(1)Der Nutzerbeteiligt sich an der Zahlung der Tarife für die Leistungen der Hauspflege im Verhältnis zum Faktor wirtschaftliche Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.
(2) Bis zu dem in der Spalte 2 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Höchsttarif verlangt.
(3) Die Tarifbeteiligung steigt vom Mindesttarif ausgehend linear mit der Erhöhung des Faktors wirtschaftliche Lage, bis der Höchsttarif erreicht ist; dies gilt nicht für die Leistungen laut Absatz 4.
(4) Für die Leistungen der Tagesstätte und der Leistung Sozialmensa wird bis zu dem in der Spalte 3 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der der Höchsttarif verlangt.
(5) Die Mindest- und Höchsttarife, sowie für die Leistungen Essen auf Rädern und Mensa auch der angemessene Höchstkostensatz, werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Festlegung des Grundbetrags festgesetzt. 113)
(6) Für minderjährige Nutzer und Nutzerinnen mit einer bleibenden geistigen oder körperlichen Behinderung lautZiffer 5.2 Buchstabe f) der Anlage A) werden die Tarife für die Hauspflege - Leistungen zu Hause - um 50 Prozent reduziert.114)