Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Die jeweiligen Sprengel- oder Anstaltsschulräte und eventuell die jeweils zuständigen Gremien der in Frage kommenden örtlichen öffentlichen Bibliotheken beschließen die Bildung eines Zusammenschlusses zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes und genehmigen die entsprechende Vereinbarung, die nach einem Muster erstellt wird, das von der Landesregierung vorgegeben wird.
(2) In der Vereinbarung werden auf alle Fälle folgende Punkte geregelt: