Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Mehrere Grundschulsprengel und Sekundarschulen besitzen - im Hinblick auf den Zusammenschluß zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes - dann die Voraussetzung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit, wenn sie ihren Sitz in derselben Gemeinde oder in nahe beieinanderliegenden Gemeinden haben.