Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Voraussetzung für die Anerkennung von Zusammenschlüssen von Schulen und örtlichen öffentlichen Bibliotheken zur Führung des Bibliotheksdienstes ist, daß die beteiligten Schulen insgesamt wenigstens zwanzig Klassen umfassen.