Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Mehrere Grundschulsprengel oder Sekundarschulen, die insgesamt wenigstens vierundzwanzig Klassen umfassen, können sich zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes zusammenschließen. Dabei können jedoch nur die Klassen jener Schulstellen bzw. Außensektionen und Außenstellen berücksichtigt werden, an denen Schulbibliotheken bestehen, die den Mindestanforderungen gemäß Artikel 2 genügen.
(2) Die zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes zusammengeschlossenen Schulen müssen dieselben strukturellen und funktionellen Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d und Absätze 2 und 3 festgelegt sind.