, kann der Fachbeirat 127) diesen Betrag mit begründeter Entscheidung um höchstens 50 Prozent reduzieren.
(3)128)129)